1805
März  2

308  Urkunde  No.  800.

tions-Kosten,  so  wie  zur  Tilgung  der  auf  dem  ganzen  Vermögen  ruhenden
Schulden  verwendet  werden.  ...

Da  selbige  sich  in  dem  Genuss  ihrer  Präbenden  befinden  und  darsuf
unterm  8.  August  1792,  6.  August  1793,  21.  Juny  1798  und  3.  July  1800
aufgeschworen  worden  und  nur  den  Niessbrauch  wegen  der  in  den  Statuten
des  Capituls  liegenden  Impedimenten  haben  entbehren  müssen,  so  leidet  es
mit  Beziehung  auf  $  59  des  Reichs-Deputations-Schlusses  kein  Bedenken,
dass  sie,  so  bald  sie  das  statutenmässige  Alter  erreicht  haben  und  die
Residenz  antreten  können,  zum  Genuss  ihrer  Präbenden  zugelassen  werden
müssen.

Nach  Abzug  dieser  vier  sogenannten  Domicellaren  bleiben  noch  3%
Präbenden  übrig,  wovon  35  mit  den  $  7  aufgeführten  Mitgliedern  besezt,
welche  sich  im  actuellen  Genuss  derselben  befinden.  Die  tibrigen  drey...
sind  durch  deren  resp.  am  26.  October  1802,  16.  May  und  12.  Juny  1804,
mithin  nach  der  Besitznahme  erfolgtes  Ableben  erledigt  und  nicht  wieder
besezt  worden,  und  werden  die  Revenuen  der  ersten  zu  Laaurentii  1805  und
der  beiden  Leztern  zu  Laurentii  1806  für  Rechnung  des  Staats  disponible,
wenn  die  bisherige  Verfassung  des  Deservits-,  Gnaden-  und  Fabrik-Jahrs
beibehalten  wird,  wortiber  ich  mich  in  der  Folge  dieses  Berichts  näher
äussern  werde.

Uebrigens  hat  nach  bisheriger  Verfassung  das  Capitul  unter  seinen  Mitgliedern
  zwei  Dignitarien  oder  Prälaten,  nehmlich  einen  Dom-Propst  und
einen  Dom-Dechanten,  und  vier  Officianten  gehabt,  nehmlich  den  Scholaster,
Küster,  Kantor  und  Kellner.  Die  beiden  erstern  sind  durch  canonische  Wall
ex  gremio  capituli,  die  Officia  des  Scholasters,  Küsters  und  Cantors  von
dem  Fürst-Bischof  besezt,  und  der  Kellner  vom  Capitul  erwählt.  Die  Pr&amp;-benden
  selbst  sind:

a.  in  den  reservirten  Monathen  Januar,  März,  May,  Julius,  September
und  November  in  Gemässheit  der  generellen  teutschen  Concordaten  von
dem  Papst  und

b)  in  den  Monathen  Februar,  April,  Junius,  August,  October  und  De
cember  von  dem  Capitul  selbst,  jedoch  nicht  in  concreto,  sondern  per  turaum
  conferirt.  Indess  hat

c.  der  deutsche  Kaiser  das  Recht  der  ersten  Bitte  in  der  gewöhnlichen
Art  ausgeübt,  dass  er  bei  seinem  Regierungs-Antritt  eine  Präbende  vergeben
hat,  und  endlich  ist

d.  bei  erledigtem  Päpstlichen  Stuhl  das  jus  nominandi  in  den  päpetlichen
  Monathen  jure  ordinario  vom  Capitul  exereirt  worden.

Bei  der  erfolgten  Säcularisation  des  Bisthums  Hildesheim  und  bei  den
über  die  Uebergabe  desselben  an  E.K.M.  in  dem  Reichs-Deputations-Schluss
enthaltenen  Bestimmungen  hören  'alle  diese  Collations-Rechte  auf  und  die
vacant  werdenden  Präbenden  stehen  zu  Allerhöchstdero  alleinigen  Collation
und  Disposition.