Stettin.  Schlesien.  305

auch  ganz  mit  der  Vorschrift  des  allgemeinen  Landrechts  Th.  II.  Tit.  XI.  Feb
$  170,  worin  es  ausdrücklich  heisst:

‘Kirchen  und  andre  dahin  gehörige  Gebäude  sind  ausschliessend

das  Eigenthum  der  Kirchengesellschaft,  zu  deren  Gebrauche  sie  bestimmt

  sind.’
Nach  dieser  Vorschrift  gehoren  daher  die  Kirchen  mit  ihren  Grundstücken
nicht  einer  einzelnen  Stadt-  oder  Dorfgemeinde,  sondern  der  ganzen  Kirchengesellschaft
  zu,  zu  deren  Gebrauche  sie  bestimmt  sind.  Im  Fall  auch  in
einem  Orte,  wo  eine  katholische  Kirche  existirt,  sich  nicht  ein  einziger
katholischer  Wirth  befinden  sollte,  so  befinden  sich  doch  in  dem  Parochial-Bezirk,
  wohin  diese  Kirche  gehört,  mehrere  Katholicken,  die  noch  immer
eine  Kirchengesellschaft  ausmachen,  und  welcher  nach  der  angezogenen
Gesetzstelle  die  Kirche  mit  ihren  Zubehörungen  als  ein  ausschliessendes
Eigenthum  zuerkannt  wird.

Diese  Kirchen  sind  nicht  der  protestantischen  Gemeinde  oder  Kirchengesellschaft,
  sondern  der  katholischen  Kirchengesellschaft  und  dem  katholischen
  Gottesdienste  gewidmet.

Werden  katholische  Kirchen  in  den  Oertern,  in  welchen  keine  katholische
  Wirthe  existiren,  für  die  protestantischen  Gemeinden  eingezogen,  80
werden  viele  Parochien  aus  Mangel  der  Subsistenz  der  Seelsorger  ganz  aufhören.
  In  den  mehrsten  Parochien  im  Gebürge  leben  die  Pfarrer  von  den
Wiedmuthen  derjenigen  Kirchen,  die  gegenwärtig  in  Anspruch  genommen
werden.  Wird  Ihnen  dieser  Genuss  entzogen,  so  konnen  sie  nicht  bestehen.
Im  Falle  auch  den  gegenwärtigen  Pfarrern  die  Einktinfte  ad  dies  vitae,  wie
diess  in  Giesmannsdorf  geschehen,  zugesichert  wtirden,  so  werden  doch  ihre
Nachfolger  ohne  diesen  Genuss  nicht  bestehen  können.  Viele  Parochien
werden  daher  eingehen  und  die  in  solchen  Parochial-Sprengeln  zerstreut
wohnenden  Katholicken  werden  ohne  Seelsorger  und  ohne  Religionsunterricht
  verbleiben  müssen.  Ein  so  trauriges  Loos  erwartet  die  Katholicken
in  den  Parochial-Sprengeln  des-  schlesischen  Gebürges.

Zur  Erhaltung  der  guten  Harmonie  und  Einigkeit,  die  jetzt  so  glücklich
  beyde  Religionsgenossen  verband,  werde  ich  aus  allen  Kräften  mitwirken:
  ich  fürchte  aber,  dass  dieses  schöne  Band  zerrissen  werden  wird,
wenn  die  Katholicken  ihr  Eigenthum  uud  dadurch  ihre  Seelsorger  verlieren
sollten;  denn  schon  die  Commissionen,  welche  wegen  den  in  Anspruch  genommenen
  Kirchen  sind  abgehalten  worden,  haben  unter  den  Katholicken
eine  ausserordentlich  grosse  Sensation  und  in  ihren  Gemtithern  Bestürzung
und  Unruhe  erregt.  Zur  mehreren  Befestigung  des  Bandes  der  Verträglichkeit,
gegenseitiger  Duldung  und  wahrer  Christenliebe  will  ich  den  Protestanten
an  denjenigen  Oertern,  in  welchen  sie  keine  kirchlichen  Gebäude  besitzen  und
wo  es  nur  möglich  ist,  den  Mitgebrauch  der  katholischen  Kirchen  einräumen;
ar,  E.K.M.,  bitte  ich...  sie  anweisen  zu  lassen,  ftir  die  Unterhaltung
ihrer  Geistlichen  zu  sorgen  und  die  Katholicken,  wie  es  bisher  geschehen,

Granier,  Preussen  und  die  kath,  Kirche.  IX.  20