Schlesien.  293

gehobenen  nexus  Parochialis  solche  nicht  mehr  hätten  subsistiren  können,  Fig:

und  die  katholischen  Gemeinden  in  Niederschlesien  nicht  ihre  Religions-Uebungen
  würden  haben  fortsetzen  können.  Fine  solche  Vereinigung  ist
such  von  dem  Staate  selbst  approbirt  worden,  indem  die  Pfarrer  auf  alle
diese  adjungirten  Kirchen  und  Wiedmuthen  das  Allerhöchste  Placitum  erhielten.
  Es  sind  daher  die  Wiedmuthen  dieser  Kirchen,  so  wie  ihr  Vermögen
  ein  gemeinschaftliches  Vermögen  der  ganzen  Kirchen-  Gesellschaft
oder  aller  der  Gemeinden,  welche  zur  Feier  des  öffentlichen  Gottesdienstes
in  einem  Parochial-Bezirk  unter  einem  Pfarrer  verbunden  sind,  welchen  sie
bisher  gehörten  und  durch  Friedenstractate  als  ihr  Eigenthum  zugesichert
worden  sind.

Sey  es  auch,  dass  in  einem  Parochial-Bezirk  eine  einzelne  oder  mehrere
  Dorf-Gemeinden  zur  evangelischen  Religion  tbergegangen,  so  ist  darin
doch  nicht  die  ganze  Kirchengesellschaft  erloschen  oder  von  ihrem  Glauben
abgetreten,  sondern  in  jedem  Parochial-Bezirk  befindet  sich  ein  Pfarrer,  und
in  demselben  noch  ein  grosser  Theil  der  Katholicken,  welche  das  gegrindeste
  Recht  auf  diese  kirchlichen  Besitzungen  behalten.  Es  kan  auch  nicht
behauptet  werden,  dass  aus  Mangel  der  Eingepfarrten  die  Stelle  des  Pfarrers
bei  einer  Kirche,  welche  die  Protestanten  verlangen,  unbesezt  geblieben
wire.  Bis  jezt  hat  jede  Kirche  ihren  Pfarrer,  wenn  auch  nicht  am  Orte,
doch  an  dem  Orte  der  Hauptkirche.  In  dem  Allgem.  Landrechte  $  308
Tit.  XI  Th.  I  wird  aber  festgesezt:

‘Wenn  aus  Mangel  der  Eingepfarrten  die  Stelle  des  Pfarrers  länger  als
10  Jahre  hindurch  unbesezt  geblieben,  so  kan  der  Landesherr,  wo  nicht
besondere  Landes-Verfassungen  oder  Tractaten  entgegen  stehen,  über  die
ratante  Kirche  verfügen,  und  alsdann  erlöschen  auch  die  etwannigen  Parochial-Rechte
  derselben.’

In  Schlesien  und  besonders  in  der  Breslauer  Diöces  stehen  Tractate
dieser  Art  entgegen.  Der  feierliche  Westphälische  Friedensschluss,  welcher
den  blutigen  Religionsstreitigkeiten  in  ganz  Deutschland  ein  Ende  machte,
die  Altranstädtsche  Convention,  welche  die  Erfüllung  dieses  Friedensschlusses
in  Schlesien  executirte,  sichern  den  Katholicken  den  Besitz  dieser  Kirchen
zu.  Ferner  durch  den  Breslauer  Friedensschluss  vom  28.  Julii  1742,  welcher
durch  den  Dresdner  Frieden  vom  25.  Decbr.  1745  und  zu  Hubertsburg  am
15.  Februar  1763  erneuert  worden,  verbtirgten  sich  die  Könige  von  Preussen,
die  katholische  Religion  in  statu  quo  und  die  sämmtlichen  Einwohner  im
Besitz  des  ihrigen  zu  lassen,  auch  sich  ihrer  höchsten  Landesherrlichen
Gerechtsame  nicht  zu  bedienen,  in  Ansehung  des  status  quo  der  Römischkatholischen
  Religion  eine  Abänderung  zu  treffen.

II.  Es  lässt  sich  nicht  behaupten,  dass  unter  dem  status  quo  blos
freie  Religions-Uebung  verstanden  worden  sei.

Wenn  diess  wäre,  so  hätte  wohl  das  Haus  Oestreich  nicht  nötlig  gehabt,
  mit  einem  so  weisem  Könige,  als  Friedrich  II.  war,  in  besondere

31