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294  Urkunde  No.  7%.

31  Unterbandlungen  zu  treten:  indem  von  Höchstderoselben  Gerechtigkeit  rn

erwarten  war,  dass  ohne  Aufforderung  die  freie  Religions-Uebung  den  Ks
tholicken  bewilliget  würde,  und  diess  auch  schon  bei  dem  ersten  Einmarsch
der  Königl.  Preuss.  Truppen  in  Schlesien  durch  ein  Patent  d.  d.  Berlin  den
1.  Decbr.  1740!)  Allerhöchst  Dieselben  feierlich  verheissen  hatten.

Aber  gesezt  auch,  dass  unter  dem  status  quo  blos  freie  Religions-Uebung
  bewilliget  worden  sey,  so  schliesst  diess  unumgänglich  in  sich,  dass
den  Katholicken  jene  Mittel  auch  gelassen  werden  miissen,  ohne  welche  sie
ihre  Religion  schlechterdings  nicht  ausüben  können.  Da  nun  dieses  in
Niederschlesien  allein  die  Wiedmuthen  und  Capitalien  sind,  welche  gegenwärtig
  die  Protestanten  verlangen,  und  ohne  dieses  Eigenthum  der  kathıoliche
  Gottesdienst  ganz  aufhören  muss,  so  folgt  unwiedersprechlich  darans,
dass,  wenn  die  Katholischen  die  im  Friedensschluss  bewilligte  freie  Religions-Uebung
  behallten  sollen,  ihnen  auch  jene  unumgänglich  nöthigen  Mittel
dazu,  in  deren  Besitz  sie  schon  damals  waren,  gelassen  werden  müssen.
Der  Einwand,  dass  jezt  in  diesen  Oertern  keine  Katholicken  mehr  sind,
fällt  von  selbst  weg.

Nicht  blos  die  Einwohner  dieses  Orts,  wo  die  Kirche  noch  heute  ist,
sondern  alle  zugeschlagenen,  mit  ihr  vereinigten  Gemeinden  hatten  damal:
schon  den  Mitgenuss  dieses  Vermögens,  ohne  welchen  sie  keinen  Seelsorger
unterhalten  könnten,  und  dieser  muss  ihnen  bleiben,  wenn  ihnen  noch  ferner
vergönnt  wird,  ihre  Religionsübungen  frei  auszutiben.

Wollte  man  dagegen  sagen,  dass  ihnen  die  Freiheit  bleibt,  sich  selbst
einen  Lehrer  der  Religion  auf  eigene  Kosten  zu  erhalten,  so  muss  auch
eingestanden  werden,  dass  eben  dieses  auch  den  Protestantischen  Gemeinden
  obliegt.  Denn  ist  dies  ein  angenommmener  Grundsatz,  so  muss  er  bei
allen  Religionspartheien  Statt  finden.  Wenn  aber  dem  ungeachtet  die  kstholicken
  die  kirchlichen  Güter,  welche  sie  durch  Jahrhunderte  ungestört
besessen  und  zur  Unterhaltung  ihrer  Religionslehrer  angewendet  haben.
verlieren  und  ihnen  die  Ernährung  des  Seelsorgers  allein  aufgebürdet  werden
sollte,  und  dagegen  die  Protestantischen  Gemeinden  von  dieser  Verbindlichkeit
  freigesprochen  und  ihnen  zu  diesem  Behuf  die  den  Katholicken  ent
zogenen  Güter  gegeben  würden,  so  lässt  sich  diess  mit  den  Grundsätzen  der
Reciprocität  nicht  vereinigen.

Indessen  scheint  es  ausser  allem  Zweifel  zu  seyn,  dass  unter  dem  status
quo  nicht  blosse  Gewissens-Freiheit,  sondern  der  fortdauernde  Besitz  aller  der
Güter,  Gerechtsamen  und  Freiheiten  zu  verstehen  sei,  welche  der  katholischen
  Religion  in  Schlesien  im  Jahre  1740  zugestanden.

Dieses  geht  schon  aus  dem  Verfahren  Friedrich  U.  hervor.  Allerhöchst
Dieselhen  haben  den  Katholicken  nicht  eine  einzige  der  ihnen  gehörigen

l)  e.u.a.  in  J.  J.  Korn's  Schlesischer  Edicten-Sammlung,  Breslau  8  &amp;  I
1-4,  und  bei  Laspeyres,  Geschichte  pp.  der  Katholischen  Kirche  Preussen®:
Halle  1840,  I.  352,