Hildesheim.  Domkapitel.  321

zu  benutzen  genöthigt  ist.  Aus  diesen  Gründen  muss  ich  daher...  darauf  I,

antragen:
dass  dem  Dom-Propst  v.  Wendt  die  Confirmation  seiner  Collation
des  Archidiaconats  auf  den  p.  v.  Ledebur  verweigert  werden  möge,
stelle  jedoch  auch  diesen  Punkt  der  Allerhöchsten  Bestimmung  ...
anheim.

Auf  die  mit  diesen  Archidiaconaten  verbundenen  Patronatrechte  werde
ich  in  der  Folge  zurük  zu  kommen  Gelegenheit  haben.

11.  Der  $  18  der  Darstellung  enthält  die  Verfassung  und  Bewandniss
der  beim  Dom-Capitul  vorhandenen  Curien,  deren  eigentlich  nur  18  sind,
indem  die  sogenannte  Kuchen-Bäckerey,  welche  der  Graf  von  Kesselstadt
miethsweise  bewohnt,  ein  Eigenthum  des  Dom-Capitul  ist.  Das  Resultat
davon  ist:

1.  dass  in  ältern  Zeiten  sowohl  das  Grundeigenthum  als  auch  das
dominium  utile  dem  ganzen  Capitul  gehört  und  dasselbe  diese  Häuser  entweder
  auf  Lebtage  gegen  einen  bestimmten  Zins  verliehen  oder  auch  auf
Zeitpacht  überlassen  hat,  ohne  dass  der  Besitzer  ein  Capitular  sein  musste,
dass  jedoch  schon  damahls  auf  diese  Curien  gewisse  Abgaben  und  Zahlungen
gelegt  sind,  welche  Ministrationen  genannt  werden  und  entweder  in  Gemässheit
  alter  Stiftungen  oder  als  eine  Art  Grundzins  oder  auch  als  Zinsen
von  Capitalien  zu  entrichten  sind,  welche  von  dem  Capitul  zum  Neubau
oder  zur  Reparatur  dieser  Häuser  vorgeliehen  worden.  Gleichwie  denn
auch  gegenwärtig  noch  auf  den  einzelnen  Curien  die  $  18  der  Darstellung
beschriebenen  Capitalien  haften,  welche  mit  5  Procent  an  das  sogenannte
Curien-Register  verzinset  werden  missen.

2.  dass  bei  dem  immermehr  zunehmenden  Verfall  der  Curien  den  17.  Juny
1791  ein  Capituls-Schluss  dahin  gefasst  worden:

a)  dass  die  damaligen  Besitzer  der  Curien  das  dominium  utile  davon
haben  und  berechtigt  sein  sollen,  solche  zu  veräussern  und  zu  verkaufen,
  jedoch  mit  der  Einschränkung,  dass  die  Veräusserung  nur
an  einen  würklichen  Capitular  geschehen  und  ein  Capitular  nicht
mehr  als  eine  Curie  besitzen  könne.

b)  dass,  wenn  ein  Curien-Besitzer  über  dieselbe  nicht  disponirt  und
eine  solche  auf  diese  Art  vacant  geworden,  alsdann  der  Executor
Testamenti  des  Verstorbenen  und,  wenn  deren  mehrere  wären,  der
zuerst  genannte  oder  aber  der  nach  dem  senio!)  älteste  Optant  dieselbe
sich  zueignen  könne,  jedoch  die  von  dem  Antecessor  darauf  contrahirten
  Lasten  übernehmen  oder  sich  der  Austibung  seines  Rechts
darauf  begeben  miisse.

Nach  den  Bestimmungen  des  Reichs-Deputations-Schlusses  $  52  muss
den  gegenwärtigen  Besitzern  ihr  daran  erworbenes  dominium  utile  auf

1)  Vorlage:  »nach  dem  serio«.
Granier,  Preussen  und  die  kath.  Kirche.  IX.  21