304  Urkunden  No.  796797.

FO  796.  Rescript  des  Geistlichen  Departements  an  die  Pommersche  Regierung.
  Berlin  1805  Februar  15.

RB.  30.  169.  a.  Concept,  gez.  Massow.

Die  Gehaltsaufbesserung  der  Stettiner  katholischen  Geistlichen  soll  aus  den  Einkünften
der  aufgehobenen  Klöster  in  Magdeburg  und  Halberstadt  erfolgen.

»Ihr  habt  in  Eurem  Bericht  vom  28.  v.  M.!)  auf  Verbesserung  der
dortigen  beiden  katholischen  Predigerstellen  angetragen.  Ueberzeugt  von
der  Billigkeit  dieses  Antrags  und  des  Gesuches  des  dortigen  katholischen
Feldpredigers  P.  Heinevetter,  wollen  Wir  zusehen:  ob  bei  Aufhebung  der
katholischen  Klöster  im  Magdeburgschen  und  Halberstädtschen  diesem  dringenden
  Bedürfnisse  nicht  abgeholfen  werden  könne,  und  werden  Euch  daher
zu  seiner  Zeit  die  erforderliche  Nachricht  darüber  zugehen  lassen.«

Gleichzeitig  empfiehlt  Massow  die  Berücksichtigung  Heinevetter's  an
Angern,  der  in  seiner  Antwort  vom  4.  März  1805  hierbei  &gt;»kein  Be
denken«  findet.

Febr.  16  Cabinets-Ordre  an  Schroetter  s.  unter  dem  12.  Februar  1805,
No.  793.

Febr.  19  Cabinets-Ordre  an  Voss  8.  unter  dem  15.  Februar  1805,  No.  795.

Febr.  26  797.  Immediat-Vorstellung  des  Fürsten  Joseph  zu  Hohenlohe,  Bischofs
von  Breslau.  Berlin  1805  Februar  26.
R.  89.  30.  G.  Ausfertigung.
Bekämpft  die  in  der  Cabinets-Ordre  vom  14.  Februar  1805?)  ausgesprochene  Ansicht.
dass  die  Kirchengebäude  der  Gemeinde,  nicht  der  Konfession  gehören.)
.  »Allergnädigster  König!

Geruhen  Allerhöchstdieselben  mir...  zu  verzeihen,  wenn  ich  mich
unterwinde,  dagegen  {auf  die  Cabinets-Ordre  vom  14.  d.M.].  .  .  vorzustellen:

dass,  obwohl  die  Religion  nicht  auf  Gebäude  und  Grundstücke  haftet,
so  gehören  doch  auch  nicht  die  einer  Religion  gewidmeten  Gebäude  und
Grundstücke  einer  einzelnen  Stadt-  oder  Dorfgemeinde,  sondern  der  Kirchengesellschaft,
  für  die  sie  gestiftet  sind.  In  dieser  Rücksicht  heisst  es  in  den
Friedenstraktaten,  in  welchen  den  schlesischen  Katholicken  die  Kirchen  belassen
  und  den  Protestanten  katolische  Kirchen  übergeben  werden:  corpori
Catholicorum,  corpori  Protestantico.

In  demselben  Sinne  nahm  es  Friedrich  II.,  glorreichen  Andenkens,  als
Allerhöchstderselbe  den  Protestanten  nicht  katholische  Kirchen  zur  freien
Disposition  tiberliess,  sondern  ihnen  erlaubte,  neue  Kirchen  oder  Bethäuser
zu  erbauen,  und  sie  anwies,  ihre  Prediger  zu  unterhalten.  Diess  stimmt

1!  No.  788.  2;  No.  794.  3)  Cfr.  No.  803.