1805
März  2

328  Urkunde  No.  800.

Aus  dieser  Bestimmung  der  Register  folgt,  dass  sie  der  Decimatie
nicht  unterworfen  werden  können,  weil  sonst  die  darauf  angewiesenen  Au
gaben  nicht  bestritten  werden  könnten.  Auch  ist  die  Bezehntung  der  jährlichen
  Bestände  nicht  anräthlich,  vielmehr  scheint  es  besser,  solche  integrsliter
  zu  conserviren,  um  damit  Ausfälle  und  etwaige  extraordinaire  Ausgaben
künftiger  Jahre  zu  decken.  Die  Kammer  hat  daher  auf  Befreiung  dieser
Register  von  der  Decimation  angetragen,  und  ich  trete  diesem  bei,  da  bei
der  bisherigen  Administration  Fiscus  ftir  die  Folge  nicht  gefährdet  werden
kann,  indem  auch  diese  Register  von  der  p.  Kammer  revidirt  werden  und
dadurch  jeder  willkührlichen  Verwendung  vorgebeugt  ist.  Bei  der  künftigen
gänzlichen  Auflösung  des  Capituls  fallen  diese  Fonds  sämmtlich  dem  Staate
anheim.

Viertens  frägt  es  sich:  ob  das  Dom-Capitul  und  dessen  einzelne  Mitglieder
  von  ihrer  Getreide-Einnahme  1/,,  in  Natura  abzugeben  schuldig,  oder
ihnen  nachzulassen,  solches  in  Gelde  zu  reluiren.

Der  Abtrag  in  natura  ist  der  vortheilhafteste  und  kann  nach  dem
Reichs-Deputations-Schluss,  wo  alle  und  jede  Einnahme  der  Decimation
unterworfen  ist,  unbedenklich  gefordert  werden;  nur  werden  sie  für  das
Jahr  1803  mit  der  Natural-Ablieferung  zu  verschonen  und  daftir  der  bescheinigte
  Hildesheimsche  Martini-Markt-Preis  anzunehmen  sein,  wie  auch
schon  vorläufig  verfügt  ist,  da  die  Erhebung  des  1/,,  erst  durch  die...
Cabinets-Ordre  vom  16.  Julii  pr.  befohlen  worden,  und  daher  die  nunmehrig
Ablieferung  des  Natural-Quantums  pro  1803  sehr  ärtickend  gewesen  sein
würde.

Der  fünfte  Punkt  betrifft  die  Fragen:

a)  ob  die  Präbende  des  im  October  1802  verstorbenen  Matthias
von  Ketteler,  dessen  Erben  sie  pro  1803  als  Nachjahr  nutzen,  zu  be
zehnten,  und

b)  ob  die  Capitularen  v.  Kesselstadt  jun.  und  v.  Haxthausen,  welche
sich  in  prima  residentia  resp.  fructuosa  et  infructuosa  befinden,  pro  1803
zur  Entrichtung  des  !/,,  angehalten  werden  können.

ad  a)  spricht  für  die  Befreiung  von  der  Deecimation  die  ehemalige
Capituls-Verfassung,  nach  welcher  der  p.  von  Ketteler  den  Erben  seine
Vorgängers  ausser  dem  Deservit-Jahr  noch  ein  Nachjahr  hat  belassen  mflssel,
mithin  sein  Nachjahr  blos  Ersatz  desjenigen  ist,  was  er  vorher  entbehrt
hat.  Allein  nach  dem  No.  8  angeführten  können  die  Erben  eines  Cspiftlaren
  nach  Bestimmung  des  Reichs-Deputations-Schlusses  auf  ein  Nachjabr
keinen  rechtlichen  Anspruch  machen,  und  ich  habe  nur  darauf  angetrsgel,
dass  solches  den  Erben  des  p.  v.  Ketteler,  Hoensbrock  und  Wendt  es  gratis
belassen  werden  möge.  Um  so  mehr  aber  miissen  die  Einkünfte  davon
decimirt  werden.

ad  b)  hingegen  ist  es  unbedenklich,  den  p.  v.  Kesselstadt  und  v.  Haxt-