Schlesien.  Klosteraufhebung.  Sitldpreussen.  265

778.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  v.  Voss.  Berlin  1805
Januar  8.
R.  89.  32.  D.  Ausfertigung.
Die  bisher  abgeschlagene  Genehmigung  zu  dem  Vergleiche  der  Stadt  Blonie  mü  dem
Bischofe  von  Albertrandi  wegen  Umwandlung  ihres  Natural-Garben-Zehnts  in  eine
Geldabgabe  kann  nunmehr,  nach  der  allgemein  getroffenen  gesetzlichen  Bestimmung,
erfolgen.)

»In  der...  Vorstellung  der  Bürgerschaft  zu  Blonie?)  führt  dieselbe
theils  darüber  Beschwerde,  dass  der  bereits  im  Jahre  1801  mit  dem  Bischofe
v.  Albertrandi  als  Archidiaconus  bey  dem  Dom-Stifte  in  Warschau  wegen
Verwandlung  ihres  demselben  zu  entrichtenden  Natural-Garben-Zehents  in
eine  Geld-Abgabe  von  2200  Floren  pohlnisch  abgeschlossene  Vergleich  von
dem  südpreussischen  Provincial-Departement  nicht  genehmigt,  sondern  ihr
aufgegeben  worden  sey,  statt  des  Natural-Zehents  einen  Sack-Zebenten  zu
entrichten;  theils  bittet  sie  um  Genchmigung  und  Bestättigung  dieses  Vergleich.
  Das  Verhältniss  dieser  Sache  ist  folgendes:  Der  Natural-Feld-Zehente
  von  der  Feld-Mark  der  Stadt  Blonie  ist  in  der  Lustration  von  1789
auf  2200  Floren  pohlnisch  veranschlagt,  der  jedesmalige  Archidiaconus  beym
Dom-Stifte  in  Warschau  hat  ihn  indessen  nie  in  Natura  erhalten,  sondern
sich  jährlich  mit  der  zehentpflichtigen  Bürgerschaft  über  ein  Reluitions-Quantum
  in  Gelde  verglichen.  Im  Jahre  1796  hat  die  Btirgerschaft  sowohl
die  Abgaben  in  natura,  als  auch  die  Bezahlung  in  Gelde  verweigert,  und
erst  nachdem  der  Archidiaconus  bey  der  Warschauer  Regierung  klagbar
geworden,  ist  ein  Vergleich  in  der  Art  zu  Stande  gekommen,  dass  für
die  verflossenen  in  Rückstand  gebliebenen  Jahre  der  Archidiakonus  mit
2000  Floren  jährlich  zufrieden  gewesen  ist,  für  die  Zukunft  aber  die  Bürgerschaft
  das  Anschlags-Quantum  von  2200  Floren  zahlen  und  diese  Summe
auf  ewige  Zeiten  als  ein  Compositum  fixirt  werden  solle.  Diesen  Vergleich,
insofern  er  die  Zukunft  betrift,  hat  der  Bischof  von  Warschau  als  zuträglich
  für  die  Pfrtinde  bestättigt,  und  die  Warschauer  Cammer  hat  ihn  zur
Genehmigung  eingereicht.

Diese  ist  aber  nicht  erfolgt  und  die  Bürgerschaft  zu  Blonie  hat  auf
ihre  diesfälligen  Gesuche  deshalb  unterm  8ten  März  1802  und  23sten  Januar
vorigen  Jahres  abschlägig  beschieden  werden  müssen,  weil  zu  dieser  Zeit
noch  keine  allgemeine  gesetzliche  Bestimmung  in  Ansehung  der  Verwandlung
  des  Natural-Zehnten  in  einen  Geldzehnten  existirt  hat,  und  eine  solche
Maassregel  wegen  des  immer  steigenden  Werths  der  Dinge  mit  zu  grossem
Verlust  für  den  Zehent-Berechtigten  verknüpft  seyn  würde,  überdiess  auch
der  von  Albertrandi  den  Vergleich  auf  ewige  Zeiten  geschlossen,  mithin
dem  Rechte  der  künftigen  Nachfolger  im  Archidiaconat  präjudieirt  hat.

Da  aber  E.  K.  M.  durch  die  allerhöchste  Cabinets-Ordre  vom  5ten  April

t\  Cfr.  No.  695.  2,  4  Meilen  von  Warschau.

1805
Jan.  8