Hildesheim.  Domkapitel.  323

partieipiren,  wird  in  den  Registern  1.  der  Gruft,  2.  des  Sakraments-Brüderschafts-
  Amts  und  3.  Tod-Angst-Briiderschaft  administrirt.

e)  Das  theils  zur  Bestreitung  der  allgemeinen  Kirchen-  und  theils  der
allgemeinen  Administrations-Ausgaben  bestimmte  Vermögen  wird  in

1.  dem  Schuld-Amts-,  2.  dem  Fabrik-,  3.  dem  Curien-,  4.  dem  Choralund
  5.  dem  Musik-Register  vereinnahmt.

Es  kommt  nun  darauf  an:  ob  es  bei  dieser  Administration  überhaupt
und  ob  solche  insbesondere  dem  Dom-Capitul  nach  der  bisherigen  Einrichtung
  zu  belassen  sei.

Wenn  E.  K.  M,  geruhen  sollten,  das  Capitul  zum  successiven  Aussterben
bis  auf  12  bestehen  zu  lassen,  so  wird  es  für  den  Staat  vortheilhafter  sein,
die  Administration  bis  zu  jenem  Zeitpunkt  von  dem  Capitul  fortführen  zu
lassen,  und  ich  halte  mich  tiberzeugt,  dass  Fiscus  dabei  auf  keine  Art  gefährdet
  werden  kann,  wenn  jene  Administration  auf  folgende  Weise  geleitet
und  controlirt  wird,  dass

1.  sämmtliche  Officianten  und  Rendanten  für  den  Staat  verpflichtet,

2.  sämmtliche  Rechnungen  oder  Register  von  einem  Commissarius  der
Kammer  mit  Zuziehung  eines  Calculators  abgenommen,

3.  Die  Forsten  unter  Ober-Aufsicht  des  Ober-Forstmeisters  v.  Hünerbein
  gesezt,  von  demselben  mit  Zuziehung  des  Dom-Capituls  ein  Forst-Nutzungs-Etat
  entworfen,  solcher  durch  die  Kammer  zur  Approbation  des
Provincial-Departements  eingereicht  und  darnach  das  Forst-Register  bei  der
Reehnungs-Abnahme  controlirt,  auch  die  Forst-Bedienten  besonders  darauf
verpflichtet  werden;  dass  dieser  Etat  nie  tiberschritten  werde.

4.  Indem  Dignitario,  Obedientiario,  Officiali  und  Archidiacono  die  Verpfichtung
  auferlegt  werde,  von  seinem  besondern  Einkommen  in  dieser
Qualität  eine  getreue  Administrations-Rechnung  zu  führen  und  solche  ebenfalls
  dem  Kammer-Commissarius  zur  Abnahme  einzureichen.

b.  Die  bisherige  Register-Einrichtung  ferner  genau  beobachtet,  aus  den
Registern  nichts  zu  andern  hertber  genommen  und  daraus  nichts  mehr,  als
was  wirklich  eingenommen,  vertheilt.

6.  Alle  und  jede  in  der  Vermögens-Administration  sowohl  des  Capituls
ala  der  einzelnen  Dignitarien,  Officialen,  Obedientiarien  und  Archidiaconen
vorzunehmende  Veränderung,  mithin  alle  und  jede  Verpachtungen,  unter  Genehmigung
  der  Kammer  und  des  Provincial-Departements  gestellt  werden,
und  endlich

7.  es  den  zur  Erhebung  des  1!/,,  anzustellenden  Rendanten  frei  stehen
muss,  nach  Gutfinden  die  Domcapitularische  Güter-Verwaltung  zu  revidiren,
die  einzelnen  Register  einzusehen  und  die  dabei  sich  ergebenden  Mängel
und  Unordnungen  der  Kammer  zur  Abhelfung  anzuzeigen.

14.  Wegen  der  dem  Dom-Capitul  bisher  zustehenden  Gerichte  und
Jurisdietionen  hat  folgendes  Verhältniss  Statt  gefunden:
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1805
März  2