1805
März  2

320  Urkunde  No.  800.

Darnach  würden  die  durch  den  Tod  des  v.  Hoensbrock  und  v.  Wendt  eledigten
  beiden  Obedienzen  Walshausen  und  Irmenseul  in  Gemässheit  des
am  13.  May  1799  gestochenen  Options-Stocks  und  zwar  erstere  der  Domher
v.  Haxthausen  und  leztere  der  p.  v.  Schell  zu  optiren  haben,  dagegen  würd
Fiscus  für  die  seit  der  Besitznahme  abgegangenen  Domherrn  v.  Ketteler.
v.  Hoensbrock  und  v.  Wendt  in  den  Options-Stock  einzutragen  sein.

10.  Mit  den  ...  Archidiaconaten  ist  weder  Jurisdiction,  noch  sonst
ein  Officium  verbunden,  sondern  sie  bestehen  lediglich  in  dem  Genuss  besonderer
  Revenuen,  wovon  einiges  zu  gottesdienstlichen  Verrichtungen  abgegeben
  werden  muss.  Es  sind  deren  12  vorhanden,  von  welchen  der
Fürst-Bischof  folgende

1.  zu  Ahlfeld,  2.  Elze,  3.  Goslar,  4.  Hildesheim,  5.  Nettlingen,  6.

Sarstedt,  7.  Schmedenstedt,  8.  Stocken  und  9.  Wallensen
zu  vergeben  hatte.  Die  übrigen  drey,  nehmlich

10.  Barum,  11.  Denstorf  und  12.  Borsum
hingen  von  der  Collation  des  zeitigen  Dom-Propsts  in  der  Art  ab,  dass  er
nur  im  Fall  seiner  Abwesenheit  verbunden  war,  dieselben  zu  conferiren,
und  bei  seiner  Anwesenheit  die  Revenuen  selbst  beziehen  konnte.  Die
jährlichen  Einkünfte  aller  dieser  Archidiaconate  sind  auf  4932  Rihlr.
31  Gr.  6  Pfg.  veranschlagt  und  die  davon  zu  entrichtenden  Abgaben  auf
210  Rthir.  14  Gr.  2  Pfg.  ausgemittelt.

Nach  $  34  des  Reichs-Deputations-Schlusses  hat  es  kein  Bedenken.
dass  die  Collations-Rechte  tiber  die  von  dem  Fürst-Bischof  relevirenden  9
Archidiaconate  wegfallen  müssen  und  die  Revennen  bei  ihrer  Erledigung
sofort  für  E.  K.  M.  disponible  werden.  Betreffend  die  von  dem  Dom-Propst
abhängige  Archidiaconate,  so  ist  derselbe  nur  im  Fall  seiner  Abwesenheit
zur  Collation  verbunden  und  der  jezzige  Dom-Propst  kann  also  die  Rerenuen
  davon  bei  seiner  steten  Anwesenheit  selbst  beziehen.  Da  dies  zu  den
nutzbaren  Rechten  seiner  Dignität  gehört,  so  wird  er  dabei  auf  Lebenszeit
geschützt  und  ihm  die  Befugniss  zugestanden  werden  müssen,  deren  Rerenuen
  im  Erledigungsfall  selbst  zu  beziehen.  Dagegen  aber  ist  er  nicht
berechtigt,  dartber  in  der  Art  zu  disponiren,  dass  er  solche  an  andere
wieder  vergiebt  und  dadurch  die  Benutzung  dem  Fiscus  auf  weit  aussebende
Jahre  entzieht.  Dies  ist  jezt  der  Fall  mit  dem  durch  den  Tod  des  Capitularen
  v.  Wendt  erledigten  Archidiaconats  zu  Borsum,  welches  der  Dom-Propst
  seinem  Vetter,  dem  Dom-Capitular  v.  Ledebur,  einem  jungen  Manne,
conferirt  und  in  der  hierbei  wieder  zurükgebenden  Eingabe  die  desfallsige
Allerhöchste  Bestätigung  nachgesucht  hat.  Die  jährlichen  Revenuen  be
tragen  563  Rthlr.  21  Gr.  3  Pfg.  und  die  Ausgaben  davon  27  Rthir.  21  Or.
4  Pfg.  Sollten  E.  K.  M.  diese  Collation  zu  genehmigen  geruhen,  30  wird
dem  Fiscus  dies  beträchtliche  nutzbare  Object  vielleicht  auf  viele  Jahre
entzogen,  wogegen  e8  bei  dem  Ableben  des  Dom-Propsts  v.  Wendt  mit  der
Propstey  dem  Fiscus  zufallen  würde,  wenn  dieser  das  Archidiaconst  selbst