1806
Jan.  31

299  Urkunde  No.  790.

Ein  anderes  wäre,  wenn  gegenwärtig  eine  ganze  Parochial-Gesellschaft
andere  Religions-Grundsätze  angenommen  hätte,  diess  ist  aber  der  Fall  nicht.
Aber  auch  angenommen,  dass  sämmtliche  Einwohner  eines  Orts,  wo  sich
eine  katholische  Kirche  befindet,  zur  evangelischen  Religion  übergegangen
wären,  so  macht  diese  einzelne  Gemeinde  des  Orts  noch  keine  Kirchen-Gesellschaft
  aus.

Zufolge  des  $  11  des  allgem.  Landrechts  desselben  Titels  werden
solche  Religions-Gesellschaften,  welche  sich  zur  öffentlichen  Feier  das  Gottesdienstes
  verbunden  haben,  Kirchengesellschaften  genannt.

Nicht  die  einzelne  Gemeinde  eines  Dorfs  kan  daher  eine  Kirchengesellschaft
  genannt  werden,  sondern  sie  ist  nur  ein  Theil  der  in  andern
Oertern  des  Parochial-Bezirks  zerstreuten  Kirchengesellschaft,  mit  welcher
sie  gemeinschaftlich  den  Gottesdienst  feiert.  Wäre  diess  der  Fall  nicht,  »
müsste  jede  Dorf-,  jede  einzelne  Gemeinde,  habe  sie  ihren  eigenen  Gottes
dienst  oder  halte  sie  ihn  mit  andern  benachbarten  Gemeinden,  eine  Kirchengesellschaft
  heissen,  was  sich  wohl  auf  keine  Art  behaupten  lässt.

Wenn  daher  auch  in  einem  Parochial-Bezirk  eine  einzelne  Gemeinde.
welche  sich  sonst  mit  mehreren  andern  zusammen  zum  Gottesdienst  hielt,
zu  einer  andern  Religion  tibergegangen  oder  ausgestorben,  so  kan  dem
ungeachtet  nicht  gesagt  werden,  dass  die  Kirchen-Gesellschaft  verloschen
ist.  Die  übrigen  in  dem  Parochial-Bezirk  befindlichen  Mitglieder  machen
die  Gesellschaft  fortdauernd  aus  und  bleiben  daher  auch  im  Besitz  ihrer
kirchlichen  Gebäude  und  des  dazu  gehörigen  Vermögens.  Der  Staat  selbst
genehmigt  die  Vereinigung  mehrerer  einzelner  Kirchen  mit  ihrem  Vermöger
zur  Erleichterung  der  Kosten  zur  Unterhaltung  des  öffentlichen  Gotles
dienstes  laut  $  246  Tit.  XI  Th.  DO,  wo  es  ausdrücklich  heisst:

‘Wenn  aber  nach  Erforderniss  der  Umstände  und  um  die  Kosten  zu
Unterhaltung  des  öffentlichen  Gottesdienstes  zu  erleichtern,  mehrere  Parochien
und  deren  Kirchen  zusammen  geschlagen  werden,  so  heissen  dieselben  vereinigte
  Mutterkirchen.’

Und  es  kan  gegen  diese  Einrichtung,  dass  mehrere  Pfarr-Kirchen  mit
ihrem  Vermögen  zu  einer  Kirchengesellschaft  geschlagen  worden,  nichts  erinnert
  werden.  Schon  nach  dem  Westphälischen  Frieden  wurden  mehrere
dieser  Kirchen  mit  ihrem  Vermögen,  welche  gegenwärtig  die  Protestanten
verlangen,  zur  Unterhaltung  des  öffentlichen  Gottesdienstes  einer  Hauptkirche
adjungirt,  und  die  einzelnen  Gemeinden  dieser  Oerter  machten  mit  jener  j
am  Wohnsitz  des  Pfarrers  eine  Kirchengesellschaft  aus.

Diese  Vereinigung  geschah  bald  nach  dem  Westphälischen  Frieden,  und
die  Katholicken  sind  daher  tiber  150  Jahre  in  dem  ruhigen  Besitze  dies!
Kirchen  geblieben.

Diese  Vereinigung  war  auch  um  so  nothwendiger,  als  nach  dem  su

1)  Vorlage:  »&gt;jenen«.