Hildesheim.  Domkapitel.  325

und  Schulen  zustehen.  Wegen  der  protestantischen  Pfarren  und  Schulen
sind  solche  bereits  durch  die  Cabinets-Ordre  vom  6.  August  pr.!)  aufgehoben
und  Landesherrliche  Patronate  geworden.  Der  Gleichförmigkeit  wegen  scheint
es  zweckmässig  zu  sein,  auch  in  Ansehung  der  katholischen  Pfarren  diese
Patronat-Rechte  aufzuheben  und  sie  mit  den  Landesherrlichen  zu  vereinigen,
weshalb  ich  zur  Allerhöchsten  Entscheidung  submittire.

17.  Das  Dom-Capitul  besizt  als  Corpus  5  Haupt-Lehne,  welche  sämmttch
  von  der  Landesherrlichen  Lehns-Curie  releviren,  und  weshalb  dasselbe
sur  Leistung  des  Lehns-Eides  stets  einen  Provasallen  gestellt  hat.  Sie  sind
folgende:

1.  Das  Veltheimsche  oder  Dingelbesche  Lehn,  von  welchem  28  von
dem  Dom-Capitul  beliehene  After-Vasallen  releviren.

2.  Das  Uslarsche  Lehn.  Von  den  dazu  gehörigen  Realitäten  benuzt
das  Capitul  einen  Theil  selbst;  mit  dem  übrigen  sind  9  After-Vasallen  beliehen
  und  13  Zinsleute  bemeiert.

3.  Das  Baarssche,  4.  Friesesche  und  5.  Altenhofensche  Lehn,  werden
vom  Dom-Capitul  theils  selbst,  theils  durch  Zinsmeier  genuzt.

Die  Lehnswaaren  ?2),  welche  in  Renovations-Fällen  sowohl  von  dem
Capitul  als  von  den  After-Vasallen  entrichtet  werden  müssen,  sind  fixirt
und  werden  in  dem  sogenannten  Dingelbeschen  Lehn-Register  resp.  in  Einnahme
  und  Ausgabe  verrechnet.  Da  das  Dom-Capitul  mit  allen  seinen
Besitzungen  den  Domainen  incorporirt,  folglich  das  dominium  utile  dieser
Lehne  mit  dem  directo  consolidirt  worden,  so  kann  der  bisherige  Lehns-Nexus
  zwischen  dem  Landesherrn  und  Dom-Capitul  sofort  aufgehoben  werden,
ım  demselben  die  Lehnwaare  zu  ersparen,  welche  blos  die  Lehnkammer
bezog  und  die  von  Seiten  des  Dom-Capituls  so  oft  erlegt  werden  musste,
als  in  der  Person  des  Provasallen  sich  eine  Veränderung  zugetragen  hatte.
Der  Fiscus  hat  davon  den  Vortheil,  dass  die  Division  aus  dem  Lehns-Register
  um  so  grösser  wird,  mithin  der  Decimation  mehr  unterworfen,  und
sodann  der  Antheil  daraus  ftir  die  vacanten  Präbenden  um  so  grösser  ausfällt.
  Dagegen  wird  der  Lehns-Nexus  zwischen  dem  Dom-Capitul  und  den
After--Vasallen  bestehen  bleiben  müssen,  auch  dasselbe  in  der  bisherigen
Verwaltung  der  Lehns-Curie  bis  dahin  zu  belassen  sein,  dass  die  Auflösung
des  jezzigen  und  die  Ausstattung  eines  neuen  Dom-Capituls  erfolgt,  wobei
sich  indess  von  selbst  versteht,  dass  sich  eröffnende  gar  nicht  wieder  vergeben,
  auch  keine  Expectanzen  ertheilt  werden  dürfen.  Ausser  diesen  gehören
  noch  zur  Dom-Dechaney  vier  Lehne,  wovon  zwei  extra  curtem  belegen
  sind,  und  welche  der  jedesmalige  Dom-Dechant  als  dominus  directus
verleiht,  auch  die  Laudemien  als  einen  Theil  seiner  Revenuen  bezieht.  Aus
den  oben  bei  den  Dompropsteylichen  Lehnen  angeführten  Gründen,  und  mit
der  daselbst  bemerkten  Einschränkung,  wird  dem  Dom-Dechanten  von  Weichs

1)  Vielmehr  vom  4.  August:  No.  742.  2)  8.  o.  S.  313.

1806

März

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