1805
Jan.  24

Jan.  24

282  Urkunden  No.  784-786.

liche  haben  und  ohne  sie  fertig  werden.  Und  was  die  zu  entrichtenden
Stoll-Gebühren  betrifft,  so  existiren  darüber  schon  so  genaue  Bestimmungen,
dass  der  Gemeine  Mann  wohl  hierbei  nicht  tibersezt  und  beim  Mangel  eines
katholischen  Feldpredigers  zu  grössern  Ausgaben  genötiget  wird.&lt;...

785.  Staats-Minister  v.  Angern  an  das  Kriegs-Konsistorium.  Berlin

1805  Januar  24.
R.  70.  Münster.  Geistliche  Sachen.  11.  Concept,  gez.  Angern.

»  Wegen  Anordnung  eines  catholischen  Mulkitair-Predigers  zu  Münster.«\

»Es  ist  mir  von  der  Münsterschen  p.  Cammer  [am  3.  Januar  1805:
angezeigt  worden,  dass  nach  der  vormaligen  dortigen  Verfassung  die  Fürstbischöflichen
  Truppen  in  der  Person  des  ktrzlich  verstorbenen  Dechants
Albers  ihren  eignen  Militair-Prediger  und  einen  besondern  Garnisons-Gottes-Dienst
  gehabt,  indem  dem  Garnisons-Prediger  die  seelsorgliche  Aufsicht  über
das  ganze,  meist  aus  Katholiken  bestehende  Militair  anvertrauet  gewesen
ist;  Jedoch  sind  solche  Ministerial-Handlungen,  welche  Parochial-Rechte
im  strengen  Sinne  voraussetzen  (Trauung,  Taufe,  Begräbniss),  von  den  Stadt-Pfarrern
  verrichtet  worden,  um  diesen  ärmlich  dotirten  Geistlichen  die  Stol-Gebühren
  nicht  zu  entziehen.  Nach  der  diesseitigen  Besitznahme  des  Münsterlands
  liess  es  das  dortige  Gouvernement  bey  dieser  Anstalt  bewenden.  Der
catholische  Militair-Prediger  hielt  bey  den  barmherzigen  Brüdern,  der  prote
stantische  bey  den  Dominicanern  seinen  Gottesdienst  und  die  Stadt-Pfarrer
in  Mtinster  sind  in  Rücksicht  der  Trauungen,  Taufen  und  Begräbnisse  der
catholischen  Soldaten  bey  ihrem  alten  Besitze  geblieben.  Nach  dem  Absterben
  des  p.  Albers,  den  4.  Aug.  1803,  hat  das  Gouvernement  zu  Münster
eine  Aufforderung  an  die  damalige  Special-Organisations-Commission  erlassen,
die  catholische  Garnison-Prediger-Stelle  wieder  zu  besetzen.  Allein  dieses
ist  wegen  der  Verbindung,  worin  die  Sache  mit  dem  Stifte  steht,  bey  welchem
  dieser  Garnison-Prediger  praebendirt  gewesen  ist,  bisher  noch  ausgesetzt
  worden.  Unterdessen  hat  der  protestantische  Garnison-Prediger  von
sämmtlichen,  auch  catholischen  Soldaten  die  jura  stolae  gefordert  und  auch
erhalten.  Da  dieses  nun  in  einem  ganz  catholischen  Lande  grossen  Anstand
  finden  dürfte,  der  bey  unsern  alten  Provinzen,  wo  nur  wenig  Catholiken
  sind,  nicht  statt  finden  kann,  indem  solches  dergestalt  gesetzlich  bestimmt
  ist,  so  hat  die  p.  Cammer  darauf  angetragen,  wieder  bey  einem  der
dortigen  Regimenter  einen  catholischen  Garnison-Prediger  anzuordnen  und
die  Abgebung  der  jura  stolae  an  den  protestantischen  Feldprediger  von  Beiten
der  Katholiken  aufzuheben,  weil  diese  armen  Leute  solche  doppelt  bezahlen
müssen,  da  es  gegen  ihre  Religions-Grundsätze  anlaufe,  solche  Actus  sich
von  einem  protestantischen  Prediger  verrichten  zu  lassen,  diese  eine  wahre

1)  Cfr.  No.  784  und  828.