Münster.  Paderborn.  283

Gewissens-Scheu  involvire  und  der  Einführung  des  Cantons  in  dortige  Provinz
  sehr  nachtheilig  werde,  indem  doch  dieses  dort  besondere  Schonung
erfordere,  die  auch  von  des  Königs  Maj.  wiederhohlentlich  und  bey  jeder
Gelegenheit  befohlen  worden.  Ehe  ich  nun  dieserhalb  etwas  einleite,  wtinsche
ich  von  einem  ...  Kriegs-Consistorio  zu  vernehmen,  wie  es  in  Ansehung
der  Stoll-Gebühren  in  den  ganz  oder  doch  meistens  catholischen  Königl.
Provinzen,  2.  B.  in  Ober-  und  Neu-Schlesien,  Std-  und  Neu-Ost-Preussen
gehalten  wird,  ob  daselbst  bey  den  Regimentern  auch  besondere  catholische
Feld-  und  Garnison-Prediger  sind,  oder,  da  doch  kein  protestantischer  Feldprediger
  bey  denselben  seyn  kann,  ob  dort  die  sacra  der  Catholiken  durch
einen  herumreisenden  catholischen  Geistlichen,  wie  in  den  uralten  Königl.
Staaten  geschieht,  besorgt  werden,  wie  und  aus  welchen  Cassen  in  beyden
Fällen  diese  catholischen  Militair-Geistlichen  remunerirt  werden  und  wie  es
mit  den  juribus  stolae  des  catholischen  Militairs  bey  solchen  oder  auch  bey
sehr  vermischten  Regimentern,  wo  es  viel  Catholiken  giebt,  gehalten  wird?«...

Das  Kriegs-Konsistorium  verweist  zunächst  d.  d.  30.  März  1805  auf
die  an  Blücher  ergangene  Cabinets-Ordre  vom  24.  Januar  1805  (No.  784),
ohne  auf  die  anderen  Fragen  Angern’s  einzugehen,  worauf  dieser  d.  d.

13.  April  1805  nochmals  anfragt.  Die  Antwort  d.  d.  27.  April  1805  cfr.
No.  828.

186.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  v.  Angern.  Berlin  1805
Januar  25.
R.  89.  58.  M.  Ausfertigung.  Concept,  Anweisung  von  Sack,  R.  70.  Paderborn.  II.  XXIV.  16.
Das  Kloster  Gohkirchen  in  der  Stadt  Paderborn  kann  gegen  den  Willen  des  Fürstbischofs
  nicht  aufgehoben,  wohl  aber  die  Annahme  von  Norixen  untersagt  werden.
.  »Das  Kloster  Gohkirchen  in  Paderborn  ist  Benedietiner-Ordens  und
schwach  dotirt,  daher  selbiges  gleich  vom  Anfang  an  zum  Einsterben  bestimmt
  und  die  Aufnahme  von  Novigen  verbothen  worden  ist.  Neu  sind
in  der  Provinz  Paderborn  noch  2  Nonnen-Klöster  desselben  Ordens  zu
Gehrden  und  Wilbedassen,  !)  und  daher  ist  die  Absicht  dahin  gegangen,  die
Nonnen  des  Klosters  Gohkirchen  in  diese  beiden  Klöster  zu  versetzen  und
denselben  daftr  ein  angemessenes  Kostgeld  aus  dem  Vermögen  des  erstern
Klosters  zu  bezahlen.  Dieses  Vorhaben  hat  auch  die  Kammer  zu  Münster
an  sich  ganz  angemessen  und  ausführbar  gefunden,  nur  hat  sich  der  General-Vicarius
  darauf  für  sich  nicht  einlassen  wollen,  sondern  mit  Bezug  auf
den  Reichs-Deputations-Beschluss  vom  25.  Februar  1803  $  42  auf  die  erforderliche
  Zustimmung  des  Fürst-Bischofs  von  Paderborn  provocirt.  Weil
aun  dieser  8  die  bestimmte  Vorschrift  enthält,  dass  die  Säcularisation  der
geschlossenen  Frauens-Klöster  nur  im  Einverständniss  mit  dem  Diöcesenli.

  e.  Willebadessen  bei  Warburg.

1806
Jan.  24

Jan.  25