Hildesheim.  Domkapitel.  317

auf  den  Fiscus  nicht  anzuwenden  und  nur  von  den  jezzigen  und  den  zu
seiner  Zeit  eintretenden  12  Capitularen  zu  beobachten  ist,  obwohl  E.  K.M.
unbenommen  bleiben  muss,  einzelne  Mitglieder  in  totum  oder  in  tantum  von
der  Residenz  zu  dispensiren.

8.  Betreffiend  den  peremtorischen  Genuss-Termin  der  Präbende-Revenüen
  beim  Absterben  eines  Dom-Capitularen,  so  hat...  bisher  ein  deservit-Jahr,
  ein  Gnaden-Jahr  und  ein  Fabrik-Jahr  Statt  gefunden.  Es  entsteht
daher  die  Frage,  ob  solche  ferner  beizubehalten.  Wenn  man  von  dem
Grundsatz  ausgeht,  dass  die  bisherigen  Capitularen  selbst  in  dem  Falle,
wenn  sie  residenzfähig  waren  und  die  Residenz  wirklich  angetreten  hatten,
dennoch  den  Annum  deservitum  et  gratiae  des  Verstorbenen  haben  entbehren
  müssen  und  die  Präbenden  titulo  oneroso  erworben  hatten,  so  scheint
es  in  der  Billigkeit  zu  beruhen,  den  Erben  der  Capitularen  das  Deservitund
  Gnaden-Jahr  ferner  zu  belassen.  Wenn  dagegen  der  $  53  des  Reichs-Deputations-Schlusses
  den  Capitularen  nur  °/,,  ihrer  bisherigen  Einktinfte
als  Sustentation  zugesichert  hat  und  diese  Sustentation  mit  dem  Tode  des
zu  Sustentirenden  von  selbst  aufhört,  so  folgt  daraus,  dass  mit  dem  Tode
des  Capitularen  aller  Genuss  und  mithin  auch  das  bisherige  Gnaden-  und
Deservit-Jahr  aufhören  muss.

Indess  bringe  ich,  falls  E.  K.M.  nicht  aus  dem  erwehnten  Billigkeits-Grunde
  den  Genuss  der  gedachten  beiden  Jahre  denen  Erben  ...  zu  bewilligen
  geruhen  wollten,  folgendes  Temperament  ...  in  Vorschlag,  dass
den  Erben  der  Capitularen  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  das  Deservit-Jahr
  zu  belassen,  das  Gnaden-Jahr  aber  aufzuheben.  Sollten  E.  K.  M.  nach
diesem  Vorschlage  zu  entscheiden  geruhen,  so  wird  dieses  doch  nur  erst
bei  den  von  nun  an  mit  Tode  abgehenden  Capitularen  zur  Anwendung  zu
bringen,  in  Absicht  der  nach  der  Besitznahme  verstorbenen  Capitularen
v.  Hoensbrock,  v.  Ketteler  und  v.  Wendt  aber  deren  Erben  auch  das  Gnaden-Jahr
  zu  belassen  sein.  Ausser  diesen  hat  noch  ein  besonderes  Nachjahr
zum  Besten  des  Fabrik-Registers  statt  gefunden.  Aus  diesem  Register,
welches  ausser  diesen  Nachjahrs-Reventien  noch  besondere  Fonds  hat,  miissen
die  Reparaturen  von  folgenden  Gebäuden  bestritten  werden,  als  der  Dom-Dechaney,
  des  weissen  Schwans,  des  kleinen  Hauses  darneben,  der  ehemaligen
  Kuchenbäckerey,  der  Wohnung  der  Dom-Pfarrer,  des  Glöckners,
des  Balgentreters,  der  Häuser  der  Opferleute,  des  Succentors,  des  Schulmeisters,
  des  Todtengräbers,  der  Schule,  der  Dom-  und  der  ehemaligen
Jesuiter-Kirche.  Sollten  daher  dem  Fabrikregister  diese  Nachjahrs-Reveten
  entzogen  werden,  so  würden  die  zur  Bestreitung  der  Reparaturen
nöthigen  Fonds  geschwächt  werden.  Ich  finde  mich  dadurch  veranlasst,
auf  die  Beibehaltung  des  Nachjahrs  für  das  Fabrikregister  um  so  mehr...
auzutragen,  als  das  Register  unter  die  Controle  des  Fiscus  kommt  und  bei
der  endlichen  Auflösung  oder  näheren  Bestimmung  des  Capituls  sämmtliche
Fonds  desselben  mit  allen  Beständen  dem  Fiscus  anheimfallen  werden.

1805
März  2