Paderborn.  Gnesen.  Posen.  285

787.  immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  v.  Voss.  Berlin  1805  Pe  u

Januar  26.

R.  89.  32.  D.  Ausfertigung.

Die  Wahlen  der  Domkapitel  in  Gnesen  und  in  Posen  unter  Milwirkung  Königlicher

Kommissare;  der  in  Gnesen  ses  ex  gremio  capiluli  zu  nehmen.!)

.  »In  dem  ...  Berichte  vom  19.  d.  M.2)  habe  ich  schon  zu  erwähnen
  Gelegenheit  genommen,  dass,  nachdem  E.  K.  M.  den  Nachfolger  in
das  Erzbisthum  Gnesen  zu  ernennen  geruhet  haben  wiirden,  der  bestimmte
Kandidat  von  dem  Domkapitel  auf  die  ihm  zu  machende  Präsentation  gewählt
  werden  müsse.  Dieser  Fall  tritt  nunmehr  gleichzeitig  bei  den  Domkapiteln
  zu  Gnesen  und  Posen  ein,  bei  Warschau  hingegen  nicht,  weil  das
dortige  Bisthum  neu,  bei  seiner  Errichtung  dem  Domkapitel  kein  Wahlrecht
eingeräumt  worden  ist  und  es  also  nicht,  wie  die  Kapitel  zu  Gnesen  und
Posen,  Verfassung  und  Observanz  fir  seine  Wahlbefugniss  anzuführen  hat,
sondern  sich  ohne  solche  die  Nominazion  des  neuen  Bischofes  gefallen  lassen
muss.  Für  die  Kapitel  zu  Gnesen  und  Posen  bedarf  es  daher  eines  Präsentationsschreibens
  und  ich  verfehle  nicht,  diese  Schreiben  zu  E.K.M....
Vollziehung  hiemit  submissest  zu  überreichen.  Eben  so  sind  zur  Leitung
des  Wahlgeschäfts  bei  letztgenannten  Kapiteln  die  Wahl-Kommissarien  von
E.K.M....  zu  bestimmen  und  mit  Bevollmächtigungs-Rescripten  zu  versehen.
  Zur  Direkzion  des  Wahlgeschäfts  bei  dem  Kapitel  zu  Posen  schlage
ich  den  dortigen  Kammerpräsidenten  v.  Köller  ...  vor.  Dieses  stimmt  mit
der  früheren  Observanz  überein,  und  ich  werde,  wenn  E.K.M.  solches
allergnädigst  zu  genehmigen  geruhen,  dem  genannten  Präsidenten  bei  Zufertigung
  des  Präsentationsschreibens  für  das  Dom-Kapitel  zu  Posen  die
erforderliche  Vollmacht  und  Instrukzion  zu  dem  in  Rede  stehenden  kommissarischen
  Geschäfte  erteilen.

Bei  der  letztern  kapitularischen  Wahl  des  zum  Erzbisthume  Gnesen
landesherrlich  nominirten  Fürstbischofes  Grafen  von  Krasicki  hat  der
Posensche  Kammerpräsident  an  solcher  nur  insofern  Teil  genommen,  dass
er  in  Gnesen  persönlich  gegenwärtig  gewesen  ist,  um  falls,  wie  es  zu  der
Zeit  allenfalls  besorglich  war,  das  Kapitel  von  seiner  Pflicht,  den  nominirten
Kandidaten  zu  wählen,  abweichen  sollte,  solches  ohne  Verzug  zu  derselben
urückführen  zu  können.

Der  eigentliche  königliche  Kommissar  ist  aber  auf  allerhöchste  Genehmigung
  und  der  dortigen  besondern  Observanz  gemäss,  welche  man  zu
unterbrechen  Bedenken  getragen,  der  Kanonikus  des  Erzstiftes  Gnesen,  von
Gozimirski,  gewesen.  Dieser  Observanz,  den  Wahl-Kommissarius  ex  gremio
eapituli  zu  nehmen,  wird  meines  allerunterthänigsten  Erachtens  auch  in
segenwärtigem  Fialle  nachzugeben,  dabei  aber  dem  Kapitel  die  Kränkung  zu
ersparen  seyn,  das  Wahlgeschäft  noch  besonders  durch  den  Präsidenten

l;  Cfr.  No.  813.  2)  No.  782.

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