Südpreussen.  Schlesien.  Posen.  Draheim.  267

des  Domherrn  Cudniewicz  auf  die  Propstei  zu  Wilczyn  anzunehmen  und
der  Königlichen  Kammer  in  Posen  zu  übermachen.

Dies  ist  der  einzige  Weg,  wie  der  p.  Cudniewicz  zum  Besitz  der  Pfarr
bei  St.  Adalbert  in  Posen  gelangen  kann,  denn  Euer  p.  Wunsch,  dass  demselben
  erlaubt  werden  mögte,  neben  dieser  Pfarre  auch  die  Wilczyner
Propstei,  wenigstens  so  lange  er  judex  surrogatus  ist,  per  commendam  besizzen
  zu  dürfen,  bin  ich  bei  aller  Geneigtheit,  mich  Euer  p.  gefällig  zu
zeigen,  ausser  Stande  zu  erfüllen,  da  der  p.  Cudniewicz  schon  durch  Conferirung
  der  ihm  convenablern  und  einträglichern  Pfarre  bei  St.  Adalbert
begünstigt  wird  und  die  Zurticknahme  der  dabei  gemachten  Bedingung  wegen
Resignirung  der  Propstei  zu  Wilczyn  oder  die  Erlaubniss  zu  deren  Verwaltung
  durch  einen  Kommendarius  als  eine  Abweichung  von  den  gesetzlichen
Vorschriften  zu  sehr  nachteiligen  Exemplifikstionen,  zumal  wenn  sie  unter
E.  E.  protection  geschieht,  Veranlassung  geben  würde,  welche  auf  alle  Weise
zu  vermeiden  ist.  Ich  kann  daher  nur  bedauern,  bei  dieser  Gelegenheit
nicht  zeigen  zu  können,  wie  sehr  bereit  ich  bin,  Dero  Wtinschen  entgegen
zu  kommen.«

Die  Verhandlungen  wegen  dieser  von  Raczynski  sehr  befürworteten
Kumulation  ziehen  sich  vom  Oktober  1803  ab  hin.  Die  päpstliche  Erlaubniss
  für  die  Vereinigung  der  Pfarrei  St.  Adalbert  mit  dem  Kanonikate
erwirkt  die  Regierung  nur  zum  »Effekt  der  Gewissensberuhigung  des  p.  v.
Cndniewicz«.

Rescript  an  die  Südpreussische  Kammer  zu  Posen  d.  d.  1806  März  19.

2.8.0,

Cabinets-Ordre  an  Voss  8.  unter  dem  8.  Januar  1805,  No.  778.

1804
Jan.  il

Jan.  14

781.  Immediat-Bericht  der  Staats-Minister  v.  Voss  und  v.  Massow.  Jan.  16

Berlin  1805  Januar  16.
R.  89.  32.  G.  Ausfertigung.
Errichtung  und  Dotirung  von  3  Evangelischen  Kirchspielen  im  Amte  Draheim.i)
Die  zustimmende  Randverfügung  des  Königs  bestimmt  zugleich,  dass  der  katholische
Geistliche  in  Potsdam  der  deutschen  und  der  polnischen  Sprache  mächtig  sein  müsse
wegen  der  zahlreichen  polnischen  Gardisten.

»Die  zu  dem  Hinterpommerschen  Amte  Draheim  gehörende  30  Dorfschaften,
  in  welchen  gegen  5000  Einwohner  gezählt  werden,  haben  vermöge
  der  bisher  bestandenen  kirchlichen  Verfassung,  nach  welcher  die
Kirchen  in  diesen  Gemeinden  als  Tochter-Kirchen  von  der  catholischen
Pfarr-Kirche  zu  Tempelburg  angesehen  werden,  bei  dem  Mangel  eigner  Prediger
  eines  zweckmässigen  Religions-Unterrichts  entbehren  müssen.

1!  Cfr.  No.  23  und  174.