1805
Jan.  16

268  Urkunde  No.  781.

Da  die  nachtheiligen  Folgen  davon  sich  nicht  selten  in  den  bürgerlichen
  Verhältnissen  dieser  Unterthanen  durch  Mangel  an  Folgsamkeit  gegen
obrigkeitliche  Anordnungen  und  an  sittlich  guten  Gesinnungen  gegen  ihre
Mitbürger  geäussert  haben,  so  hat  man  seit  der  Zeit,  dass  die  vormahlige
Starostey  Draheim  in  anno  1668  vermöge  des  Welauschen  Vertrages  von
1657  pfandweise  dem  Churhause  Brandenburg  tiberlassen  wurde,  auf  die
Verbesserung  des  Religions-Zustandes  in  diesem  Amt  angelegentlich  Bedacht
genommen.

Allein  für  diese  Absicht  hat,  so  lange  die  vormalige  Republik  Pohlen
bestand,  nur  wenig  geschehen  können,  weil  sowohl  in  jenem  Welauschen
Vertrage,  als  dem  Warschauer  Vergleich  vom  18.  Septbr.  1773  bedungen
war,  dass  die  römisch-katholische  Religion  in  ihrem  damaligen  Zustande
erhalten  werden  solle.

Man  hat  sich  daher  damit  begnügen  müssen,  dass  der  catholische  Propst
vermogt  worden,  darunter  nachzugeben,  dass  die  bey  der  evangelischen
Gnaden-Kirche  in  Tempelburg  angestellte  zwey  evangelische  Prediger
wechselsweise  alle  viertel  Jahre  in  den  Dorfs-Kirchen  des  Amtes  Draheim
predigen,  das  Abendmahl  austheilen  und  Trauungen  und  Taufen  verrichten
können,  wogegen  der  catholische  Propst  das  beträchtliche  Mess-Korn,  Zehenden
  und  Pröven  von  sämmtlichen  ansässigen  Wirthen  im  Amte  bezogen  hat,
ungeachtet  selbige  bis  auf  zwey  kinderlose  Hausväter  sämmtlich  evangelisch
sind  und  sich  überhaupt  unter  der  ganzen  Menschen-Zahl  im  Amte  von
5000  Seelen  nur  9  catholische  Religions-Verwandte  befinden.  Aeltern  Nachrichten
  zufolge  ist  das  Amt  Draheim  gegen  das  Ende  des  16.  Jahrhundert:
in  vier,  mit  evangelisch-lutherischen  Predigern  besetzte  Kirchspiele  vertheilt
gewesen.  Nachdem  aber  die  römisch-catholische  Geistlichkeit  im  Jahre  1625
sowohl  den  evangelischen  Stadt-Prediger  in  Tempelburg,  als  diese  4  Land-Prediger
  des  Amts  Draheim  vertrieben  hat,  so  hat  selbige  die  Tempelburgsche
  Stadt-  zur  Parochial-Kirche  ernannt,-dieser  die  sämmtlichen  11  Amts-Kirchen
  aus  den  4  Kirchspielen  als  Filial-Kirchen  zugeordnet  und  dem  bei
jener  angestellten  Propst  alle  Einkünfte  aus  sämmtlichen  Amtsdörfern  zugewandt.
  Diese  bei  der  ersten  Besitznahme  der  Starostey  Draheim  in
anno  1668  vorgefundene  Verfassung  hat  bisher  zufolge  jener  Verträge  zw3t
geduldet  werden  miissen,  indess  war  sie  doch  in  der  Rücksicht  zweckwidnig,
dass  die  in  dem  Amte  Draheim  aus  5000,  und  in  der  Stadt  Tempelburg
aus  1700  Seelen  bestehende  Lutherische  Religions-Parthey  den  catholischen
Pfarrer  für  die  Seel-Sorge  seiner  aus  120  Personen  in  Tempelburg  und
9  Personen  im  Amt  bestehenden  Kirchen-Gemeine  grösstentheils  besolden  und
selbst  einen  hinlänglichen  Religions-Unterricht  entbehren  musste.

Die  Pommersche  Regierung  und  Kammer  haben  daher  wiederholt  auf
Herstellung  der  vormahligen  evangelischen  Kirchspiele  angetragen,  jedoch
deren  Anzahl  durch  eine  bessere  Vertheilung  der  Gemeinden  statt  der  usprünglichen
  4  Parochien  auf  3  eingeschränkt,  um  die  anzustellende  Kirchen-