256  Urkunde  No.  771.

ee  der  letztern  zu  den  Bau-Kosten  der  Kirche  zu  Hülfe  genommen.  Ausserdem

  erbanete  die  Gemeinde  mit  Hülfe  des  aus  dem  Verkaufe  der  zwei  übrig
gebliebenen,  in  einem  entfernten  Theile  der  Stadt  belegeneu  Grundstücke
gelöseten  Kaufgeldes  successive  4  neue  Gebäude,  von  denen  eins  jetzt  zur
Wohnung  des  Pfarrers  und  der  Kapläne,  das  2t°  zur  Wohnung  des  Cantors
und  Glöckners  benutzt  und  die  beiden  andern  zum  Besten  der  Kirchen-Cas3e
vermiethet  werden.  Zu  allen  diesen  Bauten  ist  nicht  das  Mindeste  aus  E.
K.  M.  Cassen  verabreicht  worden.

Das  Gesuch  des  Pfarrers  und  der  Kirchen-Vorsteher  geht  nunmehro

dahin:
dass  das  in  dem  Brande  vom  Jahre  1764  eingeäscherte  Pfarr-Wohnhaus
  sowie  die  gleichfalls  eingeäscherte  Schul-,  Cantor-  und  Glöckner-Wohnung
  auf  E.  K.M.  Kosten  retablirt  werden  möge.

Dieses  Gesuch  haben  E.  K.  M,  zwar  schon  auf  den  Antrag  des  General
Directorii  mittelst  Höchster  Cabinets-Resolution  vom  17.  April  1800  zurückzuweisen
  geruhet,  und  eben  so  haben  wir  aus  einer  von  E.  K.  M.  an  die
Supplicanten  unterm  5.  Januar  1801  erlassenen  Resolution  ersehen,  dass
Allerhöchstdieselben  die  Willfahrung  des  Gesuchs  bis  dahin  auszusetzen
geruht  haben,  dass  das  General-Directorium  Mittel  zu  dessen  Genügung
finden  werde;  indessen  hat  sich  die  Gemeinde  dadurch  nicht  abhalten  lassen,
E.  K.  M.  von  neuem  unmittelbar  um  die  Bewilligung  der  Kosten  anzutreten.
Unsers  unvorgreiflichen  Dafürhaltens  kann  die  Verpflichtung  des  Staats  zum
Wiederaufbau  der  genannten  Kirchen-Gebäude  nicht  wohl  in  Zweifel  gezogen
werden,  indem  die  oben  submissest  allegirten  Stellen  der  Landes-Verträge
mit  der  ehemaligen  Krone  Polen  und  der  Fundations-Urkunde  der  Kirche
solche  unsers  Erachtens  ganz  deutlich  bestätigen.

Zwar  begründet  das  Jus  patronatus  nach  den  allgemeinen  Rechten  nur
die  subsidiarische  Verpflichtung  des  Patrons  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung
der  Kirchen-  und  Pfarr-Gebäude,  im  Fall  die  Kirche  selbst  nicht  des  Vermögens
  seyn  sollte,  und  auch  in  diesem  Falle  muss  die  Gemeinde  mit  dem
Patron  gemeinschaftlich  nach  den  in  den  Gesetzen  bestimmten  Verhältnissen
zu  den  Geldbeiträgen  concurriren.  Wir  haben  deshalb  auch  Pfarrer  und  Vorsteher
  eventualiter  darüber  vernehmen  lassen,  ob  nicht  die  Kirchen-Casse  und
Gemeinde-Mitglieder  im  Stande  und  bereit  wären,  die  Kosten  ganz  oder  zum
Theil  zu  übernehmen,  allein  beide  haben  hierauf  entgegnet  und  durch  Production
  der  Kirchen-Rechnung  bescheinigt,  dass  die  Miethen  der  der  Kirche
eigenthümlich  gehörigen  Grundstücke  (denn  baare  Capitalien  besitzt  dieselbe
nicht)  und  die  unfixirten  Kirchen-Einktinfte  kaum  hinreichten,  um  die  Gehälter
der  Kirchen-Bediente,  die  Zinsen  der  Schulden  und  den  Aufwand  des  äussern
Religions-Cultus  zu  bestreiten;  beide  haben  das  von  der  Ost-Preussischen
p.  Kammer  als  wahr  bescheinigte  Unvermögen  des  grössesteu  Theils  der
Gemeinde-Mitglieder  vorgeschützt;  beide  haben  sich  endlich,  und,  wie  uns
dünkt,  nicht  ohne  rechtlichen  Grund,  darauf  bezogen,  dass,  da  der  Staat  ein-