302  Urkunden  No.  794-790.

794.  Cabinets-Schreiben  an  den  Fürsten  Joseph  zu  Hohenlohe,  Bischef
von  Breslau.  Berlin  1805  Februar  14.
R.  46.  B.  165.  a.  Abschrift.
Nur  in  Orten,  wo  von  der  einen  Religions-Gesellschafl  kein  einziger  Wirth  mehr
vorhanden  ist,  soll  die  Kirche  der  anderen  überlassen  werden,  an  Protestanten  ebensi
wie  an  Katholiken.  Anerkennung  der  Bereitwiliykeit  des  Fürstbischofs,  das  Simullaneum
  zu  gestatten.!)

»Hochwürrdiger  p.  So  sehr  ich  es  bedauere,  dass  die  Ueberlassung
der  leer  gestandenen  Kirche  in  Cunau  und  Giesmannsdorff  an  die  dasigen
ganz  protestantischen  Gemeinden,  worin  sich  auch  nicht  ein  einziger  katholischer
  Wirth  befindet,  Ew.  Liebden  nach  dem  Schreiben  vom  31.  v.  M.}),
welches  ich  nebst  beigefiügtem  Memoire  wohl  erhalten  habe,  zu  der  Besorgniss
  veranlasst  hat,  dass  den  katholischen  Glaubens-Genossen  an  mehreren
Orten  ihre  Kirchen  entzogen  und  den  Protestanten  eingeräumt  werden
wtirden,  eben  so  sehr  gereicht  es  Mir  zur  Genugthuung,  Sie  hierüber  ganz
vollkommen  beruhigen  zu  können.  Ich  bin  so  weit  davon  entfernt,  an
irgend  einem  Ort,  wo  sich  noch  katholische  Wirthe  befinden,  denselben  ihre
Kirchen  zu  entziehen,  dass  Ich  vielmehr  jeden  Antrag  “dieser  Art,  selbst  in
Fällen,  wo  die  Katholischen  nicht  den  20sten  Theil  der  Einwohner  susmachten,
  gänzlich  von  der  Hand  gewiesen  und  befohlen  habe,  dass,  wo
sich  der  umgekehrte  Fall  befinden  mögte,  den  Katholischen  die  ehemals
protestantischen  Kirchen  eingeräumt  werden  sollen.  Die  Religion  haftet
nicht  auf  Gebäuden  und  Grundstücken,  sondern  umfasst  die  Mitglieder  einer
Stadt-  und  Dorfgemeinde,  die  sich  dazu  bekennen.  Nicht  jener,  sondern
diesen  gehören  die  zum  Gottesdienst  gewidmeten  Gebäude,  Grundstücke  und
Zubehörungen,  und  es  muss  also  auch  den  Gemeinden,  die  ihre  Religion*
Bekenntnisse  geändert  haben,  verstattet  werden,  sich  der  Kirchen  u.  8.  Y.
nach  ihrer  Confession  zu  bedienen.  Dies  ist  der  Sinn  der  Vorschrift  des
Allgemeinen  Landrechts  Theil  I  Titel  XI  8  171  und  172.  Auch  durch
Veränderung  ihrer  Religions-Grundsätze  verliert  eine  Kirchengesellschaft
nicht  das  Eigenthum  der  ihr  gewidmeten  Kirchen-Gebäude.  Es  ist  der  gr
sunden  Vernunft  eben  so  angemessen  als  dem  Geiste  des  Christenthums,
und  Ich  werde  mit  der  strengsten  Gewissenhaftigkeit  darauf  halten  lassen,
damit  keinem  Religions-Theile  in  seinem  Gewissen  der  geringste  Zwang
geschehe.  Uebrigens  erkenne  Ich  in  der  Erklärung  E.  Lbd.,  dass  Bie  an
Orten,  wo  noch  katholische  Wirthe  sich  befinden,  die  Protestanten  sber
keine  Kirchen  haben,  worin  sie  Gott  verehren  können,  den  leztern  den  Hitgebrauch
  der  katholischen  Kirchen  verstatten  wollen,  den  Geist  der  Duldung,
der  mit  Meinen  Grundsätzen  in  der  vollkommensten  Uebereinstimmung  ist
Lassen  Sie  uns  immer  diesem  gemäs  handeln  und  dadurch  zwischen  beiden
Religions-Theilen  den  Frieden  erhalten,  worin  sie  bisher  so  glücklich  ware.
In  dem  festen  Vertrauen  hierauf  verbleibe  Ich  p.  p.«

1805
Febr.  14

1)  Cfr.  No.  797,  2;  No.  790,