326  Urkunde  No.  800.

1805  die  Verwaltung  dieser  vier  Lehne  auf  seine  Lebenszeit  belassen  werden

März  2
können.

18.  Zu  der  Dom-Clerisey  gehören  auch  die  Dom-Vicarien,  von  denen
jeder  eine  bestimmte  Vicarie  hat,  und  deren  33  sind.  Das  Collations-Recht
über  diese  Vicarien  steht  theils  dem  Bischof,  theils  dem  Dom-Capitul,  theil;
einzelnen  Dignitarien,  Obedientiarien  und  Archidiaconen  zu,  und  als  eine
wahre  Anomalia  juris  publici  ecclesiastici  hat  die  alternativa  mensium  mit
dem  päpstlichen  Stuhl  statt  gehabt,  indem  die  Vicarien  nach  den  Concordaten
  mit  der  deutschen  Nation  sonst  von  der  päpstlichen  Collation  augenommen
  sind.

Alle  diese  Collations-Rechte  sind  jedoch  durch  die  Säcularisation  auf
E.  K.  M.  tibergegangen,  und  dürfen  die  Vicarien  nur  in  sofern  wieder  be
sezt  werden,  als  es  der  Cultus  im  Dom  nothwendig  macht.  Von  denselben
ist  bereits  die  sub  titulo  triam  regum  vacant  geworden,  welche  für  Rechnung
  des  Fiscus  administrirt  wird.

19.  Ausser  den  Vicarien  giebt  es  noch  sogenannte  Commenden.  Dies
sind  kleine  Pfrtinden,  welche  an  Geistliche  verliehen  werden,  um  dafür  den
Chordienst  zu  verrichten  und  gleiche  Chorpräsenzen  zu  verdienen.  Es  sind
deren  fünf,  welche  von  einzelnen  Mitgliedern  des  Dom-Capituls  vergeben
werden,  und  ihre  Collation  hängt  von  E.K.M.  ab,  im  Fall  der  Cultus
deren  Wieder-Besetzung  erfordern  wird.

20.  Nächstdem  giebt  es  noch  verschiedene  Arten  von  Geistlichen  mit
Weihe  und  ohne  Weihe.

Geweihte  sind  die  Lectoren,  deren  4  sind.  Sie  werden  vom  Capitul
besoldet  und  müssen  an  dem  Altar  dienen.

Ungeweihete  sind  die  acht  Chorale,  welche  im  Chor  zur  Vervollständigung
  des  Gesangs  mitsingen  und  in  allen  horis  anwesend  sein  müssen.
Zu  ihrer  Unterhaltung  ist  eine  eigene  Fundation,  das  Choralen-Register,  voThanden.
  Sie  erhalten  aber  noch  ausserdem  etwas  aus  dem  Korn-Register,
theils  Präsenzen  aus  dem  Bursariat-Register,  und  tiberdies  freie  Wohnung.
Betten,  Holz,  Licht  und  Wäsche,  nebst  ganz  freiem  Chorzeug.

Die  Stöver-Röcke  und  Allelujanten.  Von  jeder  Gattung  derselben  sind
zwey,  welche  mit  zu  dem  feierlichen  Chor-Gottesdienst  gehören  und  30
dem  Fabrik-Register  salarirt  werden.  Ausser  ihnen  ist  noch  das  fbrige
Personal  von  Kirchendienern  und  Musikern  vorhanden,  welche  aber  nich!
zur  Clerisey  gehören,  sondern  gewöhnliche  Officianten  sind.

Wegen  dieser  Lectoren,  Chorale,  Stöver-Röcke,  Allelujanten  und  übrigen
Kirchendiener  scheint  nur  vor  der  Hand  die  Bestimmung  nöthig,  dass  die
sich  erledigenden  Stellen  nicht  ohne  Anfrage  bei  der  Kammer  und  Genebmigung
  des  Provincial-Departements  wieder  besezt  werden  dürfen.

Ausserdem  besizt  das  Dom-Capitul

a)  noch  eine  nicht  unansehnliche  Bibliothek,  für  welche  eine  eigea®
Fundation  und  Register  vorhanden,  woraus  solche  erweitert  werden  kam.