1804
Nov.  25

254  Urkunde  No.  771.

771.  Immediat-Bericht  der  Staats-Minister  Frhr.  v.  Schroetter  und
v.  Massow.  Berlin  1804  November  26.
R.  89.  32.  B.  Ausfertigung.
Wegen  des  dem  Staate  obliegenden  Wieder-Aufbaues  des  katholischen  Pfarrhauses
zu  Königsberg  «/Pr.\)

»E.  K.  M.  haben  mir,  ...  Schroetter,  mittelst  ...  Cabinets-Decrets
vom  24.  vorigen  Monats  die  wiederholte  Vorstellung  des  Pfarrers  und  der
Vorsteher  der  römisch-katholischen  Gemeinde  zu  Königsberg,  worinn  diese
um  Bewilligung  der  Kosten  zum  Wiederaufbau  des  eingeäscherten  Pfarr-,
Cantor-  und  Glöcknerhauses  bitten,  zufertigen  zu  lassen  geruhet.  Indem  ich
diese  Vorstellung  nebst  der  frühern  bei  Allerhöchstdenenselben  eingereichten
vom  17.  April  v.  J.,  gleichen  Inhalts,  hieneben  unterthänigst  wiederum  beifüge,
  bitten  wir  zuförderst  wegen  der  Verzögerung  des  gegenwärtigen  Berichts
  submissest  um  Entschuldigung.  Die  Verzögerung  fällt  hauptsächlich
dem  Öst-Preussischen  Officio  fisci  zur  Last,  welches  das  von  dem  ehemaligen
Ost-Preussischen  Etats-Ministerio  auf  meine,  des  Etats-Ministers  von  Massow,
Veranlassung  erforderte  Gutachten  zehn  Monate  lang  aufgehalten  hat  und
mehrmals  fruchtlos  unter  wiederholten  Geldstrafen  excitirt  worden.

Was  die  Sache  selbst  betrift,  so  bemerken  wir  zur  Geschichte  dieser
Gemeinde  und  der  Kirche  folgendes  unterthänigst:

Als  E.  K.  M.  Vorfahr  in  der  Regierung,  der  Kurfürst  Johann  Siegismund
  von  Brandenburg  glorwürdigsten  Andenkens,  bei  der  Krone  Polen  die
Beleihung  zu  Lehn  mit  dem  Herzogthum  Preussen  auswürkte,  erklärte  sich
derselbe  in  der  damals  ausgefertigten  sogenannten  Cautions-Schrift  für  die
Churfürstliche  Abgesandten  auf  dem  Warschauer  Reichstage  im  Jahre  1611
in  Betreff  der  Katholischen  Kirche  zu  Königsberg  unter  andern  dahin:

Vi,  authoritate  praesentium  literarum  nostrarum  recipimus,  promittimus,
  spondemus  in  usus  hosce  Religionis  Catholicae  Romanae  unum
templum,  cujus  justa  capacitas  sit,  latericium  seu  ex  lapide,  loco
decente  et  honesto.  Coemeterium  item  circumeirca,  et  campanile,
ad  summum  intra  triennium  nostro  sumtu  exstructuros.  Similiter
etiam  juxta  templum  domum  et  habitationes  necessarias  et  commodsas
pro  Parochis  et  ministris  tam  ejus  quam  ecclesise  intra  suprascriptum
  tempus.
Auf  den  Grund  dieser  von  den  Ständen  und  der  Krone  Polen  angenommenen
Erklärung  ward  denn  auch  die  von  dem  Kurftirsten  selbst  vollzogene  Erections-Urkunde
  vom  12.  May  1612  für  die  katholische  Kirche  ausgefertigt,
und  in  derselben,  die  wir  hieneben  unterthänigst  in  Abschrift  beiftgen,
ausdrücklich  bestimmt,
dass  binnen  3  Jahren  zu  Königsberg  an  einem  schicklichen  und
anständigen  Ort,  den  Lehns-Verträgen  mit  der  Krone  Polen  gemäss,

1)  Cfr.  No.  198.