Schlesien.  Entschädigungslande.  Südpreussen.  Hildesheim.  307

Departement  um  Befreyung  von  der  Zehent-  Abgabe  an  den  katholischen
Propst  zu  Blesen  und  um  Zurückgabe  der  angeblich  ehemals  lutherischen,
jetzt  dem  Kloster  in  Blesen  gehörigen  Kirche  in  Grunzig,  bin  Ich  mit  Euch
dahin  einverstanden,  dass  die  Supplicanten,  was  die  erbethene  Befreyung
betrift,  mit  der  sie  angezeigtermassen  durch  3  Erkenntnisse  abgewiesen
worden  sind,  bis  zur  Publication  des  beabsichtigten  neuen  Gesetzes  wegen
Abschaffung  des  Normal-Zehnten  und  Decems  von  Protestanten  an  katholische
Geistliche  sich  werden  beruhigen,  so  lange  aber  den  Zehent  entrichten
müssen,  und  genehmige  hiernächst  auch,  dass  die  Sache  wegen  Zurlckgabe
der  Kirche  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  ausgesezt  werden  kann.  Hiernach
habe  Ich  daher  die  Supplicanten  dato  beschieden  und  mache  Euch  solches
zur  Nachricht  und  Achtung  hierdurch  bekannt,  indem  Ich  Euch  zugleich
auffordern  will,  die  Verhandlungen  wegen  des  befohlenen  neuen  Gesetzes
möglichst  zu  beschleunigen.«  ...

Die  Kirche  in  Grunzing  stand  leer  und  die  »ohne  Ausnahme«  lutherische
Gemeinde  war  auf  die  !/,  Meile  entfernte  Kirche  zu  Weissensee  angewiesen.
Dem  Immediat-Berichte  waren  Verhandlungen  hierüber  zwischen  Voss,  der
Kammer  zu  Posen  und  dem  Bischofe  von  Posen  vorausgegangen.

800.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  v.  Angern.  Berlin  1805
März  2.

R.  89.  58.  L.  Ausfertigung.  Concept,  korrigirt  und  gezeichnet  von  Angern,  nach  einem  Vorberichte
  von  Sack  und  Voss,  R.  70.  Hildesheim  II.  XXIV.  1.

Verfassung  und  Vermögens-Bestand  des  Domkapitels  zu  Hildesheim.  Antrag  auf
serne  Beibehaltung  in  Höhe  von  12  Mitgliedern.t)

Vebersendet  eine  44  Folio-Seiten  umfassende  »Darstellung  der  Verfassung
  des  Domstifts  in  Hildesheim«:

»Nach  dieser  Darstellung  ist  das  Hildesheimsche  Dom-Capitul  ein  auf
42  Präbenden  fundirtes  sogenanntes  Capitulum  clausum,  das  heisst  ein
solches,  worin  eine  bestimmte  Anzahl  Präbenden  vorhanden,  welche  alle  auf
einmahl  besezt  sein  können,  jedoch  der  Zahl  nach  nicht  überschritten  werden
  dürfen.  Daher  ergiebt  sich,  dass  eigentliche  Domicellaren  nicht  vorhanden
  sind  und  darunter  nur  diejenigen  verstanden  werden,  welche  wegen
Mangel  an  Alter  oder  anderer,  auf  ihre  Qualification  keinen  Bezug  habenden
  Ursachen  ihre  Präbenden  nicht  haben  antreten  können  oder  wollen,
und  die  vor  Thomas-Tag  anfangende  Residenz  noch  nicht  angetreten  haben.
Indess  befinden  sich  selbige  in  so  weit  in  dem  Genuss  ihrer  Präbenden,
dass  die  Revenuen  davon,  bis  jenes  Impediment  gehoben  und  die  Residenz
von  ihnen  angetreten  ist,  in  einer  besondern  Rechnung  bei  dem  sogenaanten
  Schulden-Amts-Register  berechnet  und  zur  Bestreitung  der  Administral)

  Cfr.  No.  866.
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1806
März  2

März  2