324  Urkunde  No.  800.

0,  a)  Es  hat  die  Jurisdietion  in  erster  Instanz  über  die  drei  Domcapitlarischen
  Aemter  Marienburg,  Steinbrück  und  Wiedelah,  und  lässt  solche
durch  qualificirte  Officianten  verwalten.  Von  den  Erkenntnissen  dieser  G«-richte
  ist  an  das  Capituls-Gericht  appellirt  worden,  und  dies  die  zweit
Instanz  gewesen,  wider  deren  Erkenntnisse  sodann  die  weitern  remedia  bei
den  Landesherrlichen  Jnstiz-Collegien  eingelegt  wurden.  Vor  der  Hari
wird  es  kein  Bedenken  haben,  es  bei  dieser  Einrichtung  zu  lassen,  da  auch
das  Magdeburgsche  Dom-Capitul  die  Jurisdiction  über  Personen  und  Güter
in  zwey  Instanzen  ausübt,  und  in  erster  Instanz  durch  das  Domvogteygericht
  und  in  zweiter  Instanz  durch  die  Dom-Syndicats-Gerichte  erkennen
lässt.  Künftig  aber  werden  diese  Patrimonial-Gerichte  mit  den  Landeherrlichen
  Gerichten  zu  vereinigen  sein,  um  das  gemeinschädliche  Vereinzeln
der  Gerichtsbarkeit  möglichst  zu  vermindern.

b)  Die  Criminal-Jurisdietion  aber,  welche  das  Capitul  in  jenen  Aemtern
bisher  exereirt  hat,  wird  bei  der  jezzigen  Inquisitoriats-Einrichtung  gleich
aufhören,  mithin  alle  vorfallenden  Criminal-Untersuchungen  von  demselben
geftihrt  und  in  erster  Instanz  von  der  Regierung  abgeurtelt  werden.

c)  Die  dem  Dom-Capitul  tiber  die  auf  der  Dom-Freiheit  wohnenden
Personen  zustehende  Jurisdiction  dürfte  indess  schon  jezt  eine  nähere  Be
stimmung  dahin  erleiden  mfissen,  dass  solche  blos  auf  den  Clerus  primarin:
und  secundarius  beschränkt  wird,  in  Ansehung  der  dahin  nicht  gehörigen
Personen  aber  aufhört,  und  nach  deren  Qualität  der  Regierungs-Deputation
oder  dem  Magistrat  der  Altstadt  Hildesheim  untergeordnet  wird.

d)  Die  dem  Dom-Capitul  sonst  noch,  theils  in  concreto,  theils  in  abstracto
  zustehenden  Patrimonial-Gerichtsbarkeiten  können  ihm  ebenfalls  bis
dahin  noch  belassen  werden,  bis  es  aufgelöset  und  ein  neues  Capitul  fundirt
  wird.

e)  Wegen  des  sogenannten  Decanat-Gerichts,  welches  der  Dom-Dechsnt
qua  talis  mit  dem  Syndicus,  Dom-Secretär  und  Actuarius  constituirt  und
hauptsächlich  die  Correctiv-Jurisdiction  über  die  Geistlichkeit  ausübt,  wird
es  bis  zur  nähern  Organisation  der  geistlichen  Gerichtsbarkeit,  worüber
bereits  eine  Correspondenz  mit  dem  Hoheits-  und  Justiz-Departement  eingeleitet
  worden,  bei  der  bisherigen  Einrichtung  verbleiben  können.

15.  Inwieweit  die  aus  den  ältern  deutschen  Rechten  entspringenden
und  dem  Dom-Capitul  ..  .  zustehenden  Meyerdings-  und  Holtäings  !)-Gerichte
mit  der  jezzigen  Justiz-Verfassung  verträglich,  ist  bereits  bei  Organisation
der  Justiz-Aemter  zur  Sprache  gekommen,  wird  näher  untersucht  und
darüber  ein  Regulativ  mit  dem  Justiz-Departement  concertirt.

16.  Im  $  26  der  Darstellung  sind  alle  Patronat-Rechte  zusammengestellt,
  welche  theils  dem  gesammten  Dom-Capitul,  theils  einzelnen  Dignitarien,
Obedientiarien  und  Archidiaconen  tiber  katholische  und  protestantische  Pfarre”

1)  Vorlage:  »Höltdings«.