1806
März  2

316  Urkunde  No.  800.

und  übrigen  Ausgaben  zu  bestreiten,  auch  den  Erben  des  p.  von  Hoensbrock
der  Werth  der  Gebäude  auf  dem  Hofe  zu  Algermissen  zu  vergüten  sein,
welcher  nach  der  von  Dom-Bau-Inspector  Held  revidirten  Taxe  5336  Rihlr.
beträgt.  Indess  hat  das  Executorium  des  von  Hoensbrock  erklärt,  sich  des
halb  mit  4400  Rthir.  Conventions-Müntze  abfinden  lassen  zu  wollen.

Das  dritte,  gleichfalls  von  dem  Fürst-Bischof  bisher  besezte  Offieium
ist  das  eines  Dom-Kantors,  dessen  Rechte  und  Pflichten  $  7  der  Darstellung
  entwickelt  sind,  und  welches  jezt  der  Dom-Capitular  Graf  v.  Boos
inne  hat.  Die  jährliche  Einnahme  davon  beträgt  375  Rthir.  4  Gr.  und  die
Ausgabe  25  Rithir.  16  Gr.  Auch  steht  ihm  gleich  dem  Scholaster  das
Collations-Recht  über  eine  Monocolar!)-Pfründe  bei  dem  Johannis-Stift  sı,
welches  aber  sogleich  wegfallen  muss.  Uebrigens  ist  die  Beibehaltung  dieses
Officii  nach  Abgang  des  jezzigen  Innhabers  nicht  nothwendig,  da  der  Chorgesang
  eigentlich  von  dem  Socio  cantoris  oder  dem  Succentor  dirigirt  wird.
Nach  Ableben  des  p.  von  Boos  können  daher  die  Einkünfte  sofort  zu  den
Domainen  eingezogen  werden.

Das  vierte  Offieium,  welches  von  dem  Capitul  bisher  durch  Wahl  conferirt
  wurde,  ist  das  des  Dom-Kellners,  womit  eine  jährliche  Einnahme  von
525  Rthlr.  2  Gr.  und  nach  Abzug  der  Ausgaben  ad  70  Rthlir.  ein  reiner
Ueberschuss  von  455  Rthlr.  2  Gr.  verbunden  war.  Seine  Pflichten  bestehen
nach  $  7  No.  4  der  Darstellung  hauptsächlich  darin,  dass  er  die  Oeconomie-Officianten
  und  Rendanten  des  Capituls  controliren  muss.  Da  aber  von
Seiten  des  Fiscus  eine  Controle  über  die  Administration  des  Domcapitularischen
  Vermögens  angeordnet  wird,  so  kann  dieses  Officium  füglich  eingehen
  und  können  die  Revennen  nach  Abgang  des  jezzigen  Dom-Keliners
von  Ketteler  eingezogen  werden.

7./Was  $&amp;  8  von  der  bisherigen  Collation  der  Präbenden  in  mensibus
papalibus  und  in  mensibus  ordinariis  und  in  den  leztern  von  dem  tarmo
errante  der  einzelnen  Capitularen  enthalten  ist,  findet  nach  eingetretener
Säcularisation  nicht  mehr  Anwendung;  hievon  ist  die  rechtliche  Folge,  ds#,
wenn  E.  K.  M.  das  Dom-Capitul  vorerst  noch  bestehen  zu  lassen  geruhen,
alle  sich  erledigende  Präbenden  nach  den  bereits  vorgeschlagenen  und  noch
zu  erörternden  Bestimmungen  dem  Fiscus  zur  Benutzung  anheimfallen.  Dies
erstrekt  sich  nicht  nur  auf  das  Corpus  praebendae  selbst,  sondern  auch  sul
alle  diejenigen  Emolumente,  welche  dazu  gerechnet  werden,  nehmlich  die
Chor-  und  Stadt-Präsenzen,  Memorien  und  Stipendien,  dergestalt,  dass  für
den  Fiscus  wegen  jeder  vacanten  Präbende  das  Verhältniss  eines  beständig
anwesenden  Domherrn  fingirt,  er  in  omnibus  horis  als  Praesens  auf  der
Punctations-Tabelle  angesezt  und  ihm  so  alle  Präsenzen  und  zu  dem  Corpü
praebendae  gehörenden  Emolumente  berechnet  werden.  Daraus  ergiebt
sich,  dass  alles,  was  die  Darstellung  $  10—13  von  der  Residenz  enthält,

1)  8.  o.  S.  315.