Ressortverhältniss..  Neuostpreussen.  279

die  Verfassung  jeder  einzelnen  weltgeistlichen  Stiftung  beider  Cammer-Departements,
  von  denen  zu  pohlnischen  Zeiten  der  vorgesezte  Divecesan-Bischof
  nur  eine  höchst  oberflächliche  Kenntniss  nahm,  durch  eben  so
mühsame  als  weitläuftige  commissarische  Recherchen  untersucht,  der  Umfang
ihrer  Gerechtsame,  die  Substanz  des  Kirchen-,  Stifts-  und  Pfarr-Vermögens
und  der  Ertrag  der  järlichen  Einktinfte  aufs  genaueste  festgestellt  worden.
Manches  für  verlohren  gehaltene  Kirchen-Capital  ist  durch  diese  Operation
gerettet,  die  hypothecarischen  Forderungen  durch  Eintragung,  welche  die
Cammern  ex  officio  urgirt  haben,!)  sicher  gestelt,  jeder  vorsäzlichen  und
nachlässigen  Verschleuderung  des  Kirchen-  und  Pfarr-Vermögens  dadurch
vorgebeugt  und  der  Grund  zu  der  im  ehemaligen  Pohlen  unbekannten  Separation
  des  Kirchen-  und  Pfarr-Vermögens  gelegt  worden.

Durch  Errichtung  zweier  neuen  Bisthümer  in  denen  von  Russland  und
Oesterreich  getrennten  Dioecesan-Anteilen,  durch  Ansetzung  neuer  Officiale
und  Decanen,  durch  die  Formirung  neuer  Bischöflicher  Consistorien  und
Geistlichen  Gerichte  ist  das  Subordinations-Verhältniss  des  Cleri  gegen  den
Bischof,  und  durch  die  Wahl  der  Ordens-Provinciale  das  Verhältniss  der
Klöster  gegen  ihre  Vorgesetzte  dergestalt  geordnet,  dass  bei  dem  erstern
gar  nichts  und  bei  dem  leztern  nur  wenig  zu  desideriren  bleibt.  Die  Materialien
  zu  dem  Neu-ÖOstpreussischen  Provinzial-Recht,  insofern  es  die  Rechte
und  Verbindlichkeiten  des  Cleri  und  der  Kirchen-Anstalten  betrift,  sind
schon  längst  durch  die  Bemühungen  der  Cammer  gesammelt  und  werden
jezt  von  der  Posenschen  Regierung  zu  einer  besondern  geistlichen  Constitution
  für  Süd-  und  Neu-Ostpreussen  zusammengesezt;  den  bisher  Statt
gefundenen  Misbräuchen  der  Pfarrer  bei  Erhebung  der  Stolgebthren  ist  durch
eine  neue  Stolgebtihren-Taxe  vorgebeugt,  und  der  Entwurf  einer  gleichen
Gebühren-Taxe  für  die  Bischöfe  und  deren  Gerichte  wird  in  wenigen  Wochen
zur  Vollendung  gebracht  seyn.  Unverkennbar  ist  schon  jezt  das  Bestreben
der  Weltgeistlichkeit,  sich  durch  mehrere  Kenntnisse  und  bessere  Bildung
auszuzeichnen,  der  Regierung  in  ihren  wohlthätigen  Maasregeln  zu  Hülfe  zu
kommen  und  tolerante  Gesinnungen  und  Handlungen  gegen  die  Andersdenkenden
  zu  äussern.  Wird  ihnen  erst  Gelegenheit  verschaft  werden,  sich
in  E.K.M.  Staaten  durch  Besuchung  eigentlicher  Universitäten  als  Theologen
  auszubilden,  so  werden  die  wohlthätigen  Folgen  bald  noch  merklicher
werden.  Eine  sehr  sorgfältige  Controlle  der  Behörden  aller  Art  in  ihrer
Handlungsweise  gegen  die  Geistlichkeit  hat  das  Zutrauen  der  leztern  zur
Landes-  Regierung  vermehrt  und  jede  Veranlassung  zu  bedeutenden  Beschwerden
  vermieden.  ...

...  Natürlich  wiirde  es  mich  betrüben,  ein  Werck  aufgeben  zu  müssen,
welches  ich  mit  wirklicher  Liebe  zur  Sache  bearbeitet  habe  und  von  welchem
  ich  mich  (!)  auf  die  Bildung  der  Nation  so  sehr  viel  versprechen  kann.

GG

1)  Vorlage:  »hat«.

1805
Jan.  20