Neuostpreussen.  Schlesien.  289

1805

worden,  ferner  zu  belassen  ...  geruhen  werden,  und  ersterbe  in  unver-  Jan.  31

brächlichster  Treue.&lt;  ...

[Anlage.]

»Die  protestantischen  Gemeinden  in  Schlesien,  welche  katholische  Kirchen
  mit  ihrem  Vermögen,  pfarrliche  Gebäude  und  Wiedmuthen  verlangen,
behaupten:

I.  dass  ihnen  diese  Kirchen  weggenommen  worden  und  sie  daher  die
gegründesten  Ansprüche  auf  dieselben  zu  machen  berechtiget  wären.

U.  Dass  der  $  171  et  172  Tit.  XI  Th.  U  des  allg.  Landrechts:

‘Auch  durch  Veränderung  ihrer  Religions-Grundsätze  verliert  eine  Kirchengesellschaft
  nicht  das  Eigenthum  der  ihr  gewidmeten  Kirchengebäude’,

sowie  auch:

‘Wenn  aber  die  Kirchengesellschaft  ganz  aufhört,  so  gilt  von  diesen
Gebäuden  alles  das,  was  von  dem  Vermögen  erloschener  Gesellschaften  tiberhaupt
  im  VI.  Tit.  $  189  sqq.  verordnet  ist’
ihren  Antrag  rechtmässig  begründen,  und

II.  endlich  dass  in  dem  durch  Friedensschlüsse  zugesicherten  status
quo  nur  die  Gewissens-Freiheit  oder  freie  Religionsübung  verstanden  werde.

Diese  Anführungen  entkräften  nachstehende  Grtnde,  welche  zugleich
den  Katholicken  den  ferneren  Besitz  dieser  Kirchen  und  Wiedmuthen  begründen.


I.  Die  Protestanten  können  nicht  behaupten,  dass  ihnen  die  Kirchen
in  dem  Sinne,  in  welchem  sie  es  nehmen,  weg  genommen  worden  sind.

Die  Katholischen  Kirchen,  auf  welche  sie  jezt  Ansprüche  machen,  sind
wsprünglich  alle  katholisch.  Sie,  wie  die  dazu  gehörigen  Capitalien,  Wiedmuthen
  und  Pfarr-Gebäude  rühren  von  katholischen  Wohlthätern  her  und
sind  blos  für  die  Glaubensgenossen  dieser  Religion  bestimmt.  Als  die  Reformation
  in  Schlesien  ihren  Anfang  nahm,  eigneten  sich  die  Protestanten
mit  Gewalt  an  sehr  vielen  Orten  die  katholischen  Kirchen  und  Parochien
zu,  obwohl  an  den  meisten  noch  viele  Katholicken  ansässig  waren.  Der
Kaiser  bestand  daher  bei  der  Westphälischen  Friedens-Unterhandlung  darauf,
dass  den  Katholicken  die  ihnen  weg  genommene  Kirchen  zurückgestellt
werden  sollten.  Dieses  wurde  auch  genehmiget,  und  in  dem  Friedens-Tractat
von  1648  $  39  dem  Kaiser  in  allen  Fürstenthümern  Schlesiens,  mit  Ausnahme
  des  Briegschen,  Lignitzschen  und  Oelsnischen,  gleich  den  andern
Königen  und  Fürsten  das  Recht  zu  reformiren  zugestanden.

Da  nun  die  Protestantischen  Fürsten  des  deutschen  Reichs  von  diesem
Reformationsrechte  Gebrauch  machten  und  die  ehemals  von  Katholicken  besessenen
  Stiftungen  und  Kirchen  den  Evangelischen  tibergaben,  so  schritt
auch  der  Kaiser  in  Schlesien  zur  Vollziehung  dieses  Friedensschlusses  und
ordnete  Commissiones  an,  welche  1653  und  1654  die  Kirchen  und  Pfarrtheien,
  welche  sich  die  Protestanten  mit  Gewalt  zugeeignet  hatten,  den

Granier  Preussen  und  die  kath.  Kirche,  IX.  19