Jan.  29

284  Urkunden  No.  786787.

Erg  Bischof  geschehen  kann,  Novicen  aber  ohne  Einwilligung  des  Landesherm

nicht  aufgenommen  werden  dürfen:  so  habe  ich  die  mehrgedachte  Kammer
auf  ihre  Anfrage  angewiesen,  mit  der  Sache  vorerst  Anstand  zu  nehmen,
jedoch  die  Vorschrift  zu  befolgen,  dass  keine  Novicen  aufgenommen  würden,
da  aus  ähnlichen  Erklärungen  des  Fürst-Bischofs  schon  bekannt  war,  das:
er  in  die  Aufhebung  des  Klosters  nicht  willigen  würde,  und  weil  inmittelst
durch  den  Staats-Minister  Frhrn.  vom  Stein  andere  Vorschläge  wegen  Unterbringung
  des  Regiments  Churfürst  zu  Hessen  gethan  sind,  welche  gemeinschaftlich
  mit  der  Immediat-Militair-Organisations-Commission  bearbeitet
werden  und  worüber  zu  seiner  Zeit  E.K.M.  ...  Vortrag  geschehen  wird.
indem  man  gemeinschaftlich  darin  einig  ist,  dass  es  für  das  Militär  ın
mehrerer  Hinsicht  am  angemessensten  sein  dürfte,  so  wenig  als  miöglich  in
Casernen  gelegt  zu  werden,  wenn  nur  für  die  Boweibten  mit  vielen  Kindern
und  die  Incorrigiblen  eine  Caserne  vorhanden  ist.

Von  jener  Aufnahme  und  Verhandlung  wegen  Translocirung  der  Nonnen
des  Klosters  Gohkirchen  haben  indessen  diese  und  der  Fürst-Bischof  von
Hildesheim  und  Paderborn  Veranlassung  genommen,  die  jezzige  Remonstration
  bei  E.  K.  M.  zu  tibergeben,  die  sich  nun  eigentlich  schon  durch  die
vorhin  bemerkten  nähern  Verfügungen  erledigt,  welche  den  Supplicanten
auch  bekannt  gemacht  sein  würden,  wenn  sie  sich  bei  der  Haupt-Organisations-Commission
  oder  bei  der  Kammer  zu  Münster  deshalb  gemeldet
hätten,  statt  sofort  bei  E.  K.  M.  immediate  einzukommen.

Ich  stelle  daher  E.K.M.  auch...  .  anheim:  ob  Allerhöchstdieselben  dem
Fürst-Bischof  von  Hildesheim  und  Paderborn  dahin  antworten  zu  lassen  ge
ruhen  wollen:  ‘dass  die  Sache  für  jezt  auf  sich  beruhen  bleiben  solle,  und
die  Nothwendigkeit  der  Aufhebung  des  Klosters  Gohkirchen  sich  erst  in
der  Folge  näher  ergeben  würde.  Alsdann  könnte  man  noch  immer,  wenn
es  nöthig  sein  mögte,  darauf  wieder  zurtik  kommen,  und  dem  Fürst-Bischof
mit  Grund  vorstellen,  dass  das  Einsterben  von  Nonnen-Klöstern  nach  dem
8  42  des  Reichs-Deputations-Beschlusses  völlig  frei  gestellt  worden,  hier
aber  die  Nonnen  in  Klöster  desselben  Ordens  translociret  werden  sollten,
und  in  der  Stadt  Paderborn  doch  noch  2  Nonnen-Klöster  blieben.  ..-Rand-Verfügung,

  geschrieben  von  Beyme:
»29.  Januar  1805.
Approbirt.«

Hiernach  Cabinets-Ordre  an  Angern  und  »an  des  Fürstbischofs  su
Paderborn  und  Hildesheim  Liebden«,  Berlin  1805  Januar  29.
RB.  70.  Paderborn  II.  XXIV.  16.  Ausfertigung  und  R.  89.  Mintten  des  Cabinete.