Hildesheim.  Domkapitel.  315

nten  dieses  Officii  betragen  1424  Rthlr.  6  Gr.  und  die  Ausgaben  145  Rthir.
16  Gr.  6  Pf.  Der  Dom-Scholaster  hatte  noch  das  Recht,  eine  Pfründe  oder
sogenannte  Monocolar!}-Präbende  bei  dem  Johannis-Stift  in  quocungue  mense
zu  vergeben.  Es  ist  unbedenklich,  dem  zeitigen  Scholaster,  Domherrn  von
Wrede,  schon  jezt  dieses  Recht  zu  nehmen  und  tiberhaupt  zu  bestimmen,
dass  diese  Stelle  nicht  wieder  zu  besetzen,  die  damit  verbundene  Einnahme
zu  den  Domainen  einzuziehen,  auch  nach  Abgang  des  jezzigen  Scholasters  und
bis  dahin,  dass  das  Capitul  bestehen  bleibt  und  der  Cultus  neu  eingerichtet
worden,  das  Temperament  zu  treffen,  dass  einer  der  übrigen  Capitularen  die
Officia  des  Scholasters  gegen  ein  besonderes  condignum  übernehmen  muss.

Die  Pflichten  des  Dom-Küsters,  welche  Stelle  ebenfalls  der  Bischof
besezte,  bestehen  darin,  dass  er  eine  genaue  Aufsicht  tiber  den  Kirchen-Schatz
  führen  und  darauf  sehen  muss,  dass  alles  in  der  Kirche  und  auf
dem  Chor  rein  erhalten  und  die  zum  Kirchendienst  nöthigen  Paramente
jederzeit  bereit  seien,  auch  die  Unter-Officianten  die  ihnen  hiebei  obliegenden
  Pflichten  erfüllen.  Dagegen  gehört  zu  seinen  Befugnissen,  den  Unterküster,
  die  Opferleute  und  die  Glöckner  zu  ernennen,  wobei  er  jedoch  einen
Theil  der  zum  Cultus  gehörenden  Sachen,  ala  Wachs,  Kohlen,  Weirauch
und  die  Glocken-Seile  anschaffen  muss.  Ferner  gehört  zu  dieser  Dom-Küsterei
ein  Hof  in  dem  Dorfe  Algermissen,  über  welches  Dorf  dem  Dom-Küster  die
Jurisdiction  zusteht,  womit  der  Genuss  aller  fructuum  jurisdictionis  gegen
Tragung  der  Kosten  verbunden  ist.  Die  jährliche  Einnahme  von  diesem

Ofhcio  beträgt.  -.  -.  2  2  2  2  2  2  nn  ne.  2372  Rthlr.  4  Gr.  6  Pf.
nnd  die  Ausgabe,  worunter  allein  812  Rthir.  22  Gr.

3  Pf.  Cultus-Kosten,  .  .  ».  2  2.2.0.  .  1091  »  23»  3»
und  verbleibt  mithin  ein  Ueberschuss  von  .  .  .  1280  Rthlr.  5  Gr.  3  Pf.

Hierbei  ist  noch  anzumerken,  dass  die  Gebäude  auf  dem  Hofe  zu  Algermissen
  ein  Eigenthum  des  zeitigen  Dom-Küsters  sind,  und  der  jedesmalige  Nachfolger
  verpflichtet  ist,  seinem  Vorgänger  den  Werth  derselben  zu  ersetzen.
Dies  Officium  ist  durch  das  am  16.  May  pr.  erfolgte  Ableben  des
Marquis  v.  Hoensbrock  erledigt,  die  hierauf  von  dem  Fürst-Bischof  geschehene
  Collation  desselben  an  den  Grafen  v.  Merveldt  aber  von  E.K.M.
nicht  genehmigt.  Indess  hat  der  Fürst-Bischof  unterm  8.  November  pr.  um
die  Allerhöchste  Bestätigung  dieser  Collation  immediate  gebeten  und  nach
der  ...  Cabinets-Ordre  vom  15.  ejusd.  haben  E.  K.M.  Sich  vorbehalten,
bei  Erstattung  dieses  Berichts  hierüber  zu  entscheiden,  weshalb  ich  nach
dem  Vorstehenden  ...  anheimstelle:
ob  für  dieses  Mahl  der  Bitte  des  Fürst-Bischofs  zu  deferiren  und
die  Ernennung  des  Grafen  v.  Merveldt  zum  Dom-Küster  zu  bestätigen.
Möchten  indess  E.  K.  M.  das  Gegentheil  und  also  die  Einziehung  der  Dom-Küsterei
  vorzuziehen  geruhen,  80  werden  fernerhin  davon  die  Cultus-Kosten

1)  So  statt:  »Monocular«.

1805
März  2