Hildesheim.  Domkapitel.  311

den,  wenn  in  den  Entschädigungs-Provinzen  für  den  einländischen  Adel  die
Dom-Stifter  gänzlich  aufgehoben  werden  sollen,  und  gleichwohl  miissen  die
darauf  gegründeten  F'amilien-Verträge  und  Dispositionen  aufrecht  erhalten
werden.  Zwar  bleiben  dem  katholischen  gleich  dem  protestantischen  einländischen
  Adel  die  Wege  offen,  sich  entweder  im  Militair-  oder  Civil-Fach
sein  Fortkommen  zu  verschaffen.  Allein  durch  Mangel  an  körperlichen
Kräften  und  Geistes-Anlagen  werden  viele  behindert,  diese  Wege  zu  betreten,
  und  bekanntlich  finden  diejenigen,  welche  Militär-  oder  Civil-Dienste
wählen,  nur  hauptsächlich  bei  ihren  Brüdern  oder  Verwandten,  welchen
geistliche  Pfründen  zu  Theil  wurden,  die  nöthige  Unterstttzung,  da  den
Präbendirten  keine  Sorge  für  Kinder  obliegt.  Es  gehört  daher  gewissermasson
  zur  Fürsorge  des  Staats,  seinem  Adel  durch  Acquisition  von  geistlieben
  Pfründen  die  Aussichten  zu  geben,  seinen  standesmässigen  Unterhalt
zu  finden.  Bei  dem  grossen  Zuwachs,  den  der  Staat  an  katholischen  Unterthanen
  durch  die  Entschädigungs-Provinzen  erhalten  hat,  ist  es  zur  Berahigung
  ihres  Glaubens  und  Gewissens  und  zur  Oberaufsicht  nothwendig,
dass  zwischen  dem  Rhein  und  der  Elbe  eine  Metropolitan-Kirche  gestiftet,
und  derselben  ein  Metropolitan-Bischof  vorgesezt  werde.  Dazu  würde
Münster  der  passenste  Ort  sein,  weil  darin  die  katholische  Universität  und
die  Seminarien  organisirt  werden.  Wegen  der  weiten  Entfernung  der  einzeinen
  Provinzen  vom  Sitze  des  Metropolitans  werden  demselben  in  den
abgelegenern  entweder  Suffragane  oder  General-Vicarien  oder  auch  Weih-Bischöfe
  zu  Hülfe  gegeben  werden  mtissen,  welche  sodann  für  die  Niedersächsischen
  Provinzen  aus  dem  Dom-Capitul  zu  Hildesheim  genommen
werden  können,  wenn  demselben  die  Einrichtung  gegeben  wird,  dass  die
einzelnen  Mitglieder  sich  dem  geistlichen  Amte  widmen  und  ordines  presbyteriales,
  diaconales  und  subdiaconales  tibernehmen  müssen.  Hiernach
halte  ich  es  für  die  Provinz  und  die  Stadt  Hildesheim  und  besonders  in
Rüksicht  auf  den  Nahrungs-Stand  der  Leztern,  welcher  schon  sehr  beschränkt
  ist,  fiir  nothwendig,  dass  in  der  Folge  ein  Dom-Capitul  von
12  Mitgliedern  belassen  werde.

Jezt  werde  ich  nun  zu  denjenigen  Modificationen  tbergehen,  unter
denen  das  gegenwärtige  Dom-Capitul  bis  zum  Aussterben  auf  12  Mitglieder
zu  belassen,  und  zu  dem  Ende  ist  es  nöthig,  die...  gegenwärtige  Capituls-Verfassung
  durchzugehen.

1.  Die  ...  Verhältnisse  des  Dom-Capituls  zu  dem  vormaligen  geistlichen
  Fürsten  und  alles  was  auf  die  Concurrenz  bei  der  Administration
des  Landes  und  der  Hoheits-Gerechtsame  Beziehung  hat,  hört  durch  die
eingetretene  Säcularisation  von  selbst  auf.

2.  Von  den  ....  Vorztgen  und  Rechten  des  Capituls  müssen  wegfallen:

a)  das  Recht  der  Landesstandschaft,  |

b)  das  Recht  der  Koppeljagd  im  ganzen  Fürstenthum,  und  muss  sich
dasselbe  mit  der  Jagd  auf  seinen  Privat-Gründen  und  Feldmarken  begnügen.

1805
März  2