1805
Jan.

276  Urkunde  No.  783.

lichen  und  Schul-Sachen  in  Neu-Ostpreussen  mit  dem  Geistlichen  und
Schul-Departement

1.  mehrere  Gleichheit  der  Princeipien  und  ihrer  Anwendung  erreicht,  und

2.  eine  Zeitraubende  Schreiberei  des  Concerts  bei  allgemeinen  Einrichtungen
  vermieden  werden  würde.

Was  den  ersten  Bewegungs-Grund  betrift,  so  darf  ich  wohl  nicht  verkennen,
  dass  Gleichheit  und  Einheit  der  Principien  in  der  Leitung  der
Staatsgeschäfte  der  einzelnen  Provinzen  eines  grossen  Staats  an  sich  überaus
wünschenswerth  ist,  allein  diese  Einheit  wird  in  der  Haupt-Sache  ohnehin
schon  erreicht,  ohne  dass  es  der  Direction  dieser  Angelegenheiten  von  einer
Behörde  bedarf.  Denn  was  die  katholischen  und  Griechischen  Geistlichen
Sachen  betrift,  so  enthält  das  Allgemeine  Landrecht  schon  einen  gröstenteils
  erschöpfenden  Codex  derjenigen  Vorschriften,  welche  die  Materialien
der  Bearbeitung  bestimmen,  die  die  Behörden,  welche  die  catholisch-Geistlichen
  Angelegenheiten  dirigiren,  nur  selten  verlassen  und  die  als  allgemein
geltende  Normen  in  sämtlichen  Provinzen  in  E.  K.  M.  Staaten  in  Anwendung
  gebracht  werden  können.  Alles,  was  in  diesen  Gesetzen  nicht
berührt  ist,  betrift  entweder  das  Detail  der  Anwendung,  wobei  völlige
Uniformität  in  allen  Provinzen  des  Staats  nicht  notwendig  und  nach  der
verschiedenen  Provinzial-Verfassung  ohnehin  nicht  zu  erreichen  möglich  ist,
oder  gewisse  Klugheits-Maasregeln  in  der  Beobachtung  der  hierarchischen
Gewalt,  die,  da  sie  sich  wieder  auf  einzelne  Fälle  beschränken,  von  Zeit
und  Umständen  abhängen  und  nach  der  bestehenden  Landes-  Verfassung
gröstenteils  von  dem  Auswärtigen  und  Landeshoheits-Departement  bestimmt
werden.  Der  Bertihrungspunkte,  in  welchen  die  Wirkungen  der  weltlichen
Macht  mit  den  Internis  des  katholischen  Religions-Cultus  zusammen  trefen,
sind  nach  der  in  E.  K.  M.  Staaten  statt  findenden  allgemeinen  Religions
freiheit  und  nach  der  eigenthtimlichen  Subordination  des  katholischen  Cleri
unter  die  Consistorien  und  Bischöfe  so  wenige,  dass  solche  nach  meiner
nunmehr  9jährigen  Erfahrung  kaum  eine  Betrachtung  verdienen.  Anders
verhält  es  sich  mit  der  Leitung  der  protestantischen  kirchlichen  Angelegenheiten,
  die,  da  sie  nicht  blos  von  den  (!)  Landesherrlichen  Rechte  circa
sacra,  sondern  auch  von  dem  Rechte  des  Landesherrn  als  obersten  Bischof
ausgehen,  eine  speciellere  Einwtirkung  in  die  eigentlichen  Interna  des  protestantischen
  Gottesdienstes  und  mit  derselben  des  gemeinen  Bestens  wegen
eine  grössere  Uniformität  voraussetzen  und  erfordern.  ...

Die  Richtigkeit  des  oben  angeführten  zweiten  Bewegungs-Grundes,  dass
nämlich  eine  Zeitraubende  Schreiberey  vermieden  werde,  kann  ich  nicht
wohl  einräumen,  vielmehr  glaube  ich  gerade  das  Gegenteil  annehmen  zu
müssen;  ich  erinnere  mich  nicht,  dass  die  mir  anvertraute  Leitung  der  catholisch-
  und  griechisch-Geistlichen  Angelegenheiten  jemals  zu  einer  nur  irgend
weitläuftigen  Correspondence  mit  dem  Geistlichen  Departement  Gelegenheit
gegeben  hat.  Dies  kann  auch  nicht  wohl  seyn,  da  die  Normen  der  all