1805
März  2

330  Urkunde  No.  800.

Fürst-Bischof  geschehene  Collation  der  Dom-Küster-Stelle  an  den  Grafen
v.  Morveldt  zu  genehmigen.

g)  Die  Stellen  des  Dom-Cantors  und  Kellners  nach  Ableben  der  jezzigen
Innhaber  v.  Boos  und  v.  Ketteler  nicht  wieder  zu  besetzen,  und  das  Recht
des  Dom-Cantors  zur  Collation  einer  Pfründe  beim  Johannis-Stift  schon  jezt
aufzuheben.

h)  Fiscus  für  die  erledigten  Präbenden  die  Stadt-,  Chor-  und  Kirchen-Präsenzen
  mit  beziehe,  zu  dem  Ende  auf  die  Punktations-Tabelle  gebracht
und  darnach  demselben  die  Präsenzen  berechnet  werden.

i)  Den  Erben  der  von  nun  an  versterbenden  Capitularen  entweder  wie
bisher  das  Deservit-  und  Gnaden-Jahr,  oder  blos  das  Deservit-Jahr  nach
den  bisherigen  Bestimmungen  zu  belassen,  das  Nachjahr  aber  aufzuheben
und  das  Fabrik-Jahr  bestehen  zu  lassen.

k)  Den  Dom-Capitularen,  so  wie  sie  in  dem  Optionsstock  eingetragen,
das  Optionsrecht  der  Obedienzen  mit  Beobachtung  des  Statuts  vom  21.  Juny
1800  wegen  Verwaltung  der  Obedienzen  zu  belassen,  jedoch  Fiscus  in  die
Stelle  eines  jeden  abgehenden  Capitularen  angesezt  werde  und  in  der  Ordnung
  optire.

l)  Die  von  der  Bischöflichen  Collation  abgehangenen  Archidiaconate
nach  dem  Ableben  der  jezzigen  Besitzer  einzuziehen  und  dem  Dom-Propit
v.  Wendt  blos  nachzulassen,  die  von  ihm  relevirenden  3  Archidiaconste
selbst  zu  benutzen,  nicht  aber  solche  zu  conferiren,  und  daher  die  Collation
des  zu  Borsum  an  den  von  Ledebur  nicht  zu  genehmigen.

m)  Die  bei  dem  Capitul  vorhandenen  Curien  nach  Ableben  der  jezzigen
Besitzer  als  dem  Fiscus  anheim  gefallen  unter  der  Bedingung  zu  erklären,
dass  ihren  Erben  die  auf  den  Ankauf  verwandten  Kosten  zu  erstatten.

n)  Alle  bisherigen  Resignationen  und  Permutationen  der  Präbenden
aufhören.

0)  Die  bisherige  Administration  und  Register-Einrichtung  mit  den  oben
sub  No.  13  vorgeschlagenen  Modificationen  fortgehen  zu  lassen.

p)  Es  bei  der  bisherigen  Jurisdietions-Verwaltung  unter  den  No.  14
vorgeschlagenen  Einschränkungen,  so  wie  bei  der  Meierdings-  und  Holtdings
  !)-Verfassung  bis  zu  dem  dartiber  zu  treffenden  Arrangement  zu  belassen.

q)  Sämmtliche  Patronat-Rechte,  welche  sowohl  das  Capitul  als  einzelne
Dignitarien,  Obedientiarien  und  Archidiaconen  ausgeübt,  aufzuheben  und  mit
den  Landesherrlichen  zu  vereinigen.

r)  Den  Lehns-Nexus  zwischen  dem  Landesherrn  und  Dom-Capitıl
wegen  der  fünf  Lehne  sofort  aufzuheben,  dagegen  das  Lehns-Verhältniss
zwischen  dem  Dom-Capitul  und  den  After-Vasallen  fortgehen,  auch  demselben
  vorerst,  so  wie  dem  Dom-Dechanten  von  Weichs  wegen  der  von  ihm
relevirenden  vier  Lehne,  die  Verwaltung  der  Lehns-Curien  zu  belassen.

1)  Vorlage:  »Höltdings«,  w.  o.  8.  324.