Hildesheim.  Domkapitel.  327

Vor  der  Hand  wird  das  Capitul  im  Besitz  derselben  verbleiben  können  und
nur  festzusetzen  sein,  dass  ohne  Genehmigung  der  Kammer  keine  neue
Bücher  angeschaft,  und  die  Rechnung  tber  das  Bibliothek-Register  ebenfalls
von  derselben  abgenommen  werde.

b)  Einen  bedeutenden  Schatz  von  goldenen  und  silbernen  Kirchen-Gefässen,
  welcher  zum  Gottesdienst  bestimmt  ist.  ...

Bei  der  Frage  selbst,  welche  Objecte  der  Bezehntheilung  zu  unterziehen,
  sind  nachfolgende  Punkte  zur  Entscheidung  vorzutragen:

Der  erste  Punkt  geht  die  besondere  Einnahme  an,  welche  der  v.  Ketteler
  ala  Dom-Kellner  bezieht.  Sie  beträgt  455  Rthir.  2  Gr.,  mithin  1/,,
=  45  Rthilr.  12  Gr.  Nach  bisheriger  Verfassung  ist  der  Dom-Kellner
eigentlich  der  erste  Officiant,  auch  als  ein  solcher  und  nicht  durch  Canonische
  Wahl  erwählt,  und  sein  Einkommen  als  Kellner  einzig  auf  die  Register
  angewiesen  worden.

Sein  Officium  bestand  hauptsächlich  in  der  Ober-Aufsicht  über  die
Vermögens-Administration  des  Dom-Capituls  und  der  Controlirung  der  dabei
angestellten  Oeconomie-Officianten  und  Rendanten.  Da  er  in  diesen  Verhältnissen
  wirklich  Officiant  des  Capituls  war,  so  submittire  ich  ..  .:

ob  die  besondere  Einnahme  des  p.  v.  Ketteler  ala  Dom-Kellners  von
der  Decimation  auszunehmen  sey?

Der  zweite  Punkt  betrift  die  Frage:  ob  auch  diejenigen  Präsenzen,
welche  von  den  Capitularen  in  der  Kirche  durch  gottesdienstliche  Handlungen
  verdient  werden,  der  Decimation  zu  unterwerfen  ?

Schon  oben  sub  No.  7  habe  ich  ...  dahin  angetragen,  dass  Fiscus
wegen  der  vacant  werdenden  Präsenzen  an  diesen  Chor-Präsenzen  mit  Theil
nehmen  und  Behufs  der  Participation  auf  die  Punctations-Tabelle  gebracht
werden  müsse.  Aus  eben  den  Gründen  sind  daher  auch  diese  Priäsenzen,
in  so  fern  solche  von  einzelnen  Capitularen  bezogen  werden,  der  Bezehntung
zu  unterwerfen.

Der  dritte  Punkt  betrift  die  Frage:  in  wie  fern  die  sogenannten  General-Oeconomie-Register
  der  Bezehntung  zu  unterziehen.

Nach  No.  13  dieses  Berichts  gehört  dahin  1.  das  Schuld-Amts-,  2.  Fabrik-,
  3.  Curien-  und  4.  Choral-Register.

Ersteres  enthält  die  besonders  angewiesenen  Fonds,  woraus  die  auf
dem  Domcapitularischen  Vermögen  haftenden  Schulden  verzinset  und,  nachdem
  es  die  Bestände  erlauben,  abgetragen  werden.

Das  zweite  enthält  die  Fonds,  woraus  die  vielen  sub  No.  8  dieses  Berichts
  gedachten  Gebäude  unterhalten  werden  müssen.

Das  Curien-Register  enthält  die  Abgaben,  welche  jeder  einzelne  Curien-Besitzer
  entrichten  muss,  um  davon  die  auf  den  einzelnen  Curien  haftenden
Lasten  und  Zinsen  zu  bestreiten.

Aus  dem  Fonds  des  Choral-Registers  werden  die  Chorale  besoldet.

1805
März  2