Hildesheim.  Domkapitel.  313

treten,  welcher  ihnen  bisher  durch  die  Nachjahre  und  das  Fabrik-Register
entsogen  ist.

4.....  [Es]  sind  beim  Capitul  zwei  Dignitarien,  nehmlich  der  Dom-Propst
  in  der  Person  des  Freiherrn  v.  Wendt  und  der  Dom-Dechant  in  der
Person  des  v.  Weichs  vorhanden.  Nach  bisheriger  Verfassung  ist  der  Dom-Propst
  aus  der  Mitte  des  Capituls  erwählt,  so  dass  Niemand  als  ein  Capitular
  zu  dieser  Dignität  gelangen  konnte.  Sie  ist  mit  besondern  Gütern
fundirt,  welche  von  dem  Vermögen  des  Capituls  ganz  getrennt  sind  und
eins  besondere  Masse  bilden,  wortiber  dem  Dom-Propst  die  uneingeschränkte
Administration  zusteht.  Die  Einnahme  hiervon  ist  zu  638  Rthir.  17  Gr.
veranschlagt  und  die  davon  zu  prästirenden  Ausgaben  betragen  1530  Rithir.
26  Mgr.  5  Pf.  Diese  Dignität  kann  nach  Ableben  des  p.  von  Wendt  sogleich
  eingezogen  werden,  da,  wenn  auch  in  der  Folge  ein  Capitul  zu  belassen,
  solches  ohne  Dom-Propst  bestehen  kann.  Ob  demselben  die  bisherige
Ausübung  der  Patronat-Rechte  tiber  die  Pfarren  und  Schulen  zu  belassen,
wird  da  zu  beurtheilen  sein,  wo  von  den  sämtlichen  Patronat-Rechten  des
Capituls  die  Rede  sein  wird.  Zur  Propstei  gehört  eine  nicht  unbedeutende
Lehns-Curie,  welche  aus  40  Lehnen  besteht,  und  wovon  14  extra  curtem
belegen  sind.  Die  Lehnwaare,!)  welche  bei  sich  begebenden  Fällen  in  manu
dominante  et  serviente  entrichtet  werden  muss,  steht  bei  jedem  Lehne  fest,
und  beträgt  in  Fällen  der  erstern  Art,  wo  sämtliche  Lehne  renoviret  werden
müssen,  610  Rithir.  13  Gr.  und  an  Schreibe-Gebühren  155  Rthlr.  18  Gr.
Da  diese  Lehns-Curie  zu  den  nuzbaren  Rechten  des  jezzigen  Dompropsts
gehört,  so  muss  er  bei  der  bisherigen  Benutzung  in  der  Art  verbleiben,
dass  er  von  den  bei  seinem  Leben  vorfallenden  Lehnsveränderungen  ?/,o
der  Lehnwaare  behält  und  nur  !/,,  davon  abgiebt,  worauf  auch  von  der
Kammer  bei  der  Decimation  Rtiksicht  genommen  worden.  Es  kommt  daher
nur  noch  darauf  an,  ob  dem  Dom-Propst  die  Verwaltung  dieser  Lehns-Curie
  durch  den  angestellten  Lehns-Actuarius  Floecker  zu  belassen,  wobei
ich  nichts  Bedenkliches  finde,  wenn  ihm  zur  Bedingung  gemacht  und  darauf
gesehen  wird,  dass  er

a)  apert  werdende  Lehne  gar  nicht  vergebe,  und

b)  wegen  der  etwa  auf  den  Fall  stehenden  keine  Expectanzen  ertheile.

Nach  dem  Abgang  des  Dom-Propstes  wird  es  zweckmässig  sein,  dessen
Lehns-Curie  mit  der  Landesherrlichen  bei  der  Regierungs-Deputation  zu
Hildesheim  in  so  weit  zu  verbinden,  dass  die  feststehende  Lehnwaare  dem
Fiscus  zu  berechnen,  die  Schreib-Gebühren  aber  der  Salarien-Kasse  zu  belassen.
  In  Ansehung  der  demselben  zustehenden  einländischen  Jurisdiction,
welche  durch  qualificirte  Officianten  verwaltet  wird,  dürfte  es  ebenfalls  bis
zum  Ableben  des  Dompropsts  bei  der  bisherigen  Verfassung  zu  belassen
sein,  ala  eine  schon  jezt  hierunter  zu  treffende  Veränderung  und  Einverl)

  Vorlage:  »Lehnwasren«;  s.  u.  3.  325.

1805
März  2.