1805
Jan.  19

274  Urkunden  No.  782—783.

zu  Gnesen  nur  Ruinen  einer  ehemaligen  erzbischöflichen  Residenz  vorhanden
sind,  so  dürfte  umsomehr  bei  der  künftigen  Vereinigung  des  Erzbisthums
und  Bisthums  dem  Inhaber  das  Warschauer  Primatial-Palais  zugleich  mit
dem  zu  Skierniewice  zu  überlassen  und  derselbe  dagegen  ausdrücklich  zu
einer  jährlichen  Residenz  von  3  bis  4  Monaten  zu  Warschau  zu  verpflichten
  sein,  um  dieser  von  ihrer  ehemaligen  Grösse  so  sehr  herabgesunkenen
Stadt  einen  Teil  des  unvermeidlichen  erzbischöflichen  Aufwandes  zuzuwenden.


[6.]  Was  nun  die  Wahl  des  Subjekts  zu  den  in  Rede  stehenden  combinirten
Würden  betrift,  so  kann  ich  als  qualificirte  Candidaten  nur  vorzüglich  den
Bischof  von  Posen,  Grafen  v.  Raczynski,  dessen  Gesuch  E.  K.  M.  mir  zu
remittiren  geruht,  und  den  Dom-Propst  von  Malczewski  zu  Gnesen  nennen,
denn  den  Bischof  von  Cujavien,  Grafen  v.  Rybinski,  darf  ich  diesen  beiden
Candidaten  weder  gleich  stellen  noch  hinzufügen,  da  seine  Vermögen:-umstände
  durch  seine  sorglose  Wirthschaft,  die  ihn  ganz  in  die  Lage  de:
verstorbenen  Erzbischofs  von  Krasicki  setzt,  äusserst  zerrüttet  sind.

Der  Bischof  von  Posen,  Graf  von  Raczynski,  ist  der  älteste  südpreussische
  Bischof;  er  ist  von  einer  angesehenen  Familie,  ein  ruhiger,  der  Begierung
  ergebener  Geistlicher,  obgleich  bei  seinem  Alter  und  seiner  Kränklichkeit
  für  seine  Geschäfte  minder  wirksam,  die  er  vorzüglich  durch  seinen
Offizial  betreiben  lässt.

Der  Dom-Propst  v.  Malezewski  zu  Gnesen  verwaltet  jetzt  seit  vier  Jahren
während  der  Vacanz  das  dortige  Erzbisthum  musterhaft,  kennt  den  Sprengel
ganz  genau,  hat  darin  das  Vertrauen  und  Beweise  aufgeklärter  Gesinnungen
sowol,  als  der  Ergebenheit  gegen  den  weltlichen  Arm  gegeben.  ...

Bei  dem  Verdienst,  welches  sich  der  Dom-Propst  v.  Malczewski  dureh
seine  vierjährige  beifallswürdige  Führung  der  erzbischöflichen  Diözes  erworben
  hat,  wird  inzwischen  seine  Beförderung  zu  einer  höhern  Würde  al;
Belohnung  vorzüglich  ermunternd  sein  und  einen  allgemeinen  guten  Eindruck
machen;  daher  glaube  ich  ihn  zur  vorzüglichen  Berücksichtigung  E.  K.  M.
Gnade  empfehlen  zu  müssen.

Ob  E.K.M.  solche  durch  Erhebung  des  Grafen  v.  Raczynski  zur  ertbischöflichen
  und  des  v.  Malcezewski  zu  der  dadurch  eröfneten  Würde  eines
Bischofs  von  Posen,  oder  des  v.  Malezewski  zu  der  erzbischöflichen  Würde
zu  beschliessen  geruhen  wollen,  stelle  ich...  anheim.  Wenn  es  aber  gleich
aus  der  Vorzeit  nicht  ohne  Beispiel  ist,  dass  Dom-Pröpste  zu  Erzbischöfen
ernannt  sind,  so  ist  doch  diese  Auszeichnung  immer  ausserordentlieh  und
würde  in  dem  vorliegenden  Falle  für  den  alten  Bischof  Raezynski  sehr
kränkend  sein:  dagegen  haben  E.  K.  M.,  wenn  Höchstdieselben  dem  Letzten
den  Vorzug  zu  geben  geruhen,  durch  Erhebung  des  v.  Malczewski  zu  dem
Bisthum  Posen  eine  zu  seiner  Belohnung  sehr  anständige  Gelegenheit,  be
friedigen  dadurch  beide  und  behalten  bei  dem  Alter  und  der  Kränklichkeit
des  Bischofs  von  Raczynski  die  Aussicht  der  baldigen  Wiedererledigung