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IR  Katholicken  wieder  zurückstellen  mussten.  Dagegen  wurde  den  ersteren

bewilliget,  sich  in  den  alten  Erb-Fürstenthümern  und  zwar  in  Glogau,
Schweidnitz  und  Jauer  einige  Kirchen  zu  ihrem  Gebrauch  zu  erbauen.

Diess  ist  die  Wegnahme  der  Kirchen,  tiber  welche  sich  jezt  die  evangelischen
  Gemeinden  beklagen  und  auf  deren  Grund  sie  die  Rückgabe  verschiedener
  Kirchen  nachsuchen.  Wollen  sie  diese  Kirchen-Uebergabe  für
unrechtmässig  erklären  und  daraus  ein  Recht  zur  Besitznahme  dieser  Kirchen
  herleiten,  so  muss  auch  die  Cession  aller  ehemals  katholischer  Kirchen
und  Stiftungen  im  ganzen  deutschen  Reiche  an  die  evangelischen  Glaubens
genossen,  welche  sich  auf  gleichen  Grund  stützen,  für  unrechtmässig  und  den
Katholicken  das  Recht  anerkannt  werden,  wieder  in  ihren  Besitz  zu
langen.

Das  Benehmen  des  Königs  von  Schweden  Carl  XII.,  des  eifrigsten  G--ranten
  des  westphälischen  Friedens,  beweist  e8  selbst,  dass  die  evangelischen
Einwohner  Schlesiens  auf  diese  in  den  alten  Erbftrstenthtimern  Schlesien
belegene  Kirchen  kein  Recht  haben.  Denn  als  er  auf  die  genaueste  Voll
ziehung  dieses  Friedensschlusses  gedrungen  und  desshalb  den  22.  Aug.  170'
die  Altranstädtsche  Convention  und  den  8.  Februar  1709  den  Executions-Recess
  geschlossen,  bestand  er  auf  keine  Art  darauf,  dass  diese  Kirchen
an  die  Protestanten  abgegeben  würden,  sondern  bezeugte  vielmehr  seine
Dankbarkeit  dafür,  dass  der  Kaiser  den  Protestanten  in  den  alten  Erbfürstenthümern
  Schlesiens  auf  seine  Fürsprache  die  Erlaubniss  ertheilt  hatte,
noch  sechs  neue  Kirchen  zu  errichten;  Wie  er  sich  darüber  in  dem  an  den
Kaiser  unmittelbar  erlassenen  Schreiben  d.  d.  Bender  den  21.  März  1710
erklärt:

Nos  Carolus  Rex  p.  p.  Ex  relationibus  ad  nos  transmissis  a  Ministr
et  Ablegato  nostro  Extraordinario  ad  Aulam  Majestatis  Vestrae  laetis  auribus
  percepimus,  Religionis  negotium  in  Silesia  conventione  Altranstadiensi
cautum  et  ordinatum  tam  prosperos  habuisse  successus,  ut  nom  modo  omnis
et  singula  sint  adimpleta  atque  omni  modo  Executioni  mandata,  sed  Maje
statem  Vestram  generoso  prorsus  animo  et  posteritati!)  commendando  exemplo
id  dedisse  amicae  intercessioni  nostrae,  ut  sex  nova  templa  in  usum  et  30
latium  August[anae]  Confjessionis]  addietorum  Subditorum  suorum  aedifcari
permiserit,  confecto  super  hisce  omnibus  publico  Instrumento  seu  Beces81.
ut  vocant,  formali.

Auf  diese  Art  würde  der  König  von  Schweden  sich  wohl  in  keinem
Fall  geäussert  haben,  wenn  die  evangelischen  Einwohner  auf  diese  Kirchen
ein  Recht  gehabt  hätten  und  sie  ihnen  wider  den  Westphälischen  Frieden
abgenommen  worden  wären;  vielmehr  sind  in  der  Altranstädtschen  Convention
die  Kirchen  bestimmt  worden,  welche  den  Protestanten  zum  Gebrauch  solten
  überlassen  werden.  |

1,  Vorlage:  »posteritatem«.