1805
Jan.  20

278  Urkunde  No.  783.

Unendliche  vermehren,  wenn  das  erstere  jezt  die  Direction  der  Geistlichen
und  Schul-Angelegenheiten  erhalten  sollte.

Es  ist  jedoch  nicht  diese  untergeordnete  Rücksicht  allein,  welche  nach
meinem  unterthänigsten  Daftirhalten  eine  Beibehaltung  der  jetzigen  Verfassung
  wünschen  lässt;  ich  glaube  auch,  dass  die  Geistlichen  und  Schul-Angelegenheiten
  selbst  und  das  Wohl  der  mir  anvertrauten  Provinz  durch
diese  getrennte  Bearbeitung  nichts  gewinnen  würde.  Mich  dtnkt  es  grade
ein  wesentlicher  Vorzug  der  Organisation  der  neu  acquirirten  pohlnischen
Provinzen  zu  seyn,  dass  die  oberste  Aufsicht  tiber  die  catholischen  Geistlichen
und  über  die  Schul-Angelegenheiten  mit  dem  Polizey-,  Finanz-  und  Domainen-Ressort
  in  die  genaueste  Verbindung  gebracht  werden;  denn  so  wie  die  Leitung
  der  catholischen  Geistlichen  Angelegenheiten  an  sich  nichts  weiter  als
eine  fortlaufende  Reihe  von  Polizey-Maasregeln  begreift,  um  die  hierarchische
Gewalt  in  ihren  Schritten  gegen  die  Landesherrliche  Macht  und  gegen  die
Wircksamkeit  der  Staats-Gesetze  zu  beobachten,  um  den  catholischen  und
griechischen  Religions-Cultus  den  sonstigen  Forderungen  des  allgemeinen
Staatswohls  unterzuordnen  und  anzupassen,  um  das  Vermögen  der  geistlichen
Stiftungen  gegen  Dilapidationen  sicher  zu  stellen  und  um  den  catholischen
und  griechischen  Religions-Lehrer  nebenbei  auch  zu  andern  gemeinnützigen
Zwecken  zu  gebrauchen,  so  dürfte  sich  auch  nach  meines  unvorgreiflichen
Erachten  nur  von  derjenigen  Behörde  eine  vollkommen  zweckmässige  Direction
  dieser  Angelegenheiten  erwarten  lassen,  die  das  Polizeywesen  der
Provinz  in  allen  seinen  einzelnen  Zweigen  respiciret,  die  durch  die  detail
lirtere  Kenntniss,  welche  sie  sich  von  der  Provinz  und  ihrer  Bewohner
erworben,  die  Forderungen  des  gemeinen  Wohls  besser  zu  tbersehen  im
Stande  ist,  und  die  sich  also  bei  ihren  Operationen  nicht  allein  durch  die
Berücksichtigung  eines  isolirten  Teils,  sondern  vermöge  des  Standtpunkts,
auf  dem  sie  steht,  durch  die  Betrachtung  des  Ganzen  bestimmen  lässt.

Es  kommt  hinzu,  dass  in  Neu-Ostpreussen  noch  manche  kirchliche
Polizey-Einrichtungen,  wie  z.  B.  die  Errichtung  besonderer  Dom-Capitel,
bischöflicher  Seminarien,  eines  neuen  disunirtgriechischen  Bisthums  u.  8.  W.
zu  treffen  sind,  die  auf  eine  oder  die  andere  Weise  die  besondre  Unterstützung
  des  Staats  und  also  eine  Concurrenz  der  Finanz-Behörde  erfordern
werden,  und  dass  gegenseitig  andere  notwendige  Polizeymaasregeln,  wie
z.  B.  die  Errichtung  grosser  Gefängnisse,  Werck-,  Krancken-Häuser  und
Schul-Anstalten,  die  Abschaffung  des  Natural-Zehnten  und  dergleichen,  eine
zum  Wohl  des  Gantzen  erforderliche  Veränderung  der  bestehenden  Verfassung
  mancher  geistlicher  Corporation  und  der  Rechte  der  Geistlichkeit  notwendig
  machen  werden.  Die  Bearbeitung  dieser  Angelegenheiten  dürfte
schwerlich  die  gewünschte  vorteilhafte  Richtung  erhalten,  wenn  solche  von
2  separaten  Behörden  betrieben  würde,  von  denen  jede  ihre  eigne  Ansicht
hat,  und  jede  einzelne  nicht  durch  allgemeine  Rücksichten  geleitet  wird...  -

...  In  catholischen  und  griechischen  Geistlichen  Angelegenheiten  ist