Schlesien.  295

Kirchen  nebst  den  dabei  befindlichen  Wiedmuthen  und  Capitalien  entzogen,  0
sondern  die  Protestanten,  welche  eigene  Prediger  haben  wollten,  angewiesen,
sie  aus  eigenen  Mitteln  zu  unterhalten  und  so  auch  die  nöthigen  Gebäude
aufzuführen,  obschon  bei  manchen  katholischen  Kirchen  dieselben  Verhältnisse
  Statt  fanden,  welche  heute  obwalten  und  welche  die  Ansprüche  der
evangelischen  Gemeinden  rechtfertigen  sollen.

Auch  näher  giebt  das  beigelegte  abschriftliche  Königl.  Resceript  vom
20.  April  17541)  zu  erkennen,  dass  der  status  quo  in  dem  eben  angeftihrten
Binne  zu  verstehen  ist.

In  diesem  erklärt  Friedrich  II.  ausdrücklich:  dass  er  vermöge  des
status  quo  die  katholische  Religion  ausdrücklich  in  dem  Zustande  lassen
wolle,  in  welchem  sie  sich  unter  Oestereichscher  Regierung  befand,  und
sezt  deshalb  selbst  zur  Vermeidung  der  Streitigkeiten  das  Jahr  1740  zum
anno  regulativo  fest.

Wozu  wäre  diese  Versicherung,  wenn  unter  dem  status  quo  blos  Gewissensfreiheit
  zu  verstehen  wäre,  die  die  Katholicken  immer  genossen
haben?  In  Rücksicht  dieses  status  quo  hat  Friedrich  UI.  durch  eine  Verordnung
  vom  11.  Januar  17582)  alle  katholische  Geistlichen  und  Schullehrer
aus  denjenigen  Oertern  im  Glogauschen  Departement  vertreiben  lassen,  in
welchen  keine  Katholicken  existirten,  aber  die  Kirchen  und  die  Wiedmuthen
sind,  obwohl  sie  von  den  Protestantischen  Gemeinden  verlangt,  den  Katholieken
  dennoch  zur  Erhaltung  der  Seelsorger  bei  den  Hauptkirchen  belassen
worden.

Da  in  dem  Jahre  1740  die  Katholicken  im  Besitz  der  Kirchen,  welche
jezt  von  den  protestantischen  Gemeinden  verlangt  werden,  waren,  80  gehören
  auch  ihnen  solche  vermöge  des  status  quo  zu  und  sie  verbleiben  ihr
Eigenthum,  wenn  auch  eine  oder  die  andere  Gemeinde,  welche  dazu  gehörte,
  keine  Katholicken  oder  nur  wenige  zählt.  Genug,  dass  in  andern
Öertern  in  dem  Parochial-Bezirk  solche  existiren,  die  den  Mitgenuss  von
dem  diessfälligen  Vermögen  gehabt  haben  und  bis  jezt  haben.

Wird  diess  nicht  als  gültig  angenommen,  sondern  werden  noch  mehrere
Kirchen  mit  ihren  Wiedmuthen  für  die  Protestanten  eingezogen,  so  werden
die  Ansprüche  der  lezteren  immer  weiter  gehen.

Die  meisten  evangelischen  Gemeinden  werden  die  in  ihren  Wohnörtern
befindlichen  Kirchen  und  Wiedmuthen  verlangen.  Sollten  sie,  wie  die
Gemeinden  zu  Cunau  Saganschen  und  zu  Giesmansdorff  Löwenbergschen
Kreises,  zufrieden  gestellt  und  Katholische  Kirchen  mit  ihren  Wiedmuthen
erhalten,  so  wäre  diess  das  Signal  zur  Verdrängung  der  Katholicken  aus
ganz  Niederschlesien.  Nach  einer  nicht  langen  Reihe  von  Jahren  werden
dann  im  Jauerschen,  Glogauschen,  Sprottauer,  Saganschen,  Carolat-Beuthen-1)

  Cfr.  Band  IV,  No.  522,  am  Schlusse.

2;  Vielmehr  vom  31.  Dezember  1757,  s.  Band  III,  No.  824,  und  Band  IV.
No.  3,  4.