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Dec.  15

Dec.  1

260  Urkunden  No.  773774.

100:  gethan  und  überall  ihretwegen  nichts  specielles  bestimmt  worden.  Es  lässt

sich  indess  nach  den  Principien  des  Canonischen  Rechts  die  Dechantenstelle
  als  ein  officium  curatum  von  den  übrigen  Dignitäten  und  Präbenden
wohl  unterscheiden  und  das  Einkommen,  welches  gewöhnlich  mit  einer
solchen  Stelle,  abgesondert  und  unabhängig  von  der  eigentlichen  Capitular-Präbende,
  verbunden  ist,  als  ein  salarium  pro  labore  betrachten,  da  der
Dechant  nicht  blos  den  gewöhnlichen  Chordienst,  wie  die  übrigen  Capitularen,
zu  verrichten  hat,  sondern  auch  Priester  seyn  muss,  und  als  pastor  primarius
der  Domkirche  und  Vorsteher  des  Capituls  die  Aufsicht  über  das  Ganzt
und  die  Administration  des  Capitular-Vermögens  hat.  Es  dürfte  daher  der
Billigkeit  wohl  entsprechen,  die  eigentlichen  Decanat-Einkünfte  (nicht  die
der  Capitularpfründe)  von  jener  Bezehntigung  frei  zu  lassen.

Diese  nämlichen  Gesichtspuncte  hat  auch  der  Churfürst-Erzkanzler  und
die  von  ihm  niedergesetzte  Sustentations-Commission,  so  wie  der  Kurfürst
von  Baden  zu  Gunsten  der  Domdechanten  angenommen  und  befolgt.  Nur
der  Kurfürst  von  Pfalzbaiern  hat  letztere  in  seinen  Entschädigungs-Landen
der  Bezehntigung  durchgehends  unterworfen,  jedoch  auf  der  andern  Seite
ihnen  und  den  andern  Capitularen  die  als  Pension  gelassenen  neun  Zebutheile
  meistens  um  etliche  100  Gulden  erhöhet.

In  dem  vorliegenden  Fall  dürfte  übrigens  der  Freiherr  von  Spiegel,
als  ein  verdienter  und  achtungswerther  Mann,  einer  huldreichsten  Rücksicht
wohl  würdig  seyn.  Nur  tritt  noch  die  Betrachtung  ein,  dass  das,  was  ihn
bewilligt  wird,  Exemplificationen  zur  Folge  haben  und  die  andern  Dondechanten
  zu  Hildesheim  und  Paderborn  und  selbst  die  Dechanten  der
Collegiatstifter  zu  ähnlichen  Reclamationen  veranlassen  möchte.«  ...

Rand-Verfügung,  geschrieben  von  Beyme:
»15.  December  1804.

Bei  diesen  Umständen  soll  das  Gesuch  des  Supplicanten  bewilligt  werden.

Expediatur

1.  an  Bupplicanten,

2.  an  Referenten  und  p.  von  Angern,  dass  bey  den  zu  erwartenden
Exemplificationen,  wenn  dabei  dieselben  Gründe  der  Billigkeit  zutrefen,
nach  gleicher  Maxime  entschieden  werden  soll.«

Hiernach  Cabinets-Ordres  an  Spiegel  und  an  Hardenberg,  Masse
und  Angern,  Berlin  1804  December  15.
R.  59.  Minüten  des  Cabinets.

Die  Korrespondenz  Hardenberg’s  mit  Massow  hierüber  in  R.  34.  146.M.%

Cabinets-Ordre  an  Hoym  s.  unter  dem  24.  November  1804,  No.  770.