1805
März  2

314  Urkunde  No.  800.

leibung  derselben  in  die  Aemter-Jurisdiction  manche  vorher  zu  beseitigende
Entschädigungs-Forderungen  herbeiführen  würde.  Von  den  zur  Collation
des  Dom-Propsts  stehenden  Archidiaconaten  wird  weiter  unten  die  Rede  sein.

5.  Die  zweite  Dignität  ist  die  des  Dom-Dechanten,  dessen  Rechte,
Vorzüge  und  Pflichten  $  6  der  Darstellung  vorkommen.  Es  ist  hierbei  zu
erwägen:

A.  welche  dieser  Rechte  und  Vorzüge  ihm  zu  belassen,  und

B.  ob  nach  Abgang  des  jezzigen  Dom-Dechanten  Freiherrn  von  Weichs,
wenn  das  Capitul  bis  zum  Aussterben  bestehen  bleiben  soll,  eine  neue  Wahl
vorzunehmen.

ad  A.  hat  zu  seinen  Vorrechten  mit  gehört:

a)  das  Recht  der  Zusammenberufung  der  Landstände  und  die  Führung
des  Directorii  in  den  Versammlungen  derselben.

Da  ich  oben  ad  No.  1  auf  die  Aufhebung  der  Landstandschaft  des
Dom-Capituls  angetragen  habe,  so  fällt  dadurch  das  besondere  Recht  des
Dom-Dechanten  von  selbst  weg.

b)  Das  alternative  Collations-Recht  der  daselbst  genannten  17  Vicarien
mit  dem  Papst.  Das  Recht  des  Papstes  cessirt  durch  die  eingetretene
Säcularisation  und  so  auch  das  Recht  des  Dom-Dechanten  dadurch,  dass
die  Güter  der  Dom-Capitul  mit  allem,  was  denselben  annex  ist,  den  Domainen
  der  neuen  Landesherrn  incorporirt  worden.  Es  müssen  daher  alle
diese  Vicarien  E.  K.  M.  Disposition  reservirt  bleiben,  und  in  jedem  einzelnen
  Erledigungs-Falle  näher  beurtheilt  werden,  ob  der  Cultus  es  nothwendig
mache,  solche  wieder  zu  besetzen.

c)  Das  anmaassliche  Decanat-Recht  bei  dem  Stifte  St.  Johannis  in  Hildesheim
  und  das  wirkliche  Collations-Recht  von  sechs  Canonicaten  bei  demselben.
  Auch  diese  Rechte  müssen  cessiren,  da  dieses  Stift  ebenfalls  zur
Disposition  E.  K.M.  steht  und  sich  nach  dem  besonders  zu  erstattenden
Bericht  zur  Aufhebung  qualificirt.

Dahingegen  wird  es  kein  Bedenken  haben,  ihn  auf  Lebenszeit  in  dem
Besitz  aller  übrigen  Rechte  und  Vorztge  zu  belassen.

ad  B.  sentire  ich  für  die  Bejahung  der  hier  aufgestellten  Frage,  weil
ein  Capitul  ohne  Dechanten  nicht  bestehen  kann;  jedoch  wird  die  Wahl
des  Dechanten  nur  unter  Vorbehalt  E.  K.  M.  Genehmigung  geschehen  können
  und  durch  einen  Commissarius  der  Kammer  dirigirt  werden  müssen.
In  wie  fern  alsdann  die  mit  dieser  Dignität  bisher  verbunden  gewesenen
Emolumente  ferner  dabei  zu  belassen,  wird  von  E.  K.  M.  Festsetzung  abhangen.
  Uebrigens  sind  die  Revenuen  derselben  auf  1697  Rthir.  13  Gr.
2  Pf.  angeschlagen,  und  die  davon  zu  entrichtenden  Abgaben  betragen
211  Rthlr.  7  Gr.  7  Pf.

A.  Die  oben  bereits  erwelhnten  vier  Officia  betreffend,  so  hat  der  Fürstdas
  Aufı  “  wie  bemerkt,  die  Scholaster-Stelle  besezt,  und  sind  die  damit  vervor
  der  Ben  n;chten  $  7  der  Darstellung  entwickelt.  Die  besondern  Reve-