1805
März  2

318  Urkunde  No.  800.

9.  Eine  besondere  Gattung  der  Einkünfte  für  die  Capitularen  ergeben
....  die  Obedienzen,  deren  54  sind.  Ihr  jährlicher  Ertrag  besteht  in  17461
Rthir.  18  Gr.  6  Pfg.,  und  die  davon  zu  bestreitenden  Ausgaben  betragen
1285  Rthlr.  22  Gr.  6  Pfg.  Sie  machen  einen  integrirenden  Theil  des  Doncapitularischen
  Vermögens  aus  und  die  jezzige  partielle  Benutzung  derselben
von  einzelnen  Domherrn  hat  daher  ihren  Ursprung,  dass  in  den  ältesten
Zeiten,  wo  die  Domherrn  noch  zusammen  wohnten  und  ein  gemeinschaftliches
  Leben  führten,  der  Bischof  oder  Dom-Dechant  einzelnen  Capitularen
sub  obedientia  aufgegeben  hat,  einzelne  Theile  des  Kirchenguths  zu  verwalten
  und  dem  Corpus  zu  verrechnen.  Nachdem  aber  späterhin  dieselben
angefangen,  für  sich  und  nicht  mehr  gemeinschaftlich  zu  leben,  so  haben  sie
auch  jene  Theile  des  Kirchenguths  für  sich  behalten  und  genuzt,  worsus
die  jezzigen  Obedienzen  entstanden  sind.  Zur  mehrern  Ordnung  in  Absicht
des  Genusses  derselben  ist  in  der  Folge  beim  Capitul  der  sogenannte
Optionsstock,  das  heisst  die  Reihe-Fiolge  und  Ordnung  eingeführt,  wie  diese
Obedienzen  von  den  einzelnen  Domherrn  optirt  werden  sollen.  Sie  sind
von  zweierlei  Art,  nehmlich:

1.  die  wirklichen  Obedienzen  und
2.  die  sogenannten  Hündchen.

Leztere  sind  nur  von  geringerem  Ertrage  und  haben  das  besondere,  dass,
wenn  ein  Priester  oder  Diaconus  vorhanden  ist,  welcher,  seitdem  er  Priester
oder  Diaconus  geworden,  noch  keine  Obedienz  optirt  hat,  derselbe  ausser
der  Reihe  und  ehe  die  gewöhnliche  Nummer  ihn  trift,  dieses  Hündchen  in
Rüksicht  der  mit  seiner  Priester-  oder  Diaconat-Präbende  verbundenen
Lasten  hat  optiren  können.  Weil  bei  dieser  vormaligen  Einrichtung  der
Obedienzen  es  vom  Zufall  abhing,  ob  ein  Capitular  von  diesen  Revenuen
viel  oder  wenig  participirte,  so  ist  zur  Einführung  eines  gleicheren  Genusses
am  21.  Juny  1800  unter  Genehmigung  des  Fürst-Bischofs  ein  Statut  gemacht
worden:

a)  dass  für  die  Folge  sämmtliche  Obedienzen  und  Hündchen  in  eine
Kasse  vereinigt,  unter  gemeinschaftliche  Administration  gesezt  und
durch  einen  vom  Capitul  zu  erwählenden  Administrator  verwaltet
werden  sollen.

b)  dass  zwar  der  Optionsstock  beizubehalten,  die  optirte  Obedienz
aber  in  so  viel  Theile,  als  Theilnehmer  am  Stock  vorhanden,  vertheilt
  und  davon  derjenige,  welcher  einmal  optirt  hat,  einen  Theil,
derjenige,  welcher  zum  zweiten  Mahl  an  den  Options-Turnus  kommt,
zwey  Theile,  und  so  ferner  einen  Theil  mehr  erhalten  soll,  und
c)  dass  endlich  die  Hündchen,  welche  die  vier  Priester  and  vier
Diaconen  ratione  oneris  besitzen,  zusammengezogen  und  in  8  Theile
getheilt  und  davon  jedem  der  8  Individuen  ein  Theil  als  ein  prat
cipuum  gereicht  werden  soll.