1806
März  2

312  Urkunde  No.  800.

c)  Das  Zollrecht  in  den  Aemtern  Marienburg  und  Steinbrück,  und

d)  alle  und  jede  ihm  nach  bisheriger  Verfassung  zugestandene  Aceise-Freiheit.
  ...

3.  ...  Die  Präbenden  [haben]  vier  Abstufungen  ratione  quanti  des
Genusses  gehabt,  und  [sind]  in  die  Nummern  42,  28,  24  und  15  eingetheilt
  ..  ..,  dergestalt,  dass  je  nachdem  ein  Capitular  resp.  unter  die  28,
24  und  15  ältesten  aufgertikt,  seine  Einnahme  in  corpore  praebendse  ge
stiegen  ist.  Es  entsteht  daher  die  Frage:

ob  den  Dom-Capitularen  das  fernere  Aufrücken  zu  gestatten  wy,
oder  Fiscus  in  jede  vacant  werdende  Präbende  ipso  jure  eintreten
und  davon  die  Nutzung  beziehen  soll?

Das  Dom-Capitul  hat  um  die  Aufrechthaltung  dieses  Ascensions-Rechts
gebeten,  wobei  alles  auf  die  Auslegung  des  $  53  des  Reichs-Deputations-Schlusses
  ankommt.  Dieser  bestimmt,  dass  jeder  einzelne  °/,,  von  dem,
was  er  bisher  genossen  habe,  behalten,  mithin  sich  seine  fernere  Nutzniessung
auf  den  Statum  quo  vom  1.  August  1802  beschränken  soll.  Dieser  status
quo  scheint  noch  mehr  durch  den  $  33  begründet  zu  werden,  durch  welchen
alle  Güter  der  Dom-Capitul  den  Domainen  incorporirt,  mithin  die  Capitul
aufgelöset  und  ihr  bisheriger  Activ-Zustand  sistirt  worden.  Auf  der  andern
Beite  ist  es  aber  nicht  zu  läugnen,  dass  dieses  Ascensions-Becht  in  der
Verfassung  völlig  begründet  gewesen,  auch  nicht  zu  verkennen,  dass  jeder
Capitular  durch  die  titulo  oneroso  geschehene  Acquisition  seiner  Präbende
ein  jus  quaesitum  futurum  et  radioatum  auf  den  vollständigsten  Genuss  der
durch  die  Präbende  zu  erlangenden  Revenuen  erhalten  hat,  die  er  nach
Wahrscheinlichkeit  berechnen  und  worauf  er  also,  als  auf  eine  sichere  Einnahme,
  bei  Anlegung  seines  Capitals  zur  Acquisition  der  Präbende  calerliren
  konnte.  Aus  diesen  Gründen  scheint  es  daher  in  der  grössten  Billigkeit
  zu  beruhen,  dass  den  Mitgliedern  des  Capituls  die  fernere  Ascension
gestattet  werde,  und  daher  ist  dieses  Princip  auch  von  den  mehresten
Landesherrn,  zum  Beispiel  von  Chur-Hannover  bei  dem  Dom-Capitul  30
Osnabrück,  angenommen  worden.

Sollten  E.  K.M.  solches  zu  genehmigen  geruhen,  so  wiirde  es  zwar
die  Folge  haben,  dass  Fiscus  bei  jeder  Vacanz  eine  der  leztern  Präbenden,
nehmlich  in  No.  42  die  unterste  erhalten  würde;  weil  aber  alle  vacanl
werdenden  Präbenden  vom  Fiscus  eingenommen  werden,  so  rtükt  er  immer
mit  fort  und  befindet  sich  zulezt  im  Besitz  aller  Präbenden,  mithin  des  ganze!
Capitul-Vermögens.  Wenn  indess  E.  K.  M.  wider  die  Ascension  der  Capitularen
  zu  entscheiden  geruhen,  so  wird  doch  folgenden  Individuen,  nehmlioh

dem  Grafen  v.  Kesselstadt  sen.  und  dem  v.  Schell  ad  No.  15,
den  Grafen  v.  Bocholtz  und  von  Nesselrode  ad  No.  24,
den  v.  Bourscheid  und  Grafen  v.  Hoensbrock  jun.  ad  No.  28
das  Aufrticken  deshalb  verstattet  werden  müssen,  weil  die  Ascension  schon
vor  der  Besitznahme  Statt  gehabt  hat,  obgleich  sie  jezt  erst  in  den  Genus