Hildesheim.  Domkapitel.  319

Es  tritt  nunmehr  die  wichtige  Frage  ein:  ob  den  Dom-Capitularen  das
Reeht  zur  Option  der  Obedienzen  ferner  zu  gestatten  sey?  worauf  das  Dom-Capitul
  in  mehrern  Eingaben  angetragen  hat.

Dafür  spricht,  dass  die  Obedienzen  einen  integrirenden  Theil  des
ganzen  Domcapitularischen  Vermögens  ausmachen,  auf  dessen  Benutzung,
der  bisherigen  Verfassung  nach,  jeder  Capitular  durch  Acquisition  seiner
Präbende  ein  jus  radicatum  ad  rem  erhalten  hat.  Es  hat  durchaus  nicht  von
der  Willkühr  des  Capituls  abgehangen,  die  Capitularen  vom  Genuss  der  Obedienzen
  auszuschliessen,  vielmehr  hatte,  wenn  eine  solche  erledigt  wurde,
derjenige,  den  die  Reihe  traf,  die  Befugniss,  sich  in  den  Genuss  derselben
su  setzen.  Die  Obedienzen  sind  daher  als  annexa  der  Präbenden  zu  betrachten,
  in  deren  Genuss  die  Capitularen  nach  Abgabe  von  !/,,  auf  ihre
Lebenszeit  zu  belassen  sind.  Die  ihnen  ausgesezte  Sustentations-Summe
wirde  geschmälert,  wenn  solche  blos  auf  den  Genuss  desjenigen,  was  sie
bisher  bezogen,  beschränkt,  und  ihnen  die  Option  der  Obedienzen,  worauf
sie  ein  jus  quaesitum,  obgleich  nur  futurum,  erhalten  haben,  genommen
werden  sollte.  Auf  der  andern  Seite  steht  ihnen  aber  der  wörtliche  Inhalt
des  Reichs-1)Deputations-Schlusses  $  53  entgegen,  wornach  ein  jedes
Individuum  nur  °/,,  von  demjenigen,  was  es  bisher  genossen  hat,  behalten
ol.  Indem  also  dieses  Gesetz  die  Sustentations-Summe  der  Capitularen
nur  hierauf  beschränkt  und  tibrigens  das  ganze  Domcapitularische  Vermögen
den  Domainen  des  neuen  Landesherrn  incorporirt  hat,  ist  der  bisherige
Activ-Zustand  des  Capituls  sistirt  und  in  einen  passiven  verwandelt  worden,
woraus  rechtlich  folgt,  dass  ein  Mehrgenuss,  als  am  3.  August  1802  statt
hatte,  nicht  weiter  statt  finden  kann.  Es  ist  indess  einleuchtend,  dass,
wenn  dieser  status  quo  stricte  angenommen  werden  soll,  alle  jüngern  Domherrn
  sehr  leiden  würden,  indem  sie  alsdann  auf  die  Hälfte  der  Einnahme
würden  beschränkt  werden,  worauf  sie  in  mehr  vorgertikten  Jahren  sicher
rechnen  konnten  und  worauf  bei  den  dafür  bezahlten  honorariis  ohne  Zweifel
Rüksicht  genommen  ist.  Wenn  indess  die  Option  der  Obedienzen  in  der
bisherigen  Art  beibehalten  werden  sollte,  so  würden  die  Capitularen  dabei
mehr  gewinnen,  als  sie  vorher  bei  bestehender  Kapituls-Verfassung  jemahls
erhalten  konnten,  weil  alsdann  die  zulezt  übrig  bleibenden  alle  Obedienzen
erhalten  würden.  Um  diese  Vortheile  und  Nachtheile  gegen  einander  auszugleichen,
  hat  die  Halberstädtsche  p.  Kammer  den  Vorschlag  gethan,  dass
den  Capitularen,  so  wie  sie  im  Optionsstock  eingetragen  sind,  ihr  Optionsrecht
  zwar  belassen,  dagegen  aber  Fiscus  in  die  Stelle  eines  jeden  abgehenden
  Capitularen  gesezt  werde  und  in  seiner  Ordnung  ebenfalls  optire.
Da  ich  diesen  Vorschlag  billig  finde,  so  submittire  ich  ...:

ob  mit  diesen  Modificationen  und  tibrigens  unter  Beobachtung  des
neuen  Statuts  wegen  Verwaltung  der  Obedienzen  vom  21.  Juny  1800
den  Capitularen  das  Options-Recht  belassen  werden  soll.

1)  Vorlage:  »Regierungs-«.

1805
März  2