Schlesien.  291

Die  neuen  Gnaden-Kirchen  in  Schlesien  sind  daher  noch  heute  redende
Denckmähler,  dass  den  Katholicken  die  in  den  alten  Erbfürstenthümern
Schlesiens  belegenen,  ihnen  ursprünglich  gehörigen  Kirchen  denselben  auch
durch  den  Westphälischen  Frieden  und  die  Altranstädtsche  Convention  zugesichert
  worden  sind.

In  dieser  Rücksicht  störte  auch  König  Friedrich  I.  bei  dem  1740  erfolgten
  Einmarsch  in  Schlesien,  ehe  noch  Allerhöchst  Dieselben  den  status
quo  zugesichert  hatten,  die  Katholicken  nicht  im  mindesten  im  Besitz  dieser
Kirchen  und  den  dazu  gehörigen  Wiedmuthen.  Allerhöchstdieselben  bewilligten
  den  Evangelischen  freie  Religions-Uebung,  aber  unter  der  ausdrüäcklichen
  Bedingung,  dass  sie  sich  in  andern  Privat-Gebäuden  versammeln,
ihre  Prediger  selbst  unterhalten  und  die  Katholicken  in  nichts  beeinträchtigen.

Unter  diesen  Umständen  fällt  daher  der  von  Protestanten  heute  angeführte
  Grund,  dass  ihnen  die  Kirchen  weg  genommen  worden,  wohl  ganz
von  selbst  weg.  Dagegen  ergiebt  sich  hieraus  um  so  deutlicher,  dass  alle
diese  Kirchen,  um  welche  sie  nachsuchen,  zum  Gebrauch  der  Katholicken
bestimmt  sind.

Wenn  nun  aber  selbst  das  Allgemeine  Landrecht  $  170  Th.  O  Tit.  XI
Bagt:
‘Kirchen  und  andere  dahin  gehörigen  Gebäude  sind  ausschliessend  das
Eigenthum  der  Kirchengesellschaft,  zu  deren  Gebrauch  sie  bestimmt  sind’:
so  ist  es  wohl  ausser  allem  Zweifel,  dass  die  Katholicken  die  gerechtesten
Ansprüche  haben,  sich  wie  jede  Privat-Person  von  der  Landesregierung  den
mächtigsten  Schutz  im  Besitz  dieses  ihres  Eigenthums  zu  versprechen.  Diesen
$  scheinen  indessen  die  Protestanten  zu  übergehen  und  gründen  ihre  Ansprüche
  "

U.  Auf  den  $  171  und  172,  in  welchem  es  heisst:

‘Auch  durch  Veränderung  ihrer  Religions-Grundsätze  verliert  eine  Kirchengesellschaft
  nicht  das  Eigenthum  der  ihr  gewidmeten  Kirchengebäude.’

‘Wenn  aber  die  Kirchengesellschaft  ganz  aufhört,  so  gilt  von  diesen
Gebäuden  alles  das,  was  von  dem  Vermögen  erloschener  Gesellschaften
überhaupt  Tit.  VI  $  189  verordnet  ist.’

Allein  diese  Gesetzstellen  passen  auf  die  gegenwärtigen  Fälle  nicht.
Denn

a)  haben  die  protestantischen  Gemeinden,  welche  jezt  auf  die  katholschen
  Kirchen  und  Wiedmuthen  Ansprüche  machen,  nicht  in  den  gegenwirtigen
  Zeiten,  sondern  noch  vor  dem  westphälischen  Frieden  und  der
Altranstädtschen  Convention  ihre  Religions-Grundsätze  verlassen;  und  dennoch
  sind  diese  Kirchen  mit  appertinentiis  als  ein  Eigenthum  den  Katholicken,
weil  sie  durch  ihrer  Vorfahrer  Frömmigkeit  ftir  Katholicken  gestiftet,  sie
selbst  haben  zu  ihrer  Unterhaltung  und  Verbesserung  Beiträge  geleistet,
durch  den  westphälischen  Friedens-Traetat  und  die  Altranstädtsche  Convention
  zugesprochen  und  anerkannt  worden.

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1806
Jan.  31