1804
Dee.  28

1805
Jan.  10

1804
Dec.  31

264  Urkunden  No.  777-778.

lebende  Kloster-Personale  bis  an  seinen  Tod  ernährt,  auch  dem  Gottesdienst
keine  Stöhrung  zugezogen  werden  solte,  mithin,  da  diese  Administration
des  Staats  nur  die  temporalia  betraf,  die  Spiritualia  aber  nicht  im  mindesten
abänderte,  auch  von  Seiten  des  Papsts  keine  Hindernisse  gemacht  werden
konnten.  Die  aus  dem  gänzlichen  Misrathen  der  Erndte  in  Schlesien  entstandene
  Besorgnis  eines  grossen  Mangels  und  daher  rührenden  Theurung
haben  jedoch  8.  M.1)  bestimmt,  die  ganze  Sache  für  jetzt  bis  zum  Eintritt
eines  günstigern  Zeitpunkts  auf  sich  beruhen  zu  lassen,  und  auf  Höchstdero
  Befehl  sind  auch  verschiedene  Klöster,  die  sich  bei  dem  Verlaut  der
Einziebung  ihrer  Güter  an  8.  M.  unmittelbar  gewendet,  so  beschieden  worden,
dass  die  Gemüther  beruhigt,  jedoch  die  Königliche  Disposition  für  die  Zukunft
  nicht  gebunden  worden.

Meines  Erachtens  wäre  das  rathsamste,  wogegen  der  päpstliche  Stuhl
nichts  wesentliches  einwenden  könnte,  die  Klöster  ferner  subsistiren  zu
lassen  und

1.  die  Wirtschaft  der  Güter  unter  specielle  Aufsicht  des  Staats  zu
nehmen.

2.  Die  Klostergeistlichen,  welche  als  Administratores  der  Landgüter
sich  auf  den  Pfarrtheyen  und  Vorwerkern  aufhalten,  die  Wirtschaft  nicht
verstehen  und  schlecht  betreiben,  in  ihre  Klöster  zu  weisen,  und  den
Gottesdienst  auf  diesen  ihren  Gütern  durch  Weltgeistliche  versehen  zu  lassen,

3.  Denen  Kloster-Geistlichen  auf  Lebenszeit  einen  hinlänglichen  Unterhalt
  zu  geben.

4.  Die  Bettel-Klöster  von  den  Revenuen  der  besser  dotirten  Klöster
lebenslang  zu  erhalten,  damit  das  schändliche  Sammlen  aufhöre.

5.  Keine  Novizen  bei  den  Bettelmönchen  mehr  annehmen  zu  lassen,

6.  allen  Klostergeistlichen,  welche  das  Kloster  verlassen  wollen,  den
Austritt  möglichst  zu  erleichtern  und  zu  vergönnen.  Hierdurch  würden  die
gröbsten  Misbräuche  gehoben,  und  der  Staat  gewönne  in  aller  Rücksicht.

Da  indessen  8.  M.  dermalen  diese  ganze  Angelegenheit  auf  sich  be
ruhen  lassen  wollen,  so  ist  deshalb  gegenwärtig  nichts  weiter  zu  verhandeln.

E.  E.  stelle  daber  ...  anheim,  in  wie  fern  der  p.  v.  Humboldt  zu  instruiren,
  nicht  weiter  in  der  Sache  nachzuforschen.  «

Hardenberg  verfügt  demgemäss  an  Humboldt  am  10.  Januar  1805,
No.  779.

Bericht  von  Humboldt  3.  unter  dem  31.  December  1803,  No.  672.

1)  Cfr.  No.  703.