Bessortverhältniss.  Neuostpreussen.  277

gemeinen  Einrichtung  dieser  Angelegenheiten,  wie  schon  oben  unterthänigst
bemerkt  ist,  durch  das  allgemeine  Landrecht  festgestellt  worden,  und  da
bei  der  speciellen  Direction  der  catholisch-  und  griechisch-geistlichen
Sachen  von  Neu-Ostpreussen  das  Geistliche  Departement  gar  nicht,  sondern
höchstens  nur  das  Hoheits-,  Auswärtige  und  Justiz-Departement  concurriret.
Dieser  Einfluss  aber  bleibt  der  nämliche,  die  Sachen  werden  von  dem  Etatsminister
  von  Massow  oder  von  mir  bearbeitet.  ...

...  Dagegen  glaube  ich  als  entschieden  annehmen  zu  miissen,  dass
die  Schreibereien  zwischen  dem  Geistlichen  und  dem  Provincial-Finanz-Departement
  sich  ganz  ausserordentlich  vervielfältigen  würden,  wenn  die
estholisch-  und  griechisch-Geistlichen  und  die  Schulangelegenheiten  einer
andern  Behörde  als  diesem  leztern  anvertrauet  werden  sollten.  Schon  bei
Ost-  und  Westpreussen  lehrt  die  Erfahrung  zur  Gnüge,  wie  maucherley
und  vielfach  die  Berührungs-Punkte  sind,  in  denen  die  Kirchen-  und  Schulen-Polizey
  in  das  Ressort  der  Landes-Polizey-,  Finanz-  und  Domainen-Behörde
eingreift.  Fast  jede  allgemeine  neue  Einrichtung,  die  nicht  unmittelbar  den
öffentlichen  Religions-Cultus  selbst  oder  das  Innere  der  Verfassung  der
Schulen  betrift,  fast  jeder  einzelne  Kirchen-  und  Schulenbau  in  den  Domainen
und  in  den  Städten  erfordert  eine  mehr  oder  mindere  weitläuftige  Rücksprache
  mit  dem  Provincial-Departement.  Diese  Rücksprache,  wenn  etwas
zweckmässig  gutes  gestiftet  werden  soll,  ist  der  Kosten  wegen,  welche  immer
durch  das  Finanz-Departement  aufgebracht  werden  miissen,  unvermeidlich,
für  lesteres  aber  um  so  unangenehmer  und  schwiriger,  weil  es  die  Sachen
nie  im  gantzen  Umfange  tibersehen  kann  und  Fonds  ausfindig  machen  soll,
deren  Verwendung  eine  andere  Behörde  übernimmt.  Diese  Verwendung
der  Fonds  aber  kann  in  der  Regel  nicht  zweckmässig  seyn,  weil  das  Geistliche
  Departement  keine  Werckzeuge  weder  zur  Ausfihrung  noch  zur  Controlle
  des  Ausgeftihrten  hat,  als  die  es  wiederum  von  der  Finanz-  und
Polizey-Behörde  erhält.

Wenn  dies  täglich  in  Provinzen  zutrift,  die  schon  seit  einer  geraumen
Reihe  von  Jahren,  und  wenigstens  seit  mehreren  Decennien,  ihre  jetzige
Organisation  erhalten  haben,  wo  der  grössere  Cultur-Zustand  der  Provinzen
selbst  und  die  Gefibtheit  der  Öffentlichen  Behörden  jede  neue  Einrichtung
fördern,  wie  vielmehr  wird  solches  in  einer  neuen  Provinz  Statt  finden,  wo
alles  erst  im  Werden  begriffen  ist,  wo  der  bei  weitem  grössere  Teil  von
Arbeiten  der  öffentlichen  Behörden,  so  in  Geistlichen  und  Schul-  als  in
andern  eigentlichen  Cameral-Angelegenheiten  sich  nicht  auf  die  Erhaltung
und  Verbesserung  dessen,  was  schon  vorhanden  ist,  beschränkt,  sondern
ganz  neue  Anstalten  und  Einrichtungen  hervorbringt,  wo  also  gewissermassen
  jeder  Schritt,  der  in  einer  einzelnen  Parthie  des  gesammten  Polizey-Wesens
  geschiehet,  mit  den  Operationen  der  allgemeinen  Polizey-Behörde
nicht  ausser  Verbindung  gesezt  werden  kann.  Sicherlich  würden  sich  die
Sehreibereien  zwischen  dem  Geistlichen  und  Provinzial-  Departement  ins

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1805
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