1805
März  2

329  Urkunde  No.  800.

Lebenszeit  belassen  werden.  Da  sie  aber  daran  kein  dominium  plenum,
sondern  nur  utile  als  Capitularen  gehabt,  das  dominium  directum  hingegen
dem  Capitul  zugestanden  hat,  dieses  aber,  so  wie  das  dominium  utile,  aui
den  Fiscus  übergegangen  ist,  so  folgt  daraus,  dass  mit  dem  Ableben  der
jezzigen  Capitularen  ihr  dominium  utile  an  den  Curien  aufhört,  leztere  zum
vollen  Eigenthum  des  Fiscus  übergehen  und  die  Erben  der  gegenwärtigen
Capitularen  nichts  weiter  verlangen  können,  als  dass  ihnen  die  auf  den
Ankauf  verwandten  Auslagen  erstattet  werden  dürfen.  Hieraus  folgt  denn
auch,  dass  das  Caducitäts-Recht,  welches  die  Executoren  der  verstorbenen
Capitularen  nach  bisheriger  Verfassung  ausgeübt  haben,  wegfällt.

Ausser  diesen  Curien  finden  sich  noch  zwei  Gebäude,  welche  von  Dom-Capitularen
  bewohnt  werden,  nehmlich

a)  die  Dechaney,  welche  von  dem  p.  von  Weichs  als  Dom-Dechanten
bewohnt  wird,  dem  Dom-Capitul  gehört  und  von  demselben  unterhalten
werden  muss.  Sie  kann  unbedenklich  nach  dem  Tode  des  von  Weichs
eingezogen  werden,  ohne  dass  Fiscus  dafür  etwas  zu  vergüten  hat.

b)  die  sogenannte  Kuchenbäckerey.  Sie  gehört  ebenfalls  dem  Capitul
und  wird  von  dem  Capitular  Grafen  von  Kesselstadt  miethweise  bewohnt,
es  haftet  jedoch  darauf  ein  Capital  von  540  Rthir.,  welches  mit  5  Procent
verzinset  werden  muss.  Da  der  jezzige  Bewohner  dieser  Curie  nicht
usufructuarius,  sondern  Miethsmann  ist,  so  kann  Fiscus  nach  Ablauf  des
Mieths-Contracts  sofort  darüber  disponiren.

12.  Alles  was  $  19  der  Darstellung  von  der  bisherigen  Befugniss
der  Capitularen,  ihre  Präbenden  resigniren  und  permutiren  zu  können,  gesagt
  ist,  cessirt  nunmehr,  da  ohne  Allerhöchste  Genehmigung  weder  eine
Resignation  noch  Permutation  geschehen  kann.

13.  Mit  der  Administration  des  eigenthümlichen  Domcapitularischen
Vermögens  ist  es  bisher  folgendergestalt  gehalten:

a)  dasjenige  Vermögen,  welches  eigentlich  zum  Genuss  für  die  Capitularen
  bestimmt  war,  ist  in  folgenden  Registern  verrechnet,  als  das

1.  Kornhaus-Register,  2.  Marienburger-,  3.  Steinbrücker-,  4.  Wiedelaher-
  und  5.  Harsumsches  Oeconomie-Register,  6.  Oblegien,  7.
Dingelbesche,  8.  Uslarsche,  9.  Wein-Amts-  und  10.  Forst-Begister.

b)  Die  Obedienzen  sind  bisher  von  jedem  einzelnen  Domherrn  selbst
administrirt  worden,  ohne  durch  eine  besondere  Rechnung  zu  laufen.  Indess
  werden  die  von  nun  an  vacant  werdenden  nach  dem  Capituls-Schluss
vom  21.  Juny  1800  unter  Administration  gesezt.

c)  Die  Präsenzen  und  Memorien  werden  im  dem:  1.  Boursariat,  2.  Brabeckschen
  Memorien,  3.  Brabeckschen  Officien,  4.  Rintorfschen  und  5.  Bechtolsheimschen
  Anniversarien-Registern  verrechnet.

d)  Dasjenige  Vermögen,  welches  lediglich  für  die  Kirche  und  gottesdienstliche
  Verrichtungen  bestimmt  ist,  ohne  dass  die  Capitularen  daran