310  Urkunde  No.  800.

u  Zahl  der  Mitglieder  einer  Metropolitan-Kirche  wenigstens  aus  15  und  einer
Cathedral-Kirche  aus  12  bestehen  und  von  den  Letztern  6  Priester,  3  Disconen
  und  3  Subdiaconen  sein  müssen.  Nach  diesem  Maassstab  würden
von  dem  Hildesheimschen  Dom-Capitul  bis  zum  Ableben  des  Fürst-Bischofs
12  Mitglieder  beizubehalten  sein,  wogegen  die  übrigen  mit  Belassung  von
%/,o  ihrer  bisherigen  Einnahme  pensionirt  werden  können.  Jene  12  Mitglieder
  wiirden  lebenslänglich  auch  !/,,  abzugeben  haben,  und  wenn  auf  »
viel  das  Dom-Capitul  zusammen  gestorben,  wirde  erst  deren  Nachfolger
ktinftiges  Einkommen  zu  bestimmen  nöthig  sein.  Auf  diesen  Fall  wird  aber
auch  der  Cultus  in  der  Dom-Kirche  von  neuem  regulirt  werden  müssen,
welches  alles  ohne  Zustimmung  der  geistlichen  Macht  und  ohne  vorherige
Entwerfung  eines  vollständigen  Plans,  der  nur  von  einem  Sachverständigen
und  aufgeklärten  Geistlichen  ausgearbeitet  werden  kann,  nicht  in  Ausübung
zu  bringen  ist,  weil  selbst  die  Suppression  der  Präbenden  und  jede  Veränderung
  dabei,  so  wie  bei  dem  ganzen  katholischen  Kirchen-Wesen  ohne
die  Concurrenz  der  obern  geistlichen  Obrigkeit  nicht  geschehen  kann,  wenn
man  nicht  zu  Klagen  über  verlezte  Gewissens-Freiheit  Veranlassung  geben
will.  Der  Staat  würde  auch  bei  der  Auflösung  des  Dom-Capituls  und  bei
der  Uebernahme  der  Vermögens-Administration  über  das  ihm  schon  ge
bührende  /,,  vorerst  nicht  sonderlich  gewinnen,  da  er  alsdann  nicht  nur
die  Administrations-Kosten  würde  tragen  miissen,  sondern  auch  überhaupt
in  die  Lage  gebracht  wird,  den  einzelnen  Capitularen  ihre  bisherigen
berechnen  zu  müssen,  anstatt  dass  nun  das  Dom-Capitul  in  dem  Pasar-Zustande
  der  Rechnungslegung  verbleibt  und  dem  Fisous  nicht  nur  das  ihm
gebthrende  !/,,,  sondern  auch  die  sich  ergebende  Vacanzen  nach  den  unten
vorzuschlagenden  nähern  Bestimmungen  berechnen  muss.  Alle  diese  Verhältnisse
  bestimmen  mich  zu  dem  allgemeinen  präjudiciellen  Antrage:

das  Dom-Capitul  unter  den  nachfolgenden  nähern  Modificationen  bestehen
  und  bis  auf  12  Mitglieder  aussterben  zu  lassen,  dann  aber
die  Administration  seines  Vermögens  zu  tibernehmen,  den  übrig  g*-bliebenen
  Mitgliedern  ihre  %,,  aus  dem  Administrations-Fonds  zu
bezahlen,  und  diese  12  Präbenden,  so  wie  sie  aussterben,  zwar  nicht
einzuziehen,  sondern  jede  von  neuem  in  baarem  Gelde  zu  fundiren
und  die  Vergebung  derselben  dem  Staat  vorzubehalten.

Für  den  Antrag  zur  Belassung  von  12  Präbenden  sprechen  folgende
Gründe:

Der  katholische  Adel  in  denjenigen  Provinzen,  worin  die  Dom-Capitul
vorhanden,  hat  immer  darauf  gerechnet,  seinen  jüngern  Söhnen  durch  Brwählung
  des  geistlichen  Standes  eine  hinlängliche  Versorgung  zu  verschafee,
weshalb  selbige  aus  den  Gütern  nur  eine  unbedeutende  Competenz  erhalten
haben.  Auf  diese  Aussicht  sind  in  der  Vorzeit  theils  die  Familien-Verträge,
theils  die  testamentarischen  Dispositionen  wegen  Abfindung  der  jünger
Söhne  aus  den  Stamm-Gütern  gebauet,  sie  würde  aber  gänzlich  verschwit-