Hildesheim.  Domkapitel.  329

hausen  von  der  Bezehntung  ihrer  Reventien  pro  1803  zu  eximiren,  da  solche
noch  nicht  800  Fi.  oder  457  Rthir.  Berl.  Cour.  ausmachen.

Der  Betrag  des  pro  1803  abzugebenden  !/,,  wird  sich  nur  dann  erst
näher  festsetzen  lassen,  wenn  vorstehende  darauf  influirende  Punkte  werden
entschieden  sein.  Im  Allgemeinen  wird  er  gegen  10000  Rthir.  zu  stehen
kommen.

Nach  dieser  umständlichen  Entwickelung  der  bisherigen  Capituls-Verfassung
  und  inwiefern  solche  künftig  bestehen  bleiben  kann,  reassumire  ich
zur  bessern  Uebersicht  meine  dabei  gemachten  Anträge  dahin:

1.  Das  Dom-Capitul  bis  auf  zwölf  Mitglieder  aussterben  zu  lassen,
dann  aber  die  Administration  des  Vermögens  desselben  zu  übernehmen,  den
übrig  gebliebenen  ihre  9/,,  aus  dem  Administrations-Fonds  zu  bezahlen,
and  diese  12  Präbenden  bei  deren  Erledigung  nicht  einzuziehen,  sondern
jede  von  neuem  in  baarem  Gelde  zu  dotiren  und  deren  Verleihung  dem
Staste  vorzubehalten.

2.  Die  vier  bereits  aufgeschwornen  Domherm  ...,  wenn  die  bisherigen
  statutenmässigen  Impedimente  gehoben,  einrticken,  auch  die  bisherige
Capituls-Verfassung  unter  folgenden  Modificationen  bis  zu  jenem  Zeitpunkt
fortdauern  zu  lassen,  dass

a)  die  Rechte  und  Vorzüge  der  Landesstandschaft,  der  Zollerhebung
in  den  Aemtern  Marienburg  und  Steinbrück,  der  Accise-Freiheit  und  der
Koppel-Jagd  im  ganzen  Fürstenthum  aufhören  und  das  Dom-Capitul  sich
mit  der  Jagd  auf  seinen  privativen  Gründen  und  Feldmarken  begnügen  muss.

b)  Die  bisherige  Abstufung  der  Präbenden  in  die  Nummern  42,  28,
24  und  15  beizubehalten  und  darin  den  Capitularen  die  Ascension  mit  dem
Fiseus  zu  gestatten.

c)  Die  Stelle  des  Dom-Propsts  nach  Ableben  des  Fhrn.  v.  Wendt  nicht
wieder  zu  besetzen,  übrigens  aber  denselben  in  Verwaltung  der  Lehns-Curie
und  Ausübung  der  Jurisdistion  zu  belassen,  jedoch  mit  der  Bestimmung,
dass  die  Criminal-Jurisdiction  auf  das  Inquisitoriat  tibergeht.

d)  Nach  Abgang  des  Dom-Dechanten  v.  Weichs  zwar  einen  neuen
Dechanten  mit  Vorbehalt  E.  K.  M.  Bestätigung  wieder  zu  erwählen,  jedoch  folgende
  Vorrechte  desselben  schon  jezt  aufzuheben:  als  das  alternative  Collations-Recht
  der  17  Vicarien,  die  anmaasslichen  Decanat-Rechte  tiber  das  Stift
St.  Johannis  und  das  Collations-Recht  von  6  Canonicaten  bei  demselben.

e)  Die  Stelle  des  Dom-Scholasters  nach  Ableben  des  p.  v.  Wrede  nicht
wieder  zu  besetzen,  und  demselben  schon  jezt  das  Recht  der  Collation  einer
Monocolar  1-Präbende  beim  Johannis-Stift  zu  nehmen.

f}  Es  der  Allerhöchsten  Entscheidung  zu  überlassen,  ob  die  von  dem

l)  s.  o.  8.  315.

1805
März  2