Hildesheim.  Domkapitel.  309

Das  Vermögen  des  Dom-Capituls  zerfällt  ...  in  zwey  Haupt-Abthei-  0
Inngen,  nehmlich

1.  in  das  eigenthümliche  und

2.  in  dasjenige,  worüber  es  nur  die  Administration  nach  den  bestehenden
  Fundationen  hat.

Ueber  die  Art  und  Weise  dieser  Administration  werde  ich  mich  weiter
unten  äussern.

Die  jährliche  Nutzung  des  eigenthtimlichen  Vermögens  ist  mit  Einschluss
der  Zinsen  von  den  Activ-Capitalien  auf  .  .  141068  Rthlr.  4Gr.  7  Pf.
und  nach  Abzug  der  davon  zu  prästirenden
jährlichen  Ausgaben  auf.  .  .  .  2.2.2...  115499  -  28Mgr.!)b  -
netto  angeschlagen  worden.  Indess  dürfte  dieser  Anschlag  für  jezt  nicht
wohl  zu  evineiren  sein,  da  solcher  hauptsächlich  auf  die  Nutzung  der  lezten
sechs  Jahre,  wo  die  Korn-Preise  sehr  hoch  standen,  berechnet  ist.

Ueber  die  Bestimmungen  wegen  der  Dom-Capitul  enthält  der  Reichs-Deputations-Schluss
  folgendes:«  citirt  die  8$  34,  35,  53,  61  und  62;  ».
No.  551.

.  Wenn  alle  diese  gesezlichen  Bestimmungen  in  Verbindung  gestellt
  und  dabei  $  35  und  62  mit  berliksichtiget  werden,  so  ergiebt  sich
daraus  das  rechtliche  Resultat,  dass  der  abgetretene  Fürst-Bischof  in  seiner
Eigenschaft  als  Diöcesan-Bischof  von  Hildesheim  verbleiben,  und  daher  bei
seinem  Leben  zur  Aufhebung  des  Dom-Capituls  nur  in  so  weit  geschritten
werden  kann,  als  solches  als  curia  eclesiastica  tberflüssig,  oder  wenn  eine
gänzliche  Auflösung  desselben  vorzunehmen,  alsdann  eine  neue  curia  eclesisstica
  für  ihn  würde  zu  constituiren  sein.  In  beiden  Fällen  bedarf  es
hierüber  einer  Uebereinkunft  mit  dem  Papst;  denn  das  jus  canonicum  bestimmt
  nicht  ganz  deutlich,  aus  wie  viel  Mitgliedern  die  ouria  ecclesiastica
eines  Bischofs  bestehen  mtisse,  und  das  Concilium  Tridentinum  hat  Sess.  24
Cap.  12  de  reformatione  nur  festgesetzt,  dass  die  Mitglieder  der  Cathedral-Kirche
  zur  Hälfte  Priester,  ein  Drittheil?)  Diaconen  und  ein  Drittheil2)  Subdiaconen
  sein  sollen.  Ebenfalls  sollte  die  Hälfte  der  Domherrn  zu  Doctorn
oder  Magistern  in  der  Gottesgelahrtheit  oder  dem  canonischen  Recht  creirt
sein,  welches  alles  jedoch  bei  den  wenigsten  Cathedral-Kirchen  beobachtet
ist.  Als  indess  das  Französische  Gouvernement  im  Jahre  1802  die  Einriehtung
  der  neuen  Bisthümer  und  Dom-Capitul  im  ganzen  Gebiet  des
Französischen  Reichs  vorgenommen  hat,  ist  nach  einer  langen  Verhandlung
mit  dem  Päpstlichen  Stuhl  tiber  die  Principien  der  Einrichtung  und  die  Zahl
der  Bisthtimer  so  wohl,  als  auch  tiber  die  Zahl  der  Mitglieder  der  Dom-Capitul,
  eine  Vereinigung  dahin  zu  Stande  gekommen,  dass  die  geringste

1)  Mariongroschen.

2)  sic!  Es  muss  »ein  Viertheil«  an  beiden  Stellen  heissen;  das  Dekret  besagt
  übrigens  nur:  &gt;ut  dimidia  saltem  pars  Presbyteri  sint,  ceteri  vero  Diaconi
aut  Subdiaconi.«